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   VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 19641/17   

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VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 19641/17 (https://dejure.org/2019,20096)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12.06.2019 - 8 K 19641/17 (https://dejure.org/2019,20096)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 8 K 19641/17 (https://dejure.org/2019,20096)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 25a AufenthG 2004, § 25b AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004
    Notwendigkeit der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für die Eltern; Zurechnung der Straffälligkeit eines Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil; Auswirkungen einer Duldung auf einen Aufenthalt im Sinne von AufenthG 2004 § 25b Abs ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis; Humanitäre Gründe; Minderjähriger; Volljährigkeit; Ausschlussgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 19641/17
    Abzustellen bei der Prüfung ist dabei auf den heutigen Entscheidungszeitpunkt, da bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16/17 - juris, Rn. 13).

    Dies gilt - abgesehen davon, dass die Regelung des § 25b AufenthG erst mit Wirkung vom 01.08.2015 in Kraft trat - insbesondere im Hinblick auf die von ihr begangenen Straftaten, die sowohl zum damaligen Zeitpunkt wie im Übrigen auch noch zum heutigen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16/17 - juris) im Hinblick auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses) der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegengestanden hätte.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.2016 - 11 S 1512/16

    Humanitäre Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 19641/17
    Die Klage der Kläger war entsprechend ihrer Begehren, ihnen als Familienangehörigen ihres gut integrierten Sohnes einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen, sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.11.2017 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erteilen, weiter hilfsweise, ihnen eine AufenthG nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen (vgl. VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 05.09.2016 - 11 S 1512/16 - juris).

    61 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, Liegen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 und 3 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Eltern minderjähriger von § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigter Kinder nicht vor, ist mit Rücksicht auf die weitere Sonderregelung des § 60a Abs. 2b AufenthG kein Raum für die Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2016 - 11 S 1512/16 - juris, VG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2014 - 11 A 5010/13 - juris).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 22.09

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis auf Probe; Altfallregelung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 19641/17
    Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens die verfassungsrechtliche Problematik des § 104a Abs. 3 bereits hinlänglich bekannt war (zu den verfassungsrechtlichen Bedenken hiergegen einerseits: Funke-Kaiser, GK-AufenthG § 104a Rn. 107 ff; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit andererseits: BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 22.09 - juris, m.w.N.), so dass wegen Fehlens einer ausdrücklichen Regelung keine Zurechnung erfolgt.
  • VG Oldenburg, 26.03.2014 - 11 A 5010/13

    Eltern; Familienschutz; gut integriert; Jugendliche; Minderjährigkeit;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 19641/17
    61 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, Liegen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 und 3 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Eltern minderjähriger von § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigter Kinder nicht vor, ist mit Rücksicht auf die weitere Sonderregelung des § 60a Abs. 2b AufenthG kein Raum für die Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2016 - 11 S 1512/16 - juris, VG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2014 - 11 A 5010/13 - juris).
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 19641/17
    Allerdings müssen in diesem Fall dann auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen jedenfalls auch im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32/07 - Rn 17, juris, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2014 - 3 N 8.14

    Erlaubter Aufenthalt; erlaubnisfreier Aufenthalt; Protokollausweis; Diplomaten;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 19641/17
    Für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Minderjährigkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 genügt es, wenn das Kind, das über die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG verfügt, zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für die Eltern noch minderjährig ist (vgl. Burr in GK-AufenthG, § 25a AufenthG Rn. 42, 19; Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 25a AufenthG Rn. 12; Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 2. Auflage 2016, § 25a AufenthG Rn. 19; aA: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2014 - OVG 3 N 8.14 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 - 11 S 459/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 19641/17
    Selbst wenn dies lediglich in der Regel gelten sollte und für Ausnahmefälle ein Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG für nicht ausgeschlossen gehalten würde, sofern die fallprägenden Gesamtumstände mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK dies gebieten (vgl. dies letztlich aber doch offen lassend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 - juris, m.w.N.), käme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Falle der Klägerin dennoch nicht in Betracht.
  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 19641/17
    Eine andere rechtliche Bewertung ist insoweit auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Elternnachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG geboten (vgl. Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9/12 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2019 - 8 K 19641/17 - geändert.

    Der Kläger und seine Ehefrau erhoben hiergegen am 14. Dezember 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart - 8 K 19641/17 -.

    Mit Urteil vom 12. Juni 2019 - 8 K 19641/17 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. November 2017 aufgehoben, soweit sie den Kläger betreffen, und die Beklagte verpflichtet dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 2 AufenthG zu erteilen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2019 - 8 K 19641/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Verfahren 8 K 19641/17 und 5 K 576/13, die Akten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Verfahren 11 S 2305/13, die Behördenakten der Beklagten, die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor.

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage mit Urteil vom 12. Juni 2019 - 8 K 19641/17 - rechtskräftig abgewiesen.

  • VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 6604/18

    Zuständigkeit für den Erlass von Abschiebungsandrohungen, die im Zusammenhang mit

    Am 14.12.2017 erhoben die Kläger Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen beim VG Stuttgart (Az.: 8 K 19641/17).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten 8 K 19641/17 (nebst den dort vorgelegten Behördenakten der Landeshauptstadt S. und des Regierungspräsidiums Stuttgart) sowie 