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VG Stuttgart, 02.12.2008 - 13 K 744/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf eine nach einer Erhaltungssatzung notwendigen Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage; Fremdkörperwirkung einer Mobilfunkantenne in einem überwiegend durch alte Gebäude mit einer bauhistorisch schützenswerten Architektur geprägten Gebiet
Kurzfassungen/Presse
- VG Stuttgart (Pressemitteilung)
Erhaltungssatzung in Stuttgart-West steht Errichtung einer Mobilfunkanlage in der Rötestraße nicht entgegen
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2003 - 5 S 2726/02
Mobilfunksendeanlage im allgemeinen Wohngebiet
Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2008 - 13 K 744/08
Ob die geplante Mobilfunkanlage, bei der es sich um ein baurechtlich verfahrensfreies Vorhaben handelt (vgl. § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Ziffer 30 des Anhangs hierzu; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 - in [...]), imÜbrigen den - auch von verfahrensfreien Vorhaben einzuhaltenden (vgl.§ 50 Abs. 5 LBO) - öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, war hier nicht zu prüfen, da mit der vorliegenden Klage ausschließlich die Erteilung der nach der Erhaltungssatzung erforderlichen Genehmigung begehrt wurde. - BVerwG, 03.12.2002 - 4 B 47.02
Erhaltungssatzung; Freihaltung von Flächen als Schutzzweck einer -; Verhältnis …
Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2008 - 13 K 744/08
Für die Annahme einer solchen nachteiligen Veränderung reicht es in der Regel bereits aus, dass das beabsichtigte Vorhaben in der durch die Erhaltungssatzung näher definierten schutzwürdigen Umgebung als offensichtlicher Fremdkörper in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2002 - 4 B 47.02 - in ZfBR 2003, 265 [BVerwG 03.12.2002 - 4 B 47.02] f).
- OVG Hamburg, 17.02.2015 - 2 Bf 215/13
Nachbarklage gegen Befreiung für die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage im …
Auch bei einem Zusammentreffen von modernen Anlagen und bauhistorisch schützenswerter Architektur müsse für eine nachteilige Veränderung des Ortsbildes hinzukommen, dass die in einer solchen Umgebung "gebietsfremde" moderne bauliche Anlage aufgrund ihrer Größe und Gestaltung im Verhältnis zum vorhandenen, das Gebiet prägenden Baubestand so auffällig und dominierend in Erscheinung trete, dass sich deren negative optische Wirkung selbst einem für derartige Dinge nicht besonders aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter geradezu aufdränge (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 2.12.2008, 13 K 744/08).