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   VG Stade, 28.03.2018 - 1 A 2323/15   

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VG Stade, 28.03.2018 - 1 A 2323/15 (https://dejure.org/2018,56308)
VG Stade, Entscheidung vom 28.03.2018 - 1 A 2323/15 (https://dejure.org/2018,56308)
VG Stade, Entscheidung vom 28. März 2018 - 1 A 2323/15 (https://dejure.org/2018,56308)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Kenntnis der den Insolvenzschuldner

    Auszug aus VG Stade, 28.03.2018 - 1 A 2323/15
    Diesem geht jedoch eine Entscheidung des Beklagten voraus, die mit der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs den rechtlichen Schwerpunkt bildet, d.h. vor der Erteilung eines Steuerkontoauszugs bzw. der Gewährung von Akteneinsicht ist ein Verwaltungsakt, ob die Auskunft erteilt wird, "vorgeschaltet" (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 - juris).

    8. Februar 2018 (- 3 Bf 107/17 - juris) zu der inhaltsgleichen Regelung in § 18 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmDSG) folgendes ausgeführt:.

    Auch hierzu hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2018 (- 3 Bf 107/17 - juris) umfassend folgendes ausgeführt:.

    Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger in dem hier konkret vorliegenden Einzelfall nicht ansatzweise hinreichend substantiiert seine konkreten Gründe für die begehrte Erteilung des Auszugs aus dem Steuerkonto sowie die Gewährung von Akteneinsicht dargelegt hat, mithin dass ein hinreichender Bezug zum Steuerrechtsverhältnis besteht, die geeignet wären, ein berechtigtes Interesse zu begründen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 - juris; VG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2017 - 1 A 343/17 - juris).

    Diese Stellung und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten vermögen als solches - wie ausgeführt - kein berechtigtes Interesse zu begründen (Hamburgisches OVG, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 - juris).

  • BFH, 14.04.2011 - VII B 201/10

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das FA auf Prüfung von Amts wegen, ob

    Auszug aus VG Stade, 28.03.2018 - 1 A 2323/15
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Insolvenzverwalter einen aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht oder Auskunft hat, wenn ein hinreichender Bezug zum Steuerrechtsverhältnis besteht und substantiiert die Gründe dargelegt werden und diese ein berechtigtes Interesse erkennen lassen (BFH, Urt. v. 19.3.2013, II R 17/11, BFHE 240, 497, juris Rn. 11, 13 f., 20 f.; Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 14; Beschl. v. 15.9.2010, II B 4/10, BFH/NV 2011, 2, juris Rn. 6; Beschl. v. 4.6.2003, VII B 138/01, BFHE 202, 231, juris Rn. 6 f. m.w.N.; vgl. auch Rätke, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 91 Rn. 29).

    "Bei Auskunftsanträgen des Insolvenzverwalters nach der AO hat das Finanzamt bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, ob ein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt wurde oder ein solches erkennbar ist, insbesondere ob die begehrte Auskunft der Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten im konkreten Besteuerungsverfahren dienen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 14.4.2011, VII B 201/10, BFH/NV S. 1296).

    a) Ein auf § 242 BGB (i.V.m. § 143 InsO) gestützter Auskunftsanspruch ist für den Fall anerkannt, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht (BGH, Urt. v. 13.8.2009, IX ZR 58/06, ZIP 2009, 1823, juris Rn. 7; BFH, Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 12, 16 ff.).

  • VG Lüneburg, 01.03.2017 - 1 A 343/15

    Auskunftsanspruch; Insolvenzverwalter; Steuerkontoauszug

    Auszug aus VG Stade, 28.03.2018 - 1 A 2323/15
    Der Beklagte hat die Voraussetzungen für die Erteilung eines Steuerkontoauszugs sowie die Gewährung von Akteneinsicht geprüft und dabei eine Ermessensentscheidung im Einzelfall getroffen (vgl. VG Lüneburg Urteil vom 1. März 2017 - 1 A 343/15 -).

    Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2017 - 1 A 343/15 - juris).

    Der Informationsanspruch besteht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG indes nur gegenüber Behörden des Bundes (VG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2017 - 1 A 343/15 - juris).

  • BFH, 19.03.2013 - II R 17/11

    Zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem FA auf Erteilung eines

    Auszug aus VG Stade, 28.03.2018 - 1 A 2323/15
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Insolvenzverwalter einen aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht oder Auskunft hat, wenn ein hinreichender Bezug zum Steuerrechtsverhältnis besteht und substantiiert die Gründe dargelegt werden und diese ein berechtigtes Interesse erkennen lassen (BFH, Urt. v. 19.3.2013, II R 17/11, BFHE 240, 497, juris Rn. 11, 13 f., 20 f.; Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 14; Beschl. v. 15.9.2010, II B 4/10, BFH/NV 2011, 2, juris Rn. 6; Beschl. v. 4.6.2003, VII B 138/01, BFHE 202, 231, juris Rn. 6 f. m.w.N.; vgl. auch Rätke, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 91 Rn. 29).

