Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,28866
VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10 (https://dejure.org/2011,28866)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 (https://dejure.org/2011,28866)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Dezember 2011 - 5 K 4898/10 (https://dejure.org/2011,28866)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,28866) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle; Rechtsmäßigkeit der Amtshandlung; Unverletzlichkeit der Wohnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betroffenheit des Schutzbereichs des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung bei Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle; Kein Durchsuchungscharakter i.S.v. Art. 13 Abs. 2 GG bei Vor-Ort-Kontrollen nach § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG; Entfallen einer ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gebühren für Waffenkontrollen sind rechtmäßig

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Gebühren für verdachtsunabhängige Waffenkontrolle im Landkreis Esslingen rechtmäßig

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gebühren für Waffenkontrolle im Landkreis Esslingen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (35)

  • VG Freiburg, 04.05.2011 - 4 K 623/11

    Erhebung von Gebühren für eine verdachtsunabhängige Vorortkontrolle

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10
    Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die zugrunde liegende Amtshandlung - wie vorliegend - zu den Weisungsaufgaben der unteren Verwaltungsbehörde gehört, ohnehin dem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 391 m. w. N.; VGH Kassel, Urt. 15.12.1966 - OS V 28/65 -, ; VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Es obliegt demnach jedem Stadt- oder Landkreis grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Gebühren für Amtshandlungen erhoben werden (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 51 a).

    Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.

    Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ist und damit ohnehin der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers grundsätzlich entzogen ist (vgl. Ausführungen unter I. sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/10 - Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Denn wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, bietet allein der Nachweis der sicheren Waffenaufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG keinesfalls stets eine hinreichende Gewähr für eine tatsächliche ordnungsgemäße Aufbewahrung durch den Waffenbesitzer im Alltag (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Es schließt sich vielmehr der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, der sich in seiner jüngsten waffenrechtlichen Entscheidung explizit dafür ausgesprochen hat, dass die im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erteilte Einwilligung des jeweiligen Waffenbesitzers nicht gesetzlich erzwungen wird (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2011 - 1 S 1391/11

    Verdachtsunabhängige Waffenkontrolle; Feststellung eines Verstoßes gegen

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10
    Dies ist im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht gegeben (vgl. i. E. ebenso VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 50, 54; Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162); Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Fandrey, AUR 2010, 1 (2); Braun, VBlBW 2010, 373 (376)).

    Eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Art. 13 GG scheidet - ungeachtet einer möglichen Qualifikation der Vor-Ort-Kontrolle als Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG oder als sonstiger Eingriff i. S. v. Art. 13 Abs. 7 GG - jedenfalls immer dann aus, wenn der Grundrechtsinhaber in das Betreten der geschützten Räume eingewilligt hat, schließlich nimmt die freiwillige Zustimmung des Wohnungsinhabers der jeweiligen Maßnahme die Eingriffsqualität (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, sowie m. w. N. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2004, Art. 13 Rn. 106; Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, vor Art. 1 Rn. 55 ff.; Cassardt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 13 Rn. 57 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 13 Rn. 10).

    Insoweit ist ferner unerheblich, ob die Mitarbeiter der Waffenbehörde den Kläger über die rechtlichen Folgen einer Zutrittsgewährung aufgeklärt haben, da Art. 13 GG eine Belehrungs- bzw. Aufklärungspflicht nicht statuiert (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Cassardt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 13 Rn. 59).

    Es schließt sich vielmehr der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, der sich in seiner jüngsten waffenrechtlichen Entscheidung explizit dafür ausgesprochen hat, dass die im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erteilte Einwilligung des jeweiligen Waffenbesitzers nicht gesetzlich erzwungen wird (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Eine einmalige Zutrittsverweigerung wird hierfür regelmäßig nicht genügen (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (20)), schließlich ist in diesem Fall weder ein wiederholter Gesetzesverstoß gegeben noch wird ein einmaliger Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG genügen, um ihn als gröblichen Verstoß i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu qualifizieren (vgl. dazu Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 5 Rn. 61).

    Vielmehr ist ein entsprechender Abgleich von der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG grundsätzlich gedeckt (vgl. i. E. ebenso VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, ; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (19); Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376); Mundinger, Kriminalistik 2010, 161 (162)).

