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   VG Sigmaringen, 22.01.2004 - 6 K 2524/02   

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VG Sigmaringen, 22.01.2004 - 6 K 2524/02 (https://dejure.org/2004,20135)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 22.01.2004 - 6 K 2524/02 (https://dejure.org/2004,20135)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 6 K 2524/02 (https://dejure.org/2004,20135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Rundfunkgebührenpflicht des Arbeitgebers für mitarbeitereigene Geräte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des Rundfunkteilnehmers; Gebührenpflicht des Arbeitgebers für mitarbeitereigene Geräte; Auskunftsanspruch

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • VG Sigmaringen (Pressemitteilung)

    Keine Rundfunkgebührenpflicht des Arbeitgebers für Rundfunkempfänger von Arbeitnehmern

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2003 - 2 S 1606/02

    Rundfunkgebührenpflicht - Hörfunkgeräte für Strafgefangene

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.01.2004 - 6 K 2524/02
    Maßgeblich ist insoweit, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Empfangsgerät hat, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und über die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen (allg. Meinung, vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11, 12 mit zahlreichen Nachweisen und mit Anm. Herb; Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -, VBlBW 2003, 399; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 109 stellt zusätzlich - mit Hinweis auf ältere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - darauf ab, wer eine rechtlich verbindliche Nutzungsregelung treffen kann; ebenso Naujock, in: Hahn / Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 1 RGebStV, Rn 31; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 -).

    Entscheidend ist vielmehr die Ausgestaltung der faktischen Nutzungsmöglichkeiten im Einzelfall (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -, a.a.O.).

    Bedeutsam für die im Tatsächlichen erforderliche faktische Verfügungsmacht ist insbesondere auch, wer für Anschaffung, Verwahrung und Kostentragung des Empfangsgeräts Sorge trägt und wer eine Befugnis zu Weisungen über Programmwahl, Einschaltzeit, Lautstärke und sachgemäße Behandlung hat (zu alledem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -, a.a.O.).

    Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 - ausgeführt, dass nicht jedwede Benutzungseinschränkung die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit des Rundfunkgeräts in Frage stellt.

    Wenn bereits die aus dem besonderen Gewaltverhältnis des Strafvollzugs folgenden Besonderheiten (vgl. §§ 69, 70 StVollzG und die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift, abgedruckt bei Calliess / Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, § 69, vor Rn 1) die Verfügungsmacht eines Strafgefangenen über ein - ihm überlassenes - Hörfunkgerät in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht in Frage zu stellen vermögen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -, a.a.O.), so können die dargelegten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten erst recht keinen Übergang der Rundfunkteilnehmereigenschaft auf die Klägerin bewirken.

    Dem entsprechend hat die Beklagte auch im Verfahren 2 S 1606/02 vor dem VGH Baden-Württemberg vortragen lassen, es stehe für sie zweifelsfrei fest, dass jedenfalls Strafgefangene, die ein eigenes Empfangsgerät - und nicht ein von der Vollzugsanstalt ausgegebenes - bereithalten dürfen, als Rundfunkteilnehmer anzusehen seien.

    Ihre Beantwortung ergibt sich ohne Weiteres aus den angewandten Rechtsgrundlagen in Verbindung mit der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2003 - 2 S 699/02

    Rundfunkgebühr - Händler - Sonderaktion

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.01.2004 - 6 K 2524/02
    Zur Begründung beruft sie sich auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 - und führt im Einzelnen aus, dass die Klägerin als juristische Person Rundfunkteilnehmer sein könne.

    Maßgeblich ist insoweit, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Empfangsgerät hat, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und über die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen (allg. Meinung, vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11, 12 mit zahlreichen Nachweisen und mit Anm. Herb; Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -, VBlBW 2003, 399; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 109 stellt zusätzlich - mit Hinweis auf ältere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - darauf ab, wer eine rechtlich verbindliche Nutzungsregelung treffen kann; ebenso Naujock, in: Hahn / Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 1 RGebStV, Rn 31; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 -).

    Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 - zur Gebührenpflicht eines Lebensmitteldiscounters bezüglich bei Sonderaktionen verkaufter Rundfunkgeräte, auf das sie sich hierbei maßgeblich stützt, sind keine den obigen Darlegungen widersprechenden Aussagen über die hier entscheidende Frage zu entnehmen, wer Rundfunkteilnehmer ist.

  • BVerwG, 30.12.1987 - 6 P 20.82

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Verbot - Radio - Dienststelle - Arbeitszeit -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.01.2004 - 6 K 2524/02
    Im hier zu entscheidenden Fall stellen sich diejenigen Nutzungseinschränkungen, die zunächst kraft des vertraglichen Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihren Beschäftigten bestehen und ggf. durch das arbeitsrechtliche Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert werden können, als bloße Regelungen der betrieblichen Abläufe und des Miteinanders im Betrieb dar (so in anderem Zusammenhang wohl auch BVerwG, Beschluss vom 30.12.1987 - 6 P 20.82 -, DVBl. 1988, 689).

    Ohnehin ist äußerst fraglich - wenngleich nach dem Gesagten nicht entscheidungsbedürftig -, ob die Klägerin ein solches allumfassendes Verbot überhaupt aussprechen darf und ob sie in diesem Fall auf die Mitwirkung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG angewiesen wäre (vgl. hierzu den von der Klägerin zitierten Beschluss des BAG vom 14.01.1986 - 1 ABR 75/83 -. NJW 1986, 1952 sowie aus personalvertretungsrechtlicher Sicht BVerwG, Beschluss vom 30.12.1987 - 6 P 20.82 -, DVBl. 1988, 689).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1992 - 14 S 2371/90

    Zur gebührenpflichtigen Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerät

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.01.2004 - 6 K 2524/02
    Maßgeblich ist insoweit, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Empfangsgerät hat, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und über die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen (allg. Meinung, vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11, 12 mit zahlreichen Nachweisen und mit Anm. Herb; Urteil vom 13.03.2003 - 2 S 1606/02 -, VBlBW 2003, 399; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 109 stellt zusätzlich - mit Hinweis auf ältere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - darauf ab, wer eine rechtlich verbindliche Nutzungsregelung treffen kann; ebenso Naujock, in: Hahn / Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 1 RGebStV, Rn 31; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 -).

    Insoweit ist eine an der Lebenserfahrung ausgerichtete Betrachtungsweise notwendig (vgl. Herb, Anm. zu VGH Baden-Württemberg - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 12, 13).

  • VGH Bayern, 03.07.1996 - 7 B 94.708
    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.01.2004 - 6 K 2524/02
    Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Verjährungsfrist entgegen der Auffassung der Beklagten in entsprechender Anwendung der allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Rundfunkgebühr - für die vorliegende Betrachtung unterstellt - entstanden ist, auch wenn die Rundfunkanstalt keine Kenntnis davon hatte, dass Geräte zum Empfang bereit gehalten wurden (vgl. nur VGH München, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230; OVG Saarland, Urteil vom 31.08.1994 - 8 R 21/92 - Hess. VGH, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/91 -, NVwZ-RR 1994, 129), und dass sie erst durch den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides, nicht aber durch vorangehende Zahlungsaufforderungen unterbrochen wird.
  • BAG, 14.01.1986 - 1 ABR 75/83

    Mitbestimmung beim Radiohören im Betrieb

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.01.2004 - 6 K 2524/02
    Ohnehin ist äußerst fraglich - wenngleich nach dem Gesagten nicht entscheidungsbedürftig -, ob die Klägerin ein solches allumfassendes Verbot überhaupt aussprechen darf und ob sie in diesem Fall auf die Mitwirkung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG angewiesen wäre (vgl. hierzu den von der Klägerin zitierten Beschluss des BAG vom 14.01.1986 - 1 ABR 75/83 -. NJW 1986, 1952 sowie aus personalvertretungsrechtlicher Sicht BVerwG, Beschluss vom 30.12.1987 - 6 P 20.82 -, DVBl. 1988, 689).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.1994 - 10 S 489/94

    Zum Auskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalt über das Bereithalten von

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.01.2004 - 6 K 2524/02
    § 4 Abs. 5 Satz 1 RGebStV sieht insoweit bei Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit halten, eine Auskunftspflicht nur bezüglich "ihrer" Gebührenpflicht vor; um Auskunft ersuchte Personen, die nicht Rundfunkteilnehmer sind, müssen lediglich bestätigen, dass sie keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten (vgl. VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.1994 - 10 S 489/94 -, VBlBW 1995, 407; zum Auskunftsanspruch vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.07.1995 - 4 A 1828/89 -).
  • VGH Hessen, 27.05.1993 - 5 UE 2259/91

    Verjährung von Rundfunkgebührenansprüchen - unzulässige Rechtsausübung durch

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.01.2004 - 6 K 2524/02
    Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Verjährungsfrist entgegen der Auffassung der Beklagten in entsprechender Anwendung der allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Rundfunkgebühr - für die vorliegende Betrachtung unterstellt - entstanden ist, auch wenn die Rundfunkanstalt keine Kenntnis davon hatte, dass Geräte zum Empfang bereit gehalten wurden (vgl. nur VGH München, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230; OVG Saarland, Urteil vom 31.08.1994 - 8 R 21/92 - Hess. VGH, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/91 -, NVwZ-RR 1994, 129), und dass sie erst durch den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides, nicht aber durch vorangehende Zahlungsaufforderungen unterbrochen wird.
  • OVG Saarland, 31.08.1994 - 8 R 21/92

    Rundfunkgebühren; Verjährung; Gläubiger; Verjährungsbeginn; Jahreswechsel;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.01.2004 - 6 K 2524/02
    Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Verjährungsfrist entgegen der Auffassung der Beklagten in entsprechender Anwendung der allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Rundfunkgebühr - für die vorliegende Betrachtung unterstellt - entstanden ist, auch wenn die Rundfunkanstalt keine Kenntnis davon hatte, dass Geräte zum Empfang bereit gehalten wurden (vgl. nur VGH München, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230; OVG Saarland, Urteil vom 31.08.1994 - 8 R 21/92 - Hess. VGH, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/91 -, NVwZ-RR 1994, 129), und dass sie erst durch den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides, nicht aber durch vorangehende Zahlungsaufforderungen unterbrochen wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.1995 - 4 A 1828/89
    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.01.2004 - 6 K 2524/02
    § 4 Abs. 5 Satz 1 RGebStV sieht insoweit bei Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit halten, eine Auskunftspflicht nur bezüglich "ihrer" Gebührenpflicht vor; um Auskunft ersuchte Personen, die nicht Rundfunkteilnehmer sind, müssen lediglich bestätigen, dass sie keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten (vgl. VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.1994 - 10 S 489/94 -, VBlBW 1995, 407; zum Auskunftsanspruch vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.07.1995 - 4 A 1828/89 -).
  • BVerwG, 04.04.2002 - 6 B 1.02

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für ein Revisionsverfahren -

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1992 - 5 S 3242/91

    Vermessungsgebühr: Gebührenschuldner bei Wechsel des Eigentums am Grundstück

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2001 - 2 S 88/01

    Autoradio: Gebührenpflicht des Leasinggebers

  • OVG Berlin, 16.05.1995 - 8 B 59.92
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