    Fehlt es daran, kann die Erteilung einer Auskunft oder die Übersendung von Kontoauszügen abgelehnt werden (vgl. Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 17.12.2008, BStBl 2009 I S. 6, und BFH-Urteil vom 19.3.2013, II R 17/11, a.a.O.).".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2015 - 8 A 1032/14

    Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das

    Auszug aus VG Stade, 28.03.2018 - 1 A 2323/15
    Auch wenn man der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folgen würde, wonach der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners Betroffener nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ist, soweit die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der steuerlichen Unterlagen auf ihn übergegangen ist (Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, ZinsO 2016, 159, juris Rn. 113 ff.), ergibt sich hieraus nicht die Betroffeneneigenschaft des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG.

    Hieran ändert nichts, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Insolvenzverwalter als "Betroffenen" im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ansieht, soweit die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der steuerlichen Unterlagen auf ihn übergegangen ist (OVG Münster, Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, ZInsO 2016, 159, juris Rn. 113 ff.).

  • OVG Hamburg, 30.12.1982 - Bs III 1141/82
    Auszug aus VG Stade, 28.03.2018 - 1 A 2323/15
    Das vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Akteneinsichtsrecht bei Bestehen eines gewichtigen Bedürfnisses (Urt. v. 23.8.1968, IV C 235/65, BVerwGE 30, 154, juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.12.1982, Bs III 1141/82, NJW 1983, 2405) verhilft dem Kläger ebenfalls nicht zu dem von ihm geltend gemachten Anspruch.
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

    Auszug aus VG Stade, 28.03.2018 - 1 A 2323/15
    a) Ein auf § 242 BGB (i.V.m. § 143 InsO) gestützter Auskunftsanspruch ist für den Fall anerkannt, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht (BGH, Urt. v. 13.8.2009, IX ZR 58/06, ZIP 2009, 1823, juris Rn. 7; BFH, Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 12, 16 ff.).
  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Auszug aus VG Stade, 28.03.2018 - 1 A 2323/15
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Insolvenzverwalter einen aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht oder Auskunft hat, wenn ein hinreichender Bezug zum Steuerrechtsverhältnis besteht und substantiiert die Gründe dargelegt werden und diese ein berechtigtes Interesse erkennen lassen (BFH, Urt. v. 19.3.2013, II R 17/11, BFHE 240, 497, juris Rn. 11, 13 f., 20 f.; Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 14; Beschl. v. 15.9.2010, II B 4/10, BFH/NV 2011, 2, juris Rn. 6; Beschl. v. 4.6.2003, VII B 138/01, BFHE 202, 231, juris Rn. 6 f. m.w.N.; vgl. auch Rätke, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 91 Rn. 29).
  • OLG Dresden, 04.07.2013 - 1 Ws 53/13

    Gerichtlich bestellter Insolvenzgutachter hat Akteneinsichtsrecht in die

    Auszug aus VG Stade, 28.03.2018 - 1 A 2323/15
    a) Soweit sich der Kläger auf den zu § 475 Abs. 1 StPO ergangenen Beschluss des OLG Dresden vom 4. Juli 2013 (1 Ws 53/13, ZInsO 2014, 242, juris) beruft und meint, seinem Interesse an dem begehrten Informationszugang sei ein vergleichbares Gewicht beizumessen wie der Justizbehörde, führt dies hier nicht weiter.
  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

    Auszug aus VG Stade, 28.03.2018 - 1 A 2323/15
    a) Ein solcher Anspruch des Insolvenzverwalters folgt nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351, juris), auf die sich der Kläger beruft.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02

    Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch,

  • BFH, 15.09.2010 - II B 4/10

    Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters im Besteuerungsverfahren

  • BVerwG, 23.08.1968 - IV C 235.65

    Genehmigung für die Errichtung eines Geschäftshauses - Anspruch auf Aushändigung

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2016 - 11 OB 234/16
  • FG Hamburg, 13.06.2022 - 3 K 73/21

    Abgabenordnung, Datenschutzgrundverordnung: Kein Anspruch des Insolvenzverwalters

    cc) Darüber hinaus folgt weder aus dem Umstand, dass der Kläger auch im öffentlichen Interesse tätig wird, noch aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO (Steuergeheimnis) oder der Beantragung der begehrten Auskünfte mit Schreiben vom 22.04.2020 und ebenso wenig aus der generellen Amtshilfeverpflichtung des Finanzamts eine hinreichend konkrete Beziehung des Klägers zu dem Beklagten, die die Ablehnung der Offenbarung der begehrten Informationen als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB erscheinen ließe (vgl. VG Bremen, Urteil vom 04.10.2021, 4 K 2833/19, Juris; VG Stade, Urteil vom 28.03.2018, 1 A 2323/15, Juris).
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