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   VG Sigmaringen, 19.09.1991 - 3 K 253/91   

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https://dejure.org/1991,14318
VG Sigmaringen, 19.09.1991 - 3 K 253/91 (https://dejure.org/1991,14318)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 19.09.1991 - 3 K 253/91 (https://dejure.org/1991,14318)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 19. September 1991 - 3 K 253/91 (https://dejure.org/1991,14318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Öffentlich-rechtliche Nutzungsberechtigung an einer Grabstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 403
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1986 - 8 S 2033/85

    Zur Befangenheit bei Mitwirkung an Bebauungsplan über Verbrennungsverbot

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.09.1991 - 3 K 253/91
    Nach der Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.1986 - 8 S 2033/85 - BwGZ 1987, 27) ist ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil i.S. von § 18 Abs. 1 GemO dann gegeben, wenn ein Gemeinderat aufgrund besonderer Beziehung zu dem Gegenstand der Beschlußfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis rechtfertigt, daß der Betroffene nicht mehr uneigennützig (§ 17 Abs. 1 GemO) und nur zum Wohl der Gemeinde (§ 32 Abs. 1, Abs. 3 GemO) handelt.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1983 - 3 S 1221/83

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.09.1991 - 3 K 253/91
    Sind weitere Entscheidungen erforderlich, kommt es darauf an, inwieweit die vorangegangene Entscheidung die nachfolgende festlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 25.10.1983 - 3 S 1221/83 -, VBlBW 1985, 21 f.m.w.N.).
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 975/83

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde eines kommunalen Mandatsträgers

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.09.1991 - 3 K 253/91
    Denn nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.1988, NVwZ 1989, 46 [BVerfG 21.06.1988 - 2 BvR 975/83] ; Reichert/Gern, Kommunalrecht, 4. Aufl., S. 151; Seeger/Wunsch, Kommunalrecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., S. 153) , der sich die Kammer anschließt, handelt es sich bei einem Gemeinderat nicht um ein Parlament, sondern um ein Verwaltungsorgan der Gemeinde.
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