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   VG Stuttgart, 10.12.2009 - 8 K 3904/09   

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VG Stuttgart, 10.12.2009 - 8 K 3904/09 (https://dejure.org/2009,6587)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 (https://dejure.org/2009,6587)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 (https://dejure.org/2009,6587)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vergnügungssteuer für bordellartige Einrichtung ("Laufhaus")

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Vergnügungssteuern für die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen"; Voraussetzungen der Veranlagung von Nutten und Luden in einem Laufhaus; Definition des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunale Vergnügungssteuer für Bordellbetriebe; gewerbliche Zimmervermittlung und selbständige Prostituierte als Steuerschuldnerinnen; Steuerbemessung nach Flächenmaßstab in Laufhaus; Teilrechwidrigkeit eines Vergnügungssteuerbescheides

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kommunale Vergnügungssteuer für bordellartige Einrichtung zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nur begrenzte Vergnügungssteuer für Bordell

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vergnügungssteuer für Bordell?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.12.2009 - 8 K 3904/09
    31 Das in Art. 105 Abs. 2 a GG enthaltene Verbot von gleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die Vergnügungssteuer zählt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174, 183; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968).

    Der Ersatzmaßstab muss deshalb zumindest einen "lockeren Bezug" zum Vergnügungsaufwand des sich Vergnügenden aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwandes wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - a.a.O., st. Rspr.).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O., st. Rspr.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1995 - 2 S 262/95

    Vermieter einer Spielhalle haftet nicht für Vergnügungssteuerschulden

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.12.2009 - 8 K 3904/09
    Willkürlich ist eine Haftungsbestimmung dann nicht, wenn die haftbar gemachte Person in einem besonderen Verhältnis, einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder der betroffene Haftende einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - , m.w.N.).

    Die besondere Beziehung zum Steuergegenstand, die ihre Haftungsschuld begründet, besteht damit zwar nicht auf Grund einer besonderen rechtlichen Beziehung zum Steuertatbestand, da sie rechtlich lediglich die Raumüberlassung gewährt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - , m.w.N.).

    Auch dürfte in Anbetracht der Höhe der Tagespauschale nicht unbedingt von einer besonderen wirtschaftlichen Beziehung zum Steuertatbestand auszugehen sein (vgl. insoweit bereits zweifelnd in Bezug auf einen wirtschaftlichen Vorteil auch bei einer besonders hohen Miete VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2009 - 14 A 1577/07

    Keine "Sex-Steuer" ohne ministerielle Genehmigung

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.12.2009 - 8 K 3904/09
    Derartige Steuern werden zwar, soweit ersichtlich, nicht seit jeher als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen (vgl. insoweit wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2009 - 14 A 1577/07 - ).
  • BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88

    Jagdsteuer für Eigenjagden Privater zulässig

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.12.2009 - 8 K 3904/09
    Veranstaltungen, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind, scheiden als vergnügungssteuerpflichtig aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; st. Rspr.).
  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03

    Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer; vergnügungssteuerfreier

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.12.2009 - 8 K 3904/09
    Sie beruhen auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein - entgeltliches - Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3/03 -, NVwZ 2004, 1128 für Tanzveranstaltungen).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1987 - 14 S 330/86

    Vergnügungssteuer für Darbietungen in Nachtlokalen

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.12.2009 - 8 K 3904/09
    Der Flächenmaßstab, der sich pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche bemisst, weist den erforderlichen "lockeren Bezug" auf, da es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwandes mit der Größe eines Betriebes wächst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.1987 - 14 S 330/86 -, BWVPr 1987, 184).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.12.2009 - 8 K 3904/09
    Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, DVBl. 2005, 1208 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2004 - 14 B 163/04

    Geeignetheit eines Steuermaßstabes in einer Vergnügungssteuersatzung ;

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.12.2009 - 8 K 3904/09
    Auch wenn diese damalige Pauschalsteuer an andere Voraussetzungen anknüpfte wie die Satzungsregelung der Beklagten, so zeigt diese frühere Regelung doch, dass eine Pauschalierung der Vergnügungssteuer nach dem Flächenmaßstab grundsätzlich als zulässig angesehen wurde (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2004 - 14 B 163/04 - ).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 14/84

    Getränkesteuer

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.12.2009 - 8 K 3904/09
    31 Das in Art. 105 Abs. 2 a GG enthaltene Verbot von gleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die Vergnügungssteuer zählt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174, 183; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968).
  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.12.2009 - 8 K 3904/09
    Für Veranstaltungen, bei denen sich der individuelle Aufwand nicht oder kaum zuverlässig erfassen lässt, hat das Vergnügungssteuerrecht jedoch Ersatzmaßstäbe in der Gestalt der Pauschsteuer herausgebildet; bei ihr sieht es von dem wirklichen Vergnügungsaufwand ab und erfasst statt dessen den wahrscheinlichen Vergnügungsaufwand, den es einfachen äußeren Umständen entnimmt; hierfür setzt es Durchschnittssätze fest (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2011 - 2 S 196/10

    Vergnügungsteuer für Bordellbetrieb nach dem Flächenmaßstab

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - zu ändern soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 insgesamt aufzuheben, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

  • VG Stuttgart, 06.11.2013 - 8 K 28/13

    Vergnügungssteuer für bordellartige Einrichtung

    Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - (juris) zur gleichlautenden Satzungsregelung einer anderen Kommune entschieden und zur Begründung folgendes ausgeführt:.

    Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Flächenmaßstab, für den die Fläche des benutzten Raumes maßgeblich ist (§ 4 Abs. 8 der Satzung), begegnet keinen rechtlichen Bedenken; er verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - ; VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - ).

  • VG Düsseldorf, 10.10.2011 - 25 K 8111/10

    Städte dürfen Sexsteuer erheben

    Die Klägerin stützt sich für ihre Auffassung, dass diese Räume nicht versteuert werden dürften, maßgeblich auf das Urteil des VG Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 -, welches bei einem "Laufhaus" die Flächen des Kontakthofes sowie einer Cafeteria als nicht der Besteuerung unterliegend bewertet hatte.
  • VG Düsseldorf, 16.06.2015 - 25 K 3099/14

    Berechnung der Höhe der Vergnügungssteuer für eine gewerbliche Zimmervermietung

    Die Klägerin stützt sich für ihre Auffassung, dass diese Räume nicht versteuert werden dürften, maßgeblich auf das Urteil des VG Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 -, welches bei einem "Laufhaus" die Flächen des Kontakthofes sowie einer Cafeteria als nicht der Besteuerung unterliegend bewertet hatte.
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