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   VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 6836/18   

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VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 6836/18 (https://dejure.org/2020,15026)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2020 - 8 K 6836/18 (https://dejure.org/2020,15026)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 8 K 6836/18 (https://dejure.org/2020,15026)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 26.12

    Linienverkehrsgenehmigung; Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen; öffentliche

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 6836/18
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei personenbeförderungsrechtlichen Konkurrentenklagen sowohl für das Verpflichtungsbegehren als auch für die Anfechtung der einem Konkurrenten erteilten Genehmigung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteile vom 24.10.2013 - 3 C 26.12 -, und vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, jeweils juris).

    Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Linienverkehr dauerhaft aufrechterhalten werden wird, darf die Genehmigungsbehörde den Bewerber unter Konkretisierung der Gründe für diese Zweifel auffordern, ergänzende Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, diese Bedenken aus dem Weg zu räumen (vgl. zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG a.F.: BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 3 C 26.12 -, juris).

    Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus (BVerwG, Urteile vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 - vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 - und vom 24.10.2013 - 3 C 26.12 -, jeweils juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17

    Personenbeförderungsrecht; Linienverkehrserlaubnis; Konkurrentenstreit

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 6836/18
    Die Auswahlentscheidung leidet daher an einem Mangel, weil nicht erkennbar ist, ob und wie sich der Beklagte hinsichtlich des von der Beigeladenen angebotenen "Einkaufshüpfers" mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass einer Mehrfahrt, um eine bereits vorhandene Nachfrage zu bedienen, ein deutlich höheres Gewicht beizumessen ist, als einer Mehrfahrt bei einer nur nicht ausgeschlossenen oder noch zu ermittelnden Nachfrage (hierzu ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris).

    Die Entscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG ist auch dann fehlerhaft, wenn sie bei Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts oder ohne die bzw. bei Behebung der festgestellten Mängel vertretbar wäre, weil das Gericht durch etwaige Hilfserwägungen nicht in den Beurteilungsspielraum der Beklagten eingreifen darf (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris m.w.N.).Ob die Klägerin bei sachgerechter Erhebung der objektiven Bewertungsgrundlagen die beantragte Linienverkehrsgenehmigung tatsächlich erhalten wird, bleibt somit dem nunmehr erneut durchzuführenden Auswahlverfahren des Beklagten vorbehalten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2019 - 13 A 254/17

    Konkurrentenklage um die Erteilung einer Genehmigung für den

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 6836/18
    Die Entscheidung eines Unternehmens, sich als Mitglied einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft zu beteiligen, unterliegt im Grundsatz der Einschätzungsprärogative der beteiligten Unternehmen, die nur beschränkt auf die Einhaltung ihrer Grenzen kontrollierbar ist (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2019 - 13 A 254/17 -, juris, m.w.N.).

    Die Auswirkungen von Arbeits- und Bietergemeinschaften auf das vorhandene Wettbewerbsverhältnis erweisen sich insbesondere dann als problematisch, wenn sich eine so große Anzahl an Unternehmen an der Arbeits- und Bietergemeinschaft beteiligt, dass diese nahezu das gesamte Spektrum möglicher Anbieter erfasst (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2019 - 13 A 254/17 -, juris, m.w.N.).

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 6836/18
    Die Bestimmungen des § 13 PBefG schützen den Bewerber um eine Linienverkehrsgenehmigung, der - wie hier die Klägerin - geltend macht, die Genehmigung habe ihr und nicht ihrer Konkurrentin erteilt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2009 - 3 S 2455/06, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2015 - 7 A 10718/14 -, juris).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei personenbeförderungsrechtlichen Konkurrentenklagen sowohl für das Verpflichtungsbegehren als auch für die Anfechtung der einem Konkurrenten erteilten Genehmigung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteile vom 24.10.2013 - 3 C 26.12 -, und vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, jeweils juris).

  • VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1100

    Linienverkehrsgenehmigung für Omnibusse; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 6836/18
    Soweit die Bewertung der Verkehrsinteressen prognostische Elemente beinhaltet, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die Behörde von einer vollständig ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, ob sie den gesetzlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose - innerhalb dieses Rahmens - sachangemessen und methodisch einwandfrei erarbeitet wurde (Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2012 - 11 B 09.1100 -, juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 6836/18
    Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus (BVerwG, Urteile vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 - vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 - und vom 24.10.2013 - 3 C 26.12 -, jeweils juris).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 3 B 47.12

    Erfolg einer Konkurrentenverdrängungsklage auf Erteilung einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 6836/18
    Ermittlungsergebnisse anderer Behörden dürfen daher nicht einfach ungeprüft übernommen werden (Kopp/Rammsauer, VwVfG 19. Auflage 2018, § 24 Rn. 26; Fehling/Kastner/Strömer, VwVfG 4. Auflage 2016 § 24 Rn. 14 m.w.N; in Bezug auf das zu erwartende Verkehrsbedürfnis: BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 3 B 47.12, juris).
  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 14.09

    Linienverkehrsgenehmigung; Busverkehr; Busfernverkehr; Buslinienfernverkehr;

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 6836/18
    Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus (BVerwG, Urteile vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 - vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 - und vom 24.10.2013 - 3 C 26.12 -, jeweils juris).
  • OVG Niedersachsen, 19.02.2019 - 7 LA 90/18

    Auswahlentscheidung; Linienverkehrsgenehmigung; Nachfrage; Tarif;

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 6836/18
    Die Generierung einer konkreten Nachfrage durch Bereitstellen eines Angebots ist zwar nicht zu beanstanden und auch eine "konkrete Erfolgsprognose" ist nicht erforderlich (OVG Lüneburg, Urteil vom 19.02.2019 - 7 LA 90/18).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 6836/18
    Die Beurteilung muss von der Behörde so ausführlich begründet werden, dass dem nachprüfenden Gericht die ihm obliegende Kontrolle möglich wird (BVerwG vom 06.09.1995 BVerwGE 99, 185/189).
  • BVerwG, 16.09.1986 - 1 B 143.86

    Ausländerrecht - Ausweisung - Ausländische Verurteilung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2015 - 7 A 10718/14

    Auswahlentscheidung bei mehreren konkurrierenden Anträgen auf Erteilung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2009 - 3 S 2455/06

    Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2022 - 13 A 4149/18

    Anspruch auf Genehmigung für eigenwirtschaftlichen Verkehr innerhalb eines

    vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 5. Februar 2020 - 8 K 6836/18 -, juris, Rn. 32.
  • VG Stuttgart, 04.03.2020 - 8 K 9790/18

    Antrag eines Bewerbers um eine Linienverkehrsgenehmigung; keine Möglichkeit der

    Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass sich dem Antrag der Beigeladenen zumindest hilfsweise eine Antragstellung lediglich für die vorab bekanntgemachte Geltungsdauer entnehmen ließ, nachdem die Beigeladene beim Beklagten im Rahmen der Beantragung einer Genehmigung für ein anderes Linienbündel klargestellt hatte, dass sie grundsätzlich die Genehmigung für die Höchstdauer beantrage, ihr Angebot aber auch für einen kürzeren Zeitraum gelten solle (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2020 - 8 K 6836/18 -).
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