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   VG Stuttgart, 10.03.2004 - 2 K 4399/02   

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VG Stuttgart, 10.03.2004 - 2 K 4399/02 (https://dejure.org/2004,29156)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2004 - 2 K 4399/02 (https://dejure.org/2004,29156)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10. März 2004 - 2 K 4399/02 (https://dejure.org/2004,29156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zuschüsse für die Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1989 - 1 S 1054/88

    Zuschuß für Denkmalschutzmaßnahme- Vergabepraxis der Behörde

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.03.2004 - 2 K 4399/02
    Sind bereits vor der Bewilligung ganz oder teilweise vollendete Tatsachen geschaffen, ist eine davon unbeeinflusste Entscheidung praktisch nicht mehr gewährleistet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1989 - 1 S 1054/88 -).

    Denn durch den vorzeitigen Baubeginn konnte das Landesdenkmalamt jedenfalls in seiner Möglichkeit eingeengt werden, den Zuschuss zu verweigern, um seine beschränkten Mittel förderungswürdigeren Vorhaben vorzubehalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1989, a. a. O.).

    Aus all diesen Gründen ist es nicht sachwidrig, dass das Landesdenkmalamt eine Förderung bereits begonnener Vorhaben prinzipiell ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1989, a. a. O.).

    Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn vor Bewilligung eines Zuschusses spielt demgegenüber allein im Zuwendungsrecht eine Rolle und hat mit der denkmalpflegerischen Abstimmung der Maßnahme nichts zu tun (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1989, a. a. O.).

    Dieser hat vielmehr das ... aus eigenem Entschluss erhalten und pflegen wollen und damit die Erhaltungswürdigkeit im Hinblick auf Art. 14 GG selbst als gegeben und zumutbar angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1989 - 1 S 1054/88 -).

    Sie dienen allein dem Zweck, dem Eigentümer die Erfüllung seiner zumutbaren Erhaltungspflichten zu erleichtern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1989 - 1 S 1054/88 - m. w. N.).

    Deshalb ist es Sache desjenigen, der eine Zuwendung beantragt, dafür Sorge zu tragen, dass die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1989, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2003 - 10 S 2188/01

    Richtiges Rechtsmittel - Mitteilung des Tenors an Beteiligte; Sonderprämie für

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.03.2004 - 2 K 4399/02
    Dieses in der Sozialgerichtsbarkeit entwickelte Institut sieht vor, auch bei unverschuldeter und deshalb nicht zur Amtshaftung führender Verletzung von behördlichen Haupt- oder Nebenpflichten (z.B. bei einer fehlerhafter Beratung), die etwa wegen der Nichteinhaltung von Fristen oder Formvorschriften zum Verlust materieller Ansprüche geführt hat, einen Erfüllungsanspruch (Naturalrestitution) zu gewähren (vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. v. 11.03.2003 - 10 S 2188/01 - m. w. N.).

    Dieses Institut ist im allgemeinen Verwaltungsrecht, insbesondere im Subventionsrecht - zu Recht - nicht anerkannt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2003, a. a. O., m. w. N.).

    Jedenfalls wäre ein etwa fehlerhaftes Verhalten eines solchen Bediensteten angesichts der eindeutigen Vorgaben im Formularantrag für die Versagung der Förderung nicht ursächlich geworden (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2003, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1999 - 1 S 413/99

    Rechtskräftige Feststellung der Denkmaleigenschaft; Zumutbarkeit der Erhaltung

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.03.2004 - 2 K 4399/02
    Zwar sind denkmalschutzrechtliche Regelungen , die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten (vgl. BVerfG, U. v. 02.03.1999, BVerfGE 100, 226; VGH Bad.-Württ., U. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, NuR 2000, 335).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.03.2004 - 2 K 4399/02
    Zwar sind denkmalschutzrechtliche Regelungen , die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten (vgl. BVerfG, U. v. 02.03.1999, BVerfGE 100, 226; VGH Bad.-Württ., U. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, NuR 2000, 335).
  • VG Stuttgart, 11.11.2021 - 2 K 8284/19

    Förderung einer Denkmalsanierung

    Bei der Zuschussgewährung handelt es sich vielmehr um eine freiwillige Leistung des Landes im Sinne von Zuwendungen nach § 23 Landeshaushaltsordnung (LHO) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1989 - 1 S 1054/88 - juris; VG Stuttgart, Urt. v. 10.03.2004 - 2 K 4399/02 - juris Rn. 15).
  • VG Stuttgart, 11.11.2021 - 2 K 8284.19

    Denkmalförderung; Denkmalsanierung; Zuschussgewährung; Zuwendungen aus

    Bei der Zuschussgewährung handelt es sich vielmehr um eine freiwillige Leistung des Landes im Sinne von Zuwendungen nach § 23 Landeshaushaltsordnung ( LHO ) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1989 - 1 S 1054/88 - juris; VG Stuttgart, Urt. v. 10.03.2004 - 2 K 4399/02 - juris Rn. 15).
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