Rechtsprechung
VG Stuttgart, 01.03.2013 - 7 K 2641/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Spielraum eines Rechtsanwalts zur Bestimmung einer höheren Geschäftsgebühr als der in Nr. 2300 VV RVG für den Normalfall vorgesehenen 1,3-Gebühr
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 165 VwGO, § 14 Abs 1 S 1 RVG, Nr 2300 RVG-VV
Bestimmung einer höheren Geschäftsgebühr durch Rechtsanwalt - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 165; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 2300
Kosten einschließlich Gerichtsgebühren; Kostenfestsetzung; Gebühren Bevollmächtigter, Zeuge, Sachverständiger - Kostenerinnerung; Geschäftsgebühr; Rahmengebühr; Toleranzspielraum - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rechtsanwalt darf 1,3-Geschäftsgebühr nicht ohne weitere Begründung um 20 Prozent erhöhen
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.01.2011 - IX ZR 110/10
Rechtsanwaltsgebühren: Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung …
Auszug aus VG Stuttgart, 01.03.2013 - 7 K 2641/12
Der Rechtsanwalt ist nicht berechtigt, diesen Wert ohne weitere Begründung um 20 % zu erhöhen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 6 C 13/04 - ; entgegen der sog. "Toleranzrechtsprechung" des BGH, Urteile vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11 - und vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10 - ).Danach stehe dem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren i.S. des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zählt, bei der Bestimmung der Gebühr ein Spielraum - sog. Toleranzgrenze - von 20% zu (vgl. insbes. BGH, Urteile vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11 - und vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10 - , jeweils juris; kritisch dazu z.B. Böhm/Figgener, Überprüfbarkeit des Toleranzspielraums bei Gebührenbemessung, NJW-Spezial 2012, 73 ff. m.w.N.).
- BGH, 08.05.2012 - VI ZR 273/11
Vergütung des Rechtsanwalts: Toleranzgrenze beim Ansatz einer Rahmengebühr
Auszug aus VG Stuttgart, 01.03.2013 - 7 K 2641/12
Der Rechtsanwalt ist nicht berechtigt, diesen Wert ohne weitere Begründung um 20 % zu erhöhen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 6 C 13/04 - ; entgegen der sog. "Toleranzrechtsprechung" des BGH, Urteile vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11 - und vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10 - ).Danach stehe dem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren i.S. des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zählt, bei der Bestimmung der Gebühr ein Spielraum - sog. Toleranzgrenze - von 20% zu (vgl. insbes. BGH, Urteile vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11 - und vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10 - , jeweils juris; kritisch dazu z.B. Böhm/Figgener, Überprüfbarkeit des Toleranzspielraums bei Gebührenbemessung, NJW-Spezial 2012, 73 ff. m.w.N.).
- BVerwG, 01.09.1997 - 6 B 43.97
Gebühren und Kosten - Berücksichtigung der Wartezeit bei der Gebührenbestimmung, …
Auszug aus VG Stuttgart, 01.03.2013 - 7 K 2641/12
Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO seit jeher einen - sowohl vom erstattungsverpflichteten Dritten als auch vom Gericht zu achtenden - "gewissen Spielraum" des Rechtsanwalts anerkannt (…vgl. Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BVerwG vom 17.08.2005, a.a.O.) Diesen Spielraum hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 01.09.1997 (- 6 B 43/97 -) dahin quantifiziert, dass der Rechtsanwalt berechtigt sei, eine Gebühr zu erheben, die bis zu 20 % über der vom Gericht objektiv für angemessen gehaltenen Gebühr liege.
- LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21
Kostenfestsetzung, Rechtsmittel, Beschwerde
Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (…vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 19.04.2012 - 2 U 91/11, juris, Rn. 66;… OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.1998 - 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12;… LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 12; VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2013 - 7 K 2641/12, BeckRS 2013, 50435;… Gerold/Schmidt/ Mayer , RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn. 12 m.w.Nachw.).