  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08

    Sprungrevision, Regelüberprüfung, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung,

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10
    Auch wenn eine präzisere Formulierung des Gebührentatbestandes im vorliegenden Fall durchaus möglich gewesen wäre, so erweist sich doch unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände die Heranziehung des Klägers zu der umstrittenen Gebühr auf der Grundlage des Auffangtatbestandes der Ziffer als ein durchaus nahe liegendes und nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht ungewisses bzw. überraschendes Ergebnis, wodurch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ausgeschlossen ist (im Ergebnis ebenso im Hinblick auf den wortgleichen Auffangtatbestand zur WaffKostV BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11556/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 656 f.).

    In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die behördliche Tätigkeit nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.).

    Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607 f.; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 ff.).

    Sie fallen daher in Anbetracht der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007, - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen dauerhafte besondere Pflichtenstellung an.

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2007 - 11 LC 169/06

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10
    Auch wenn eine präzisere Formulierung des Gebührentatbestandes im vorliegenden Fall durchaus möglich gewesen wäre, so erweist sich doch unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände die Heranziehung des Klägers zu der umstrittenen Gebühr auf der Grundlage des Auffangtatbestandes der Ziffer als ein durchaus nahe liegendes und nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht ungewisses bzw. überraschendes Ergebnis, wodurch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ausgeschlossen ist (im Ergebnis ebenso im Hinblick auf den wortgleichen Auffangtatbestand zur WaffKostV BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11556/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 656 f.).

    Der Begriff der "öffentlichen Leistung", der die frühere Formulierung der "Amtshandlung" erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann (vgl. Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 34), reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff. m. w. N.).

    Diese ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist (vgl. m. w. N. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff; Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.).

    Sie fallen daher in Anbetracht der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007, - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen dauerhafte besondere Pflichtenstellung an.

  • VG Potsdam, 22.03.2011 - 3 L 2/11

    Gebührenpflichtigkeit der Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10
    Demzufolge räumt die Vorschrift des § 50 Abs. 1 WaffG, die normiert, dass für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, unzweifelhaft den Landesgesetzgebern die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden (so auch VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ).

    Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 51 a).

    Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10
    In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die behördliche Tätigkeit nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.).

    Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607 f.; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 ff.).

    Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Verwaltungstätigkeit, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, einer Gebührenpflicht unterworfen werden kann (vgl. m. w. N. BVerwG, Urt. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 ff.; Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; BVerfG, Beschl. v. 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl 1998, 1220 f., dementsprechend ist auch im LGebG BW die frühere Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. durch die Novellierung des LGebG entfallen).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2003 - 5 S 2147/02

    Inanspruchnahme eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als weiterer

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10
    Es muss zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785).

    Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607 f.; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 ff.).

    Schließlich ist für die Annahme einer Veranlassung nach der oben genannten Rechtsprechung gerade keine willentliche Herbeiführung der jeweiligen Amtshandlung erforderlich und damit insbesondere keine Antragstellung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 f.).

  • BVerwG, 07.06.2006 - 4 B 36.06

    Betreten einer Wohnung; Durchsuchung; Bauzustandsbesichtigung.

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10
    Eine Durchsuchung ist allgemein definiert als das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 -, DVBl 2007, 624 ff.; BVerwG, Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006, 2504 f. ; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 23).

    Das von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Betretungs- und Besichtigungsrecht zum Zwecke der Überprüfung der Aufbewahrungspflichten stellt vielmehr einen klassischen Fall einer behördlichen Nachschau dar, der nicht unter den Durchsuchungsbegriff gefasst werden kann (vgl. BVerfG, Entsch. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54 ff.; BVerwG, Urt. v. 05.11.1987 - 3 C 52/85 -, DVBl 1988, 440 ff.; Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006 2504 f.; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 24 m. w. N.).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10
    Anders als in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsräume (vgl. BVerfG, Entsch. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 142 m. w. N.) stellt ein Betreten der Wohnräume im Rahmen der Durchführung behördlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte grundsätzlich einen Eingriff in die grundrechtlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung dar (vgl. Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 15; Hermes, in: Dreier: GG, 2. Aufl. 2004, Art. 13 Rn. 105).

    Das von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Betretungs- und Besichtigungsrecht zum Zwecke der Überprüfung der Aufbewahrungspflichten stellt vielmehr einen klassischen Fall einer behördlichen Nachschau dar, der nicht unter den Durchsuchungsbegriff gefasst werden kann (vgl. BVerfG, Entsch. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54 ff.; BVerwG, Urt. v. 05.11.1987 - 3 C 52/85 -, DVBl 1988, 440 ff.; Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006 2504 f.; Papier, in: Maunz-Dürig, GG, Stand: Mai 2011 (62. Lief.), Art. 13 Rn. 24 m. w. N.).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10
    Der Gebührenpflichtige muss grundsätzlich erkennen können, für welche öffentlichen Leistungen Gebühren erhoben werden und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerfG, Urt. 19.03.2003 - 2 BvL 12/98 -, BVerfGE 108, 1ff.; BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 - 10 C 9/05 -, DVBl 2006, 1520 ff.).

    Danach dürfen die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis zueinander stehen (vgl. m. w. N BVerfG, Urt. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 -, BVerfGE 108, 1 ff.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 ff.).

  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 46.77

    Hersteller von Fertigpackungen - Zahlung von Gebühren - Füllmengenkontrolle

  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

  • VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10

    Kommunale Gebühren für Waffenkontrollen

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Teilnahme eines Behördenbediensteten an

  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05

    Kein Betretungs- und Besichtigungsrecht der Handwerkskammern bei

  • BVerwG, 05.11.1987 - 3 C 52.85

    Lebensmittelbehörde - Recht zum Betreten - Betriebsräume - Geschäftsräume -

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2011 - 10 S 2850/10

    Gebührenpflicht für verkehrsrechtliche Verwarnung wegen erhöhten Punktestandes im

  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Flugsicherheitsgebühren

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2004 - 12 A 11556/03

    Sportschütze muss Gebühr für Bundeszentralregister-Auskunft zahlen

  • BVerwG, 25.09.1989 - 8 B 95.89

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 - 5 S 2421/03

    Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Infostand und Gebührenerhebung dafür

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerwG, 02.07.1969 - IV C 68.67

    Anwendung des Grundsatzes der Bestimmtheit

  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 25/64

    Gebührenpflicht von Bundesbahn und Bundespost

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.1995 - 2 S 1595/93

    Gebühr für eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme nach BImSchG § 10a Abs 1

  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 51.09

    Alkoholische Getränke; Berufsausübung; feststellender Verwaltungsakt; Fußgänger;

  • VG Stuttgart, 20.10.2020 - 5 K 10903/18
    Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.12.2011 (Az. 5 K 4898/10) und trägt hierzu vor, dass neben der Kontrolle der Aufbewahrungsverhältnisse zugleich ein Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vorgenommen werden könne und dadurch die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eingeräumten Kontrollbefugnisse nicht überschritten würden.

    Der Begriff der "öffentlichen Leistung", der die frühere Formulierung der "Amtshandlung" erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann, reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 32).

    Für eine solche, eine Gebührenpflicht auslösende Veranlassung reicht eine schlichte Verursachung der öffentlichen Leistung alleine nicht aus (vgl. Begründung des Reg.-Entwurfs, LT-DRs. 13/3477 vom 03.08.2004; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 34).

    Das deutsche Waffenrecht, allen voran das Waffengesetz, enthält umfangreiche gesetzliche Vorgaben und Regelungen für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 37).

    Die gesetzlichen Vorgaben zum Pflichtenkreis des Waffenbesitzers gründen allesamt letztendlich in der gesetzgeberischen Wertung, dass dem Waffenbesitz - angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Waffen - per se eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zukommt; sie dienen damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als der maßgeblichen Zwecksetzung des Waffengesetzes (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 37).

    Die Pflichtenstellung des Waffenbesitzers wird dadurch weiter verschärft, schließlich muss er nunmehr mit jederzeitigen Kontrollen rechnen und diese grundsätzlich dulden (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 38).

    Sie fallen daher in Anbetracht der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, juris Rn. 18) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen dauerhafte besondere Pflichtenstellung an (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 39).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die hervorgehobene waffenrechtliche Pflichtenstellung des Waffenbesitzers in besonderem Maße eine Zurechnung vorgenommen, die zur Folge hat, dass der Waffenbesitzer zu der verdachtsunabhängigen Kontrollmaßnahme in einer Sonderbeziehung steht und er mithin der öffentlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 40).

    Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 41).

    Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, juris Rn. 8) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 43).

    Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ist und damit ohnehin der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers grundsätzlich entzogen ist (siehe dazu unter 1.a. sowie VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 44).

    Dies hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 06.12.2011 (5 K 4898/10, juris Rn. 73 f.) entschieden.

    Die Kontrollbefugnis der Behörde erstreckt sich mithin von Gesetzes wegen auf all jene Maßnahmen, die der Überprüfung dienen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG a.F. genügt (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 74).

    Von Gesetzes wegen wird mithin nicht nur die Verpflichtung zur Anschaffung der gesetzlich näher festgelegten Aufbewahrungsbehältnisse vorgeschrieben, sondern vielmehr zugleich die Verpflichtung begründet, die betreffenden Waffen auch tatsächlich in diesen Behältnissen aufzubewahren (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 75).

    Durch die Vornahme eines entsprechenden Abgleichs im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle werden demnach die Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde nicht überschritten, sondern es wird vielmehr lediglich von dem gesetzlich vorgesehenen Kontrollumfang im Interesse einer effektiven und sachgerechten Kontrolle der Aufbewahrungspflichten vollumfänglich Gebrauch gemacht (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 76).

    Gerade der von der Klägerin angegriffene Abgleich hat dazu geführt, dass die Einhaltung der klägerischen Pflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG a.F. sachgerecht und abschließend überprüft werden konnte (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 77).

  • VG Stuttgart, 20.10.2020 - 5 K 10890/18

    Heranziehung zu einer Gebühr für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von

    Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.12.2011 (Az. 5 K 4898/10) und trägt hierzu vor, dass neben der Kontrolle der Aufbewahrungsverhältnisse zugleich ein Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vorgenommen werden könne und dadurch die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG eingeräumten Kontrollbefugnisse nicht überschritten würden.

    Der Begriff der "öffentlichen Leistung", der die frühere Formulierung der "Amtshandlung" erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann, reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 32).

    Für eine solche, eine Gebührenpflicht auslösende Veranlassung reicht eine schlichte Verursachung der öffentlichen Leistung alleine nicht aus (vgl. Begründung des Reg.-Entwurfs, LT-DRs. 13/3477 vom 03.08.2004; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 34).

    Das deutsche Waffenrecht, allen voran das Waffengesetz, enthält umfangreiche gesetzliche Vorgaben und Regelungen für den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 37).

    Die gesetzlichen Vorgaben zum Pflichtenkreis des Waffenbesitzers gründen allesamt letztendlich in der gesetzgeberischen Wertung, dass dem Waffenbesitz - angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Waffen - per se eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zukommt; sie dienen damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als der maßgeblichen Zwecksetzung des Waffengesetzes (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 37).

    Die Pflichtenstellung des Waffenbesitzers wird dadurch weiter verschärft, schließlich muss er nunmehr mit jederzeitigen Kontrollen rechnen und diese grundsätzlich dulden (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 38).

    Sie fallen daher in Anbetracht der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, juris Rn. 18) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen dauerhafte besondere Pflichtenstellung an (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 39).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die hervorgehobene waffenrechtliche Pflichtenstellung des Waffenbesitzers in besonderem Maße eine Zurechnung vorgenommen, die zur Folge hat, dass der Waffenbesitzer zu der verdachtsunabhängigen Kontrollmaßnahme in einer Sonderbeziehung steht und er mithin der öffentlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 40).

    Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 41).

    Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, juris Rn. 8) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 43).

    Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ist und damit ohnehin der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers grundsätzlich entzogen ist (siehe dazu unter 1.a. sowie VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 44).

