Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 09.06.2004 - 6 K 1942/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17936
VG Stuttgart, 09.06.2004 - 6 K 1942/04 (https://dejure.org/2004,17936)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2004 - 6 K 1942/04 (https://dejure.org/2004,17936)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - 6 K 1942/04 (https://dejure.org/2004,17936)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,17936) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kein Anspruch auf Verschonung vom Wehrdienst ohne gesetzlichen Wehrdienstausnahmegrund

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Wehrpflichtiger kann sich im Eilverfahren nicht erfolgreich nur auf den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit berufen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04

    Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.06.2004 - 6 K 1942/04
    Hat der Wehrpflichtige keine individuellen Gründe, die gegen seine Einberufung zum Grundwehrdienst sprechen, sondern beruft er sich "lediglich" auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit, so überwiegt das öffentliche Interesse an der Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr das Interesse des Wehrpflichtigen, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren den Grundwehrdienst nicht leisten zu müssen (im Anschluss an Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.05.2004 - 2 BvR 821/04 -).

    Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend (Beschluss vom 17.05.2004 - 2 BvR 821/04 - gibt es nach Abwägung dem öffentlichen Interesse an der Einberufung des Antragstellers zum festgesetzten Einberufungstermin den Vorrang. Zum einen kann der Antragsteller, wie ausgeführt wurde, keine individuellen Gründe geltend machen, die seiner Einberufung entgegenstehen würden. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht ebenso wie das Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen (Art. 20 Abs. 3 GG), dass die Einrichtung und die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr verfassungsrechtlichen Rang haben (Art. 12a Abs. 1, 73 Nr. 1, 87a und 115b GG; vgl. hierzu den Beschluss des BVerfG a.a.O.).

  • VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04

    Umfang des Ermessens der Wehrersatzbehörden bei der Entscheidung über die Auswahl

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.06.2004 - 6 K 1942/04
    Er beruft sich hierbei insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.04.2004 - 8 K 154/04 -.
  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

    Auszug aus VG Stuttgart, 09.06.2004 - 6 K 1942/04
    Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (vgl. z. B. Beschluss vom 26.02.1993 - 8 C 20/92 -, NJW 1993, 2065), dass ein Wehrpflichtiger, der sich nicht auf eine gesetzlich geregelte Wehrdienstausnahme berufen könne, grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf habe - und zwar auch nicht aus einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis - vom Wehrdienst verschont zu bleiben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht