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   VG Sigmaringen, 26.02.2009 - 6 K 1701/08   

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https://dejure.org/2009,8497
VG Sigmaringen, 26.02.2009 - 6 K 1701/08 (https://dejure.org/2009,8497)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 26.02.2009 - 6 K 1701/08 (https://dejure.org/2009,8497)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 6 K 1701/08 (https://dejure.org/2009,8497)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Stiftung; Anerkennung; Rücknahme; Satzungsänderung; Stiftungsänderung; Stiftungsaufsicht; Ermessen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung von Destinatären in öffentlich geschützten Rechtspositionen durch eine (teilweise) Rücknahme der Anerkennung einer Stiftung durch die Stiftungsaufsicht; Zulässigkeit einer Klage gegen den Entzug der Rechtsstellung als Destinatär durch die Stiftungsbehörde; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • VG Sigmaringen (Pressemitteilung)

    Klage der Stadt Laupheim gegen Stiftungsbehörde zum überwiegenden Teil erfolglos

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • heuking.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Teilweise Rücknahme der Anerkennung einer Stiftung ist rechtswidrig bei Nichtausschöpfung milderer Kontrollmittel

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1984 - 4 S 1234/83

    Zustellung an eine Stiftung des Öffentlichen Rechts

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.02.2009 - 6 K 1701/08
    64 Insoweit gilt entsprechend (erst recht), was der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.09.1984, NJW 1985, 1574) zur Genehmigung der Änderung einer Stiftungssatzung ausgeführt hat: "Die Genehmigung einer Stiftungssatzung ist kein Verwaltungsakt mit rechtlicher Doppelwirkung, der die Stiftung begünstigt und den Antragsteller als Dritten im Rechtssinne belastet.
  • BVerwG, 26.04.1968 - VII C 103.66

    Widerruf mit Wirkung ex tunc einer Stiftungsgenehmigung nach § 80 BGB durch die

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.02.2009 - 6 K 1701/08
    Der Stiftungsbehörde ist es deshalb verwehrt, im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung die Rechtsstellung von der Satzungsänderung möglicherweise betroffener Dritter zu berücksichtigen sowie zu Fragen Stellung zu beziehen, die allein das Rechtsverhältnis der Stiftung oder ihrer Organe zu Dritten betreffen und von den Zivilgerichten zu entscheiden sind (BVerwG, NJW 1969, 339).".
  • OVG Berlin, 01.11.2002 - 2 S 29.02

    Anwendbarkeit des § 80a Verwaltungsgerichtsordnung auf die stiftungsaufsichtliche

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.02.2009 - 6 K 1701/08
    Dritte, wie der Stifter selbst oder Destinatäre, können durch Maßnahmen der Stiftungsaufsicht grundsätzlich nur reflexweise, nicht aber in öffentlich geschützten Rechtspositionen berührt werden (OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002, DVBl. 2003, 342).
  • VG Sigmaringen, 22.01.2020 - 6 K 300/17

    Feststellung des Fortbestehens der Zeppelin-Stiftung; Klage- bzw.

    Nach Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig hat auch der Stifter selbst - von etwaigen in der Satzung bestimmten Mitwirkungsrechten abgesehen - keine subjektiv-öffentlichen Rechte in Bezug auf die Stiftung betreffende hoheitliche Maßnahmen mehr, also auch nicht auf Einschreiten der Stiftungsaufsicht (VG Sigmaringen, Urteil vom 26. Februar 2009 - 6 K 1701/08 -, juris Rdnr. 65; OVG Berlin, Beschluss vom 1. November 2002 - 2 S 29.02 -, NVwZ-RR 2003, 323 [324]; Staudinger / Hüttemann / Rawert, BGB, Neubearbeitung 2017, Vorb zu §§ 80-88 Rdnr. 150; Wiese in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 85 BGB Rdnr. 10; Andrick / Suerbaum, a. a. O., § 9 Rdnr. 45 ff.; Roth, a. a. O., § 103 Rdnr. 22 und § 109 Rdnr. 13 ff.).
  • VG München, 16.02.2024 - M 7 SN 23.2209

    Anerkennung einer Stiftung, Drittanfechtung, Antragsbefugnis, drittschützende

    Eine Schutzwirkung gegenüber den Organen der Stiftung und deren Mitgliedern oder gegenüber Dritten, die außerhalb der Stiftung stehen, ist der Rechtsaufsicht über die Stiftungen danach fremd; denn dieser Personenkreis ist von den begünstigenden oder belastenden tatsächlichen Wirkungen einer Maßnahme der Stiftungsaufsicht grundsätzlich nur reflexhaft betroffen (vgl. VGH BW, U.v. 21.6.2022 -1 S 1865/20 - juris Rn. 98; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 20.9.1966 - II OVG A 60/65 - OVGE 22, 434 (486); BayVGH B.v. 19.1.2010 - 5 ZB 09.504 - juris Rn. 8; OVG Berlin, B.v. 1.11.2002 - 2 S 29.02 - juris Rn. 13; VG Sigmaringen, U.v. 26.2.2009 - 6 K 1701/08 - juris Rn. 65; vgl. auch VG Schwerin, B.v. 12.7.2021 - 7 B 1118/21 SN - juris Rn. 19; G. Roth in Born/Ghassemi-Tabar/Gehle (Hrsg.), Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 6. Aufl. 2020, § 97 Rn. 26).
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