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   VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05   

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VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05 (https://dejure.org/2006,10074)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 26.09.2006 - 9 K 2042/05 (https://dejure.org/2006,10074)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 (https://dejure.org/2006,10074)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Streit um Einordnung einer caritativen Stiftung als kirchliche Stiftung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Annahme der katholischen Kirchlichkeit einer Stiftung; Kirchliche Stiftung in Abgrenzung zu einer bürgerlichen Stiftung; Qualifizierung der Diözesen (Bistümer) der römisch-katholischen Kirche als Körperschaften des öffentlichen Rechtes ; Begriff ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • VG Sigmaringen (Pressemitteilung)

    Urteil: Stiftung Liebenau ist eine kirchliche Stiftung

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Stiftung Liebenau hat den Status einer kirchlichen Stiftung

Besprechungen u.ä. (2)

  • tu-dresden.de PDF, S. 146 (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtliche Einordnung einer Stiftung als kirchliche Stiftung

  • tu-dresden.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtliche Einordnung einer Stiftung als kirchliche Stiftung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
    Dass es sich hierbei nicht um einen bloß philantrophischen Zweck handelt, vielmehr dieser Zweck Ausdruck der katholisch kirchlichen Caritas ist (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - "Goch" BVerfGE 46, 73; Rn. 27-31), ergibt sich vor allem aus § 4 der Satzung von 1972, welcher den vorgenannten Stiftungszweck zunächst dahingehend erläutert, dass die Beigeladene aus christlicher Liebestätigkeit auf katholisch-kirchlicher Grundlage gegründet ist und sodann die Kontinuität dieses Zweckes wie folgt (selbstverpflichtend) normiert: "Dieser Charakter der Beigeladenen ist zu wahren" (Hervorhebung durch das Gericht) und hieran unmittelbar anschließt : "Die Stiftung steht unter der oberhirtlichen Aufsicht des Bischofs von R.".

    Vielmehr erhält der in § 2 der Satzung genannte Zweck der Stiftung gerade durch die satzungsrechtlichen Aussagen des § 4 der Satzung 1972 seine Zuordnung zur katholischen Kirche in dem Sinne, dass durch die Beigeladene ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73 ff "Goch"-Entscheidung, m.w.N.).

    Denn ungeachtet des Umstandes, dass der genaue Wortlaut der Statuten, welche dem König (bzw. seinem Ministerium) vorlagen, nicht bekannt ist (die bei den Akten befindlichen Statuten datieren vom 30.12.1873, der König verlieh der Beigeladenen aber bereits drei Monate zuvor, am 10.09.1873 die juristische Persönlichkeit), stellt der Verleihungsakt des Königs lediglich die Verifizierung des Stiftungsgeschäftes dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 -, BVerfGE 46, 73 bis 96, "Goch"-Entscheidung, RdNr. 21).

    145 Insoweit ist voranzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Frage, ob eine Stiftung eine kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht ist, nach dem staatlichem Recht zu entscheiden ist (BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 -2 BvR 209/76- BVerfGE 46, 73 ff "Goch"- Entscheidung).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.10.1977 -2 BvR 209/76 - "Goch" (aaO) - Entscheidung ausgeführt:.

    Die Krankenpflege wird - und das war in der damaligen Zeit ein ganz wichtiges Anzeichen für den katholischen Charakter einer Krankenanstalt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 aaO) - ausdrücklich den Barmherzigen Schwestern anvertraut.

    Auch wenn die Mit-Beteiligung von Laien an der Leitung der Beigeladenen erst mit dem zweiten Vatikanischen Konzil eine neue Einschätzung in der katholischen Kirche fand (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 -2 BvR 209/76 - "Goch" aaO) ist die statuarische, aber auch tatsächliche organisatorische Verbindung der Beigeladenen mit der katholischen Kirche ausreichend, um sie als der Kirche zugeordnet und zugehörig anzuerkennen.

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
    (...) Insoweit gilt nichts anderes, als das Gericht in seinen Entscheidungen vom 4. Oktober 1964 und vom 16. Oktober 1968 ( BVerfGE 19, 129 (133); 24, 236 (247)) im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 4 Abs. 2 GG erkannt hat.

    Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" ( BVerfGE 24, 236 (246 f.)).

  • VG Sigmaringen, 24.05.2006 - 9 K 478/06

    Qualifizierung einer Beigeladenen als kirchliche Stiftung oder als bürgerliche

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
    Mit Beschluss vom 24.05.2006 ordnete die Kammer daraufhin die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen den statusfeststellenden Bescheid an (9 K 478/06).

