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   VG Stuttgart, 05.11.2003 - 3 K 554/02   

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https://dejure.org/2003,26277
VG Stuttgart, 05.11.2003 - 3 K 554/02 (https://dejure.org/2003,26277)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 05.11.2003 - 3 K 554/02 (https://dejure.org/2003,26277)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 05. November 2003 - 3 K 554/02 (https://dejure.org/2003,26277)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Einrichtungen der Post und Telekommunikation auf Flächen für Gemeinbedarf auch nach Privatisierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 25.03.2003 - 1 N 00.359

    Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche "Post" für eine bestehende Postfiliale nach

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2003 - 3 K 554/02
    Sie führt dafür ein neues Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.3.2003 (DVBl 2003, 818) an.

    Bei den Werbetafeln für Fremdwerbung handelt es sich nicht um eine weitere gewerbliche Nutzung, die neben den prägende Nutzung bleibenden Postdienstleistungen zulässig sein könnte, wie z.B. die Nutzung einzelner Räume in einem Rathaus durch ein Einzelhandelsgeschäft, die mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nicht ausgeschlossen wird (vgl. BayVGH, Urteile vom 25.3.2003 - 1 N 00.359 -, UPR 2003, 277, und vom 11.4.2003 - 1 B 01.2220 -).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu mit Urteil vom 25.3.2003 - 1 N 00.359 - (DVBl 2003, 818) aus:.

    Die sprachlich überholte Bezeichnung "Amt" berührt den rechtlichen Gehalt der Festsetzung nicht (siehe BayVGH, Urteil vom 25.3.2003 - 1 N 00.359 -, DVBl 2003, 818).

  • VGH Bayern, 11.04.2003 - 1 B 01.2220

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Änderung der Nutzung des

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2003 - 3 K 554/02
    Bei den Werbetafeln für Fremdwerbung handelt es sich nicht um eine weitere gewerbliche Nutzung, die neben den prägende Nutzung bleibenden Postdienstleistungen zulässig sein könnte, wie z.B. die Nutzung einzelner Räume in einem Rathaus durch ein Einzelhandelsgeschäft, die mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nicht ausgeschlossen wird (vgl. BayVGH, Urteile vom 25.3.2003 - 1 N 00.359 -, UPR 2003, 277, und vom 11.4.2003 - 1 B 01.2220 -).

    Die Kammer schließt sich dieser Argumentation für den vorliegenden Fall an (siehe auch BayVGH, Urteil vom 11.4.2003 - 1 B 01.2220 -).

  • OVG Niedersachsen, 11.07.1996 - 1 M 3191/96

    Baugenehmigung; Genehmigungsfreiheit; Umstellung des Nutzungszwecks;

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2003 - 3 K 554/02
    Sie meint aus zwei Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 26.7.1998 (BRS 60 Nr. 149) und 11.7.1996 (BRS 58 Nr. 130) folgern zu können, dass auch unabhängig von dem Übernahmevertrag ein Zurückgreifen auf die Ausweisung "Gemeinbedarfsfläche für die Post" aus Rechtsgründen nicht mehr möglich sei.

    Die Festsetzung ist deswegen auch immer noch als Prüfungsmaßstab dafür geeignet, was auf der Fläche an Baubestand bauplanungsrechtlich zulässig ist und welche Neubauten, Umbauten und Nutzungsänderungen den planerischen Vorgaben der normsetzenden Gemeinde entsprechen (siehe das Beispiel der Nutzungsänderung einer Betriebswerkstatt der Bundespost in eine gewerbliche Kfz-Werkstatt: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.7.1996 - 1 M 3191/96 -, DÖV 1997, 40).

  • BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 15.94

    Bauplanungsrecht: Begriff des Gemeinbedarfs i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2003 - 3 K 554/02
    Diese Begriffsbestimmung ist auch für § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und die übrigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften, in denen der Begriff verwendet wird (§ 32 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB), maßgeblich (BVerwG vom 18.5.1994 NVwZ 1994, 1004).

    Aus der Bindung an das Allgemeinwohl folgt aber auch bei einer privaten Trägerschaft, dass es sich um eine "dem bloßen privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogene" Aufgabe zu handeln hat (BVerwG vom 18.5.1994 NVwZ 1994, 1004).

  • BVerwG, 23.12.1997 - 4 BN 23.97

    Bebauungsplan; Festsetzungen; Baugebiet, Gemeinbedarfsfläche;

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2003 - 3 K 554/02
    Eine Anlage dient somit dann im Sinn dieser Begriffsbestimmung der Allgemeinheit, wenn sie als Infrastruktureinrichtung für die Nutzung durch einen nicht genau festgelegten, wechselnden Teil der Bevölkerung bestimmt ist (BVerwG vom 23.12.1997 NVwZ-RR 1998, 538).
  • BVerwG, 06.12.2000 - 4 B 4.00

    Bebauungsplan; Kerngebiet; Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke;

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2003 - 3 K 554/02
    Träger kann auch eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts sein (BVerwG vom 6.12.2000 NVwZ-RR 2001, 217).
  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 C 1.01

    Verwaltungsprozessrecht; Bauplanungsrecht - Sprungrevision; Zustimmung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2003 - 3 K 554/02
    25 Eine als bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB einzustufende Werbeanlage, welche Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige "Hauptnutzung" dar (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 4 Rn. 9.31 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91, BVerwGE 91, 234; ferner BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1/01 -, NVwZ 2002, 90 = BRS 64 Nr. 79).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 7.91

    Der alte Bebauungsplan

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2003 - 3 K 554/02
    Eine Festsetzung, die überhaupt keinen denkbaren Adressaten hat oder eine schlechthin unmögliche Regelung trifft, kann schon nicht in Kraft treten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 -, NVwZ 94, 281, und Beschluss vom 17.2.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2003 - 3 K 554/02
    25 Eine als bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB einzustufende Werbeanlage, welche Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige "Hauptnutzung" dar (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 4 Rn. 9.31 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91, BVerwGE 91, 234; ferner BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1/01 -, NVwZ 2002, 90 = BRS 64 Nr. 79).
  • BVerwG, 17.02.1997 - 4 B 16.97

    Bauplanungsrecht - Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung,

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.11.2003 - 3 K 554/02
    Eine Festsetzung, die überhaupt keinen denkbaren Adressaten hat oder eine schlechthin unmögliche Regelung trifft, kann schon nicht in Kraft treten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 -, NVwZ 94, 281, und Beschluss vom 17.2.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512).
  • OVG Niedersachsen, 26.03.1998 - 1 L 1796/97

    Rechtscharakter der Telekommunikationsdienste; Postprivatisierung;

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