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   VG Stuttgart, 02.12.2011 - 7 K 1754/10   

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VG Stuttgart, 02.12.2011 - 7 K 1754/10 (https://dejure.org/2011,17557)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2011 - 7 K 1754/10 (https://dejure.org/2011,17557)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Dezember 2011 - 7 K 1754/10 (https://dejure.org/2011,17557)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis während eines Studienaufenthalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit des Erwerbs einer tschechischen Fahrerlaubnis während eines Studienaufenthalts in Tschechien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnis - europäische Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; Studienaufenthalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2011 - 7 K 1754/10
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 (C-329/06 ) sei es einem EU-Mitgliedstaat jedoch nicht verwehrt, die Fahrberechtigung nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme der Entziehung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates gehabt habe.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 ) zur Auslegung der Artikel 1 Abs. 2, 7 Abs. 1, sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.

    Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine o.g. Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die dort vor dem 1. Juli 2006 erteilt worden waren (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 , a.a.O. Rn. 67).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2011 - 7 K 1754/10
    Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.07.2009 (C-445/08 ) dürfe feststehen, dass eine deutsche Behörde die Erteilungsvoraussetzungen einer EU-Fahrerlaubnis, die eine Führerscheinbehörde in einem anderen Mitgliedstaat als gegeben annimmt, nicht nochmals überprüfen könne.

    Der Europäische Gerichtshof hat hierzu in seinem Beschluss vom 09.07.2009 (C-445/08 , NJW 2010, 217 ff.) unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung festgestellt, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates sei zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2011 - 7 K 1754/10
    Dementsprechend ist die Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind (vgl. Urteil vom 15.12.1995 - Rs. C-415/93 Slg. I-4921, RdNr. 141).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2011 - 7 K 1754/10
    Die Nichtanerkennung der vom Kläger im Jahr 2006 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis stellt auch keine unzulässige Rückwirkung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 und 3 C 38.07 -, RdNrn.
  • AG Laufen, 19.05.2009 - 3 C 16/09
    Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2011 - 7 K 1754/10
    Gleichzeitig hat der Europäische Gerichtshof aber betont, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung der Fahrberechtigung ablehnen kann, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Buchst. b) der RL 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 3 C 16/09 - , juris).
  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2011 - 7 K 1754/10
    Beide Voraussetzungen liegen beim Kläger kumulativ vor, wobei allerdings auch ein isolierter Wohnsitzverstoß die Nichtanerkennung rechtfertigen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19.05.2011 - C-184/10 - auf den Vorlagebeschluss des Bay. VGH vom 16.03.2010 - 11 BV 09.2752 -).
  • VGH Bayern, 16.03.2010 - 11 BV 09.2752

    Vorlagefrage an den EuGH zur europarechtskonformen Auslegung des § 28 FeV

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2011 - 7 K 1754/10
    Beide Voraussetzungen liegen beim Kläger kumulativ vor, wobei allerdings auch ein isolierter Wohnsitzverstoß die Nichtanerkennung rechtfertigen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19.05.2011 - C-184/10 - auf den Vorlagebeschluss des Bay. VGH vom 16.03.2010 - 11 BV 09.2752 -).
  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 76/07

    Stellung als Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2011 - 7 K 1754/10
    Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 FeV in der maßgeblichen, seit dem 19.01.2009 gültigen Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, NJW 2009, 229) liegen vor.
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