    Dies hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 06.12.2011 (5 K 4898/10, juris Rn. 73 f.) entschieden.

    Die Kontrollbefugnis der Behörde erstreckt sich mithin von Gesetzes wegen auf all jene Maßnahmen, die der Überprüfung dienen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG a.F. genügt (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 74).

    Von Gesetzes wegen wird mithin nicht nur die Verpflichtung zur Anschaffung der gesetzlich näher festgelegten Aufbewahrungsbehältnisse vorgeschrieben, sondern vielmehr zugleich die Verpflichtung begründet, die betreffenden Waffen auch tatsächlich in diesen Behältnissen aufzubewahren (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 75).

    Durch die Vornahme eines entsprechenden Abgleichs im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle werden demnach die Kontrollbefugnisse der Waffenbehörde nicht überschritten, sondern es wird vielmehr lediglich von dem gesetzlich vorgesehenen Kontrollumfang im Interesse einer effektiven und sachgerechten Kontrolle der Aufbewahrungspflichten vollumfänglich Gebrauch gemacht (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 76).

    Gerade der von des Klägers angegriffene Abgleich hat dazu geführt, dass die Einhaltung der klägerischen Pflichten nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG a.F. sachgerecht und abschließend überprüft werden konnte (VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 77).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 6 S 1481/18

    Waffenbesitzbedürfnis eines Sportschützen; Beleihung der Schießsportverbände;

    Dabei kann offenbleiben, ob die Anwendung der Vermutungsregelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG in das Ermessen der Behörde gestellt ist (so wohl, wenn auch nicht entscheidungstragend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815 ; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 69) oder ob es sich bei der Verwendung des Wortes "kann" lediglich um eine Ermächtigung der Waffenbehörde zu der im Gesetz vorgesehenen Vermutung handelt (so VG Bayreuth, Beschluss vom 22.03.2018 - B 1 S 18.159 -, juris Rn. 40; VG Kassel, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 L 105/11.KS -, juris Rn. 7, jeweils unter Verweis auf die entsprechende Auslegung des § 11 Abs. 2 und 8 FeV).
  • VG Hamburg, 18.11.2019 - 9 K 4459/17

    Zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG

    Bei fortdauernder Verweigerung der Zutrittsgestattung am 5. September 2016 hätte es sich nach Auffassung der Kammer um einen gröblichen Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gehandelt (ebenso bei einmaliger Zutrittsverweigerung: VG Hamburg, Urt. v. 5.7.2012, 4 K 724/14, n. v., S. 20 ff. UA; Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 36 WaffG Rn. 10; zurückhaltender: Adolph, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 82. Aktualisierung, Oktober 2019, § 36 WaffG Rn. 71; a. A. VGH Mannheim, Beschl. v. 3.8.2011, 1 S 1391/11, juris Rn. 8; VG Stuttgart, Urt. v. 6.12.2011, 5 K 4898/10, juris Rn. 68).
  • OVG Bremen, 16.05.2017 - 1 LB 234/15

    Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen

    Die Behördenmitarbeiter überschreiten demnach ihre Befugnisse nicht, wenn sie den Inhalt des Waffenschranks mit den aktenkundigen Waffenbestand abgleichen (VGH BW, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, Rn. 8, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, Rn. 73 ff., juris; Lehmann/v. Grotthus, Aktuelles Waffenrecht, 12/2014, § 36 Rz. 127 ff.; Gerlemann in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 36 Rz. 10).

    Die Verweigerung der Mitwirkung führt auch nicht zwingend nach der Regelung des § 45 Abs. 4 WaffG zur Vermutung des Wegfalls der Zuverlässigkeit (VGH BW, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, Rn. 8, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, Rn. 62 ff., juris; vgl. zur Kritik an der Annahme einer freiwilligen Einwilligung: Groh, JÖR 62, 235-258 (2014)).

