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   VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08   

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https://dejure.org/2008,18734
VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08 (https://dejure.org/2008,18734)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 22.10.2008 - 1 K 1225/08 (https://dejure.org/2008,18734)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - 1 K 1225/08 (https://dejure.org/2008,18734)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausbildungsförderungsrecht - Vorausleistung nach Bewilligungszeitraum - keine "nachträgliche" Vorausleistungseinrede

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Nachträgliche" Vorausleistungseinrede über die Frist des § 36 Abs. 1 Hs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unterhaltsbetrag - Kinderfreibetrag

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08
    Aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers ist auch eine sogenannte Vorausleistungseinrede (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16.12.1992, 11 C 6/92, juris) ausgeschlossen, auch wenn der Wortlaut eine andere Auslegung wohl zuließe.

    Stünde ihm die Einrede - die unverzüglich geltend gemacht werden muss und zur Voraussetzung hat, dass die Ausbildung infolge einer Leistungsverweigerung der Eltern gefährdet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1992, aaO) - weiterhin zu, müsste sich die Behörde nach Maßgabe des § 37 Abs. 4 (Nr. 2) BAföG an die Eltern wenden.

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.1990 (5 C 78/88, BVerwGE 87, 103) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen Härtefreibeträge auch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums geltend gemacht werden können, sich dabei aber auf seine Rechtsprechung zu "nachträglichen" Aktualisierungsbegehren berufen, die es mittlerweile nach der Änderung der einschlägigen Vorschriften aufgegeben hat (Urteil vom 08.07.2004, 5 C 31/03, BVerwGE 121, 245).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Änderung der Rechtslage nur zur Unzulässigkeit einer nachträglichen Aktualisierungseinrede entschieden (Urteil vom 08.07.2004, 5 C 31/03), nicht jedoch zur weiteren Zulässigkeit einer nachträglichen Vorausleistungseinrede.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2003 - 7 S 1697/02

    Rückwirkende Rücknahme bewilligter Vorausleistungen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08
    Schließlich können sogar zu verzinsende, aber langfristige Darlehen eine Gefährdung der Ausbildung ausschließen und Vorausleistungen entgegen stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003, 7 S 1697/02).
  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.1990 (5 C 78/88, BVerwGE 87, 103) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen Härtefreibeträge auch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums geltend gemacht werden können, sich dabei aber auf seine Rechtsprechung zu "nachträglichen" Aktualisierungsbegehren berufen, die es mittlerweile nach der Änderung der einschlägigen Vorschriften aufgegeben hat (Urteil vom 08.07.2004, 5 C 31/03, BVerwGE 121, 245).
  • BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08
    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.09.1986, 1 BvR 363/86, juris = FamRZ 1987, 901).
  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unverzügliches Aktualisierungsbegehren -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08
    Denn es entspricht nicht der Zielsetzung des Ausbildungsförderungsrechts, Mittel für einen Zeitraum, der bereits abgeschlossen ist, rückwirkend zu leisten ... Mit der ausdrücklichen Aufnahme dieses Grundsatzes, dem die Verwaltungspraxis bereits in der Vergangenheit gefolgt ist, in den Gesetzeswortlaut wird die Konsequenz aus einer höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVerwG vom 21. November 1991 -- 5 C 32.87, FamRZ 1992, 991) gezogen, die die Einrede der Vorausleistung auch gegen die Rückforderung einer zunächst unter Vorbehalt geleisteten Förderung zugelassen und damit die Umgehung des in § 24 Abs. 3 Satz 1 und § 25 Abs. 6 BAföG festgelegten Prinzips zumindest nicht ausgeschlossen hat.
  • VGH Bayern, 24.09.2008 - 12 BV 07.1939

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht - zur materiell-rechtlichen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08
    Eine - nicht ausdrücklich begehrte - Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand bezüglich des Vorausleistungsantrags bzw. der Vorausleistungseinrede scheidet nach § 27 Abs. 5 SGB X aus, weil es sich bei der Regelung des § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24.09.2008, 12 BV 07.1939, juris).
  • BVerfG, 24.08.2005 - 1 BvR 309/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung von BAföG nach

    Auszug aus VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08
    Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.08.2005, 1 BvR 309/03, juris).".
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