    Dem Gericht lagen die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten der Verfahren 9 K 899/06, 9 K 483/06 sowie 9 K 478/06 und die gewechselten (umfangreichen) Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen vor.

  • VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 483/06
    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
    Hiergegen erhob die Klägerin am 04.04.2006 Klage (9 K 483/06); am 21.06.2006 stellte sie noch einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage (9 K 899/06).

    Dem Gericht lagen die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten der Verfahren 9 K 899/06, 9 K 483/06 sowie 9 K 478/06 und die gewechselten (umfangreichen) Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen vor.

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
    (...) Insoweit gilt nichts anderes, als das Gericht in seinen Entscheidungen vom 4. Oktober 1964 und vom 16. Oktober 1968 ( BVerfGE 19, 129 (133); 24, 236 (247)) im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 4 Abs. 2 GG erkannt hat.
  • BGH, 24.09.1979 - II ZR 38/78

    Verlade und Transportbedingungen - Konnossementbedingungen - Verjährung -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
    Daher ist eine Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG auch nicht mit einer fehlerhaften Einschätzung der Rechtsnatur einer Stiftung durch die Stiftungsbehörde im Rahmen der Genehmigung des Stiftungsgeschäftes vergleichbar (nur zu einer solchen vgl. BGH, Urt. vom 11.12.1974, WM 1975 S. 196; diese Entscheidung erging im Übrigen vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg).
  • BVerwG, 26.04.1968 - VII C 103.66

    Widerruf mit Wirkung ex tunc einer Stiftungsgenehmigung nach § 80 BGB durch die

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
    Auch wenn dies der ausdrücklichen Formulierung der Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 28.11.1978 nicht entnommen werden kann, folgt dies aus dem Umstand, dass im Rahmen der Rechtsaufsicht die Stiftungsbehörden im öffentlichen Interesse (BVerwG, Urt. vom 26.4.1968 - 7 C 103/66 -, NJW 1969, 339) darüber zu wachen haben, dass die Verwaltung der Stiftung den Stiftungszweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972, 7 C 27.71, BVerwGE 40, S. 347), die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und auch die Stiftungssatzung beachtet (vgl. § 8 Abs. 1 StiftG) und hierbei immer der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters beachtet wird (§ 2 StiftG).
  • BVerwG, 22.09.1972 - VII C 27.71
    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
    Auch wenn dies der ausdrücklichen Formulierung der Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 28.11.1978 nicht entnommen werden kann, folgt dies aus dem Umstand, dass im Rahmen der Rechtsaufsicht die Stiftungsbehörden im öffentlichen Interesse (BVerwG, Urt. vom 26.4.1968 - 7 C 103/66 -, NJW 1969, 339) darüber zu wachen haben, dass die Verwaltung der Stiftung den Stiftungszweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972, 7 C 27.71, BVerwGE 40, S. 347), die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und auch die Stiftungssatzung beachtet (vgl. § 8 Abs. 1 StiftG) und hierbei immer der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters beachtet wird (§ 2 StiftG).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1967 - IV 777/66

    Behinderung der Mitarbeitervertretung; sachliche Zuständigkeit des KAG

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
    Denn nur die Diözesen (Bistümer) der römisch-katholischen Kirche sind staatskirchenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechtes (vgl. § 1 Abs. 1 Württ. Kirchengesetz) anzusehen, weil sie nach kirchlichem Recht Gebietskörperschaften sind, die die Grundlage der kirchlichen Territorialgliederung im Rahmen der ordentlichen Kirchenverfassung bilden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 14.02.1967 - 4 S 777/66 - DÖV 1967, 309 m.w.N.) Nach den insoweit einschlägigen kirchenrechtlichen Regelungen des CIC 1983 besteht die katholische Kirche aus ihren Teilkirchen, vor allem den Diözesen (Canon 368).
  • VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 483/06

    Genehmigung der Satzungsänderung einer kirchlichen Stiftung

    Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (9 K 2042/05).

    Diese Frage werde zwischen dem Prozessparteien im Verfahren 9 K 2042/05 geklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze und schließlich die Gerichtsakten der Verfahren 9 K 899/06, 9 K 2042/05 (Hauptsacheverfahren Status) und 9 K 478/06 (Eilverfahren Status) verwiesen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrer im Statusverfahren ergangenen Entscheidung des heutigen Tages - 9 K 2042/05 - verwiesen.

    Denn, wie im Urteil des heutigen Tages im Verfahren 9 K 2042/05 ausgeführt, handelt es sich bei der Beigeladenen nach dem Willen der Stifter um eine kirchliche Stiftung.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06

    Statusfeststellung einer Stiftung; Zuordnung zur Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m.

    Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - werden zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VG Sigmaringen, 24.05.2006 - 9 K 478/06
    Gegen diesen Statusfeststellungsbescheid erhob die Antragstellerin am 18.11.2005 die bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 9 K 2042/05 geführte Klage.

    Über das Vorbringen im Statusfeststellungsverfahren - 9 K 2042/05 - sowie im Verfahren betreffend die Genehmigung der Satzungsänderung - 9 K 483/06 - hinaus wird geltend gemacht, dass die Anordnung des Sofortvollzuges rechtswidrig sei.

    Dem Gericht lagen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten der Verfahren 9 K 2042/05, 9 K 483/06 und die bislang gewechselten Schriftsätze der Beteiligten vor.

    Diese sollen durch das gerichtliche Hauptsacheverfahren (9 K 2042/05) einer endgültigen Klärung zugeführt werden.

  • KAGH, 12.12.2008 - M 7/08

    Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes oder des kirchlichen

    Erstinstanzlich hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.9.2006 (9 K 2042/05) den Bescheid des Ministeriums für Kultur, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 17.10.2005, in dem auf Antrag der Beigeladenen festgestellt worden ist, dass die Stiftung L. eine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts sei, mit der Begründung aufgehoben, die Stiftung L. sei der katholischen Kirche zuzuordnen.

    Bestätigt wird diese Beurteilung auch durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen in dessen Urteil vom 26.9.2006 -9 K 2042/05.

  • KAGH, 12.12.2008 - M 4/08
    3 Erstinstanzlich hat das Verwaltungs gericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.9.2006 (9 K 2042/05) den Bescheid des M inisteriums für Kultur, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 17.10.2005, in dem auf Antrag der Beigeladenen festgestellt worden ist, dass die Stiftung L. eine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts sei, mit der Begründung aufgehoben, die Stiftung L. sei der katholischen Kirche zuzuordnen.

    24 Bestätigt wird diese Beurteilung auch durch das Verwaltungs gericht Sigmaringen in dessen Urteil vom 26.9.2006 -9 K 2042/05.

  • KArbG Rottenburg-Stuttgart, 25.01.2008 - AS 37/07

    Begriff der kirchlichen Eiinrichtung; Zugehörigkeit zum

    Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 26.9.2006 (9 K 2042/05) den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 17.10.2005, in dem auf Antrag der Beigeladenen festgestellt worden ist, dass die Stiftung L. eine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts sei, aufgehoben, weil die Beigeladene nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Katholischen Kirche gehört.
  • KArbG Rottenburg-Stuttgart, 25.01.2008 - AS 40/07

    Begriff der kirchlichen Eiinrichtung; Zugehörigkeit zum

    Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 26.9.2006 (9 K 2042/05) den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 17.10.2005, in dem auf Antrag der Beigeladenen festgestellt worden ist, dass die Stiftung L. eine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts sei, aufgehoben, weil die Beigeladene nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Katholischen Kirche gehört.
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 24.03.2006 - AS 2/06
    Der Rechtsstreit ist beim Verwaltungsgerichts Sigmaringen rechtshängig (9 K 2042/05).
  • KAGH, 06.05.2011 - M 10/10
    Der Verwaltungsgerichtshof hat damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.9.2006 (9 K 2042/05) rechtskräftig bestätigt, das den Bescheid des Ministeriums für Kultur, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 17.10.2005, dass die Stiftung Lieberrau eine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts sei, aufgehoben hatte.
  • KArbG Rottenburg-Stuttgart, 25.01.2008 - AS 39/07

    Begriff der kirchlichen Eiinrichtung; Zugehörigkeit zum

    Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 26.9.2006 (9 K 2042/05) den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 17.10.2005, in dem auf Antrag der Beigeladenen festgestellt worden ist, dass die Stiftung L. eine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts sei, aufgehoben, weil die Beigeladene nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Katholischen Kirche gehört.
  • KArbG Rottenburg-Stuttgart, 25.01.2008 - AS 38/07

    Begriff der kirchlichen Eiinrichtung; Zugehörigkeit zum

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