  • VG Freiburg, 14.06.2012 - 4 K 914/12

    (Sicherstellung von Waffen

    Angesichts der enormen Gefahren, die mit dem Waffenbesitz verbunden sind und die aus Anlass von "Winnenden" offenkundig geworden sind, ergibt eine Abwägung dieser Gefahren mit den Beeinträchtigungen, die eine Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG für die Waffenbesitzer mit sich bringt, ganz eindeutig ein Überwiegen der für die öffentliche Sicherheit sprechenden Interessen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2011, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris; Urteil der Kammer vom 23.02.2012 - 4 K 1527/11 - ).

    Ein Waffenbesitzer muss sich deshalb entscheiden, ob ihm das Grundrecht auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung so wichtig ist, dass er den Bediensteten der Waffenbehörde generell, das heißt unabhängig von Fällen, in denen andere Interessen dem im konkreten Einzelfall entgegenstehen ( vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011, a.a.O., juris RdNr. 66, m.w.N. ), nicht einmal die gegenüber einer Durchsuchung der Wohnung deutlich geringfügigere Nachschau im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erlauben will.

  • VG Stuttgart, 13.08.2013 - 5 K 2177/12

    Mindestgebühr von 210 Euro für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle

    Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 31.05.2012 sowie auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, in dem das Gericht die Zulässigkeit der Gebührenerhebung für verdachtsunabhängige waffenrechtliche Aufbewahrungskontrollen bejahte.

    Die erkennende Kammer hat mit Urteilen vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 - und 06.12.2011 - 5 K 4898/10 - (beide JURIS) entschieden, dass es sich bei der nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchzuführenden Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition (im Folgenden: Aufbewahrungskontrolle) um eine materiell die Gebührenerhebung rechtfertigende Amtshandlung i.S.d. § 50 Abs. 1 WaffG handelt (für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG bejaht durch das BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146); einen vom Kläger des Verfahrens 5 K 4898/10 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11.09.2012 - 1 S 385/12 - abgelehnt.

    Eine Bedeutung ergibt sich nämlich bereits daraus, dass die waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle in den Privaträumen eines Waffenbesitzers nach Art und Intensität der Maßnahme dem Grunde nach einen Eingriff in die grundrechtlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung und damit eine nachteilige Wirkung für den Gebührenschuldner darstellen kann (vgl. das Urteil der Kammer vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, JURIS).

  • VG Stuttgart, 24.05.2016 - 5 K 1396/14
    Dabei streiten die Beteiligten nicht um die Frage, ob eine Gebührenerhebung durch eine Gemeinde bei einer verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle grundsätzlich möglich ist (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 - und Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, beide juris) und ob die Kontrolle bei dem Kläger der Sache nach ordnungsgemäß erfolgt ist.

    Eine Bedeutung ergibt sich nämlich bereits daraus, dass die waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle in den Privaträumen eines Waffenbesitzers nach Art und Intensität der Maßnahme dem Grunde nach einen Eingriff in die grundrechtlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung und damit eine nachteilige Wirkung für den Gebührenschuldner darstellen kann (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris, Ls. 1).

  • VG Düsseldorf, 23.05.2023 - 11 K 2953/20

    Hangstützmauer, Straßenbaulast, Untersuchungsgrundsatz, Ermittlungsdefizit,

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2011 - 10 S 2850/10 -, juris, Rn 17; VG Koblenz, Urteil vom 23. Juli 2012 - 4 K 215/12.KO -, juris, Rn 30; VG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 5 K 4898/10 -, juris, Rn 49 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 5 L 559/08 -, juris, Rn 10.
  • VG Düsseldorf, 23.05.2023 - 11 K 1316/21

    Standsicherheitsnachweis Terrasse Kappendecke

    vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2011 - 10 S 2850/10 -, juris, Rn 17; VG Koblenz, Urteil vom 23. Juli 2012 - 4 K 215/12.KO -, juris, Rn 30; VG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 5 K 4898/10 -, juris, Rn 49 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 5 L 559/08 -, juris, Rn 10.
  • VG Düsseldorf, 23.05.2023 - 11 K 7770/20

    Standsicherheit, Umwehrung, Terrasse, Kappendecke

  • VG Düsseldorf, 04.05.2015 - 11 L 1419/15

    Gebührenbescheid ; Rechtmäßigkeit ; Gebührenbescheid ; ernstliche Zweifel ;

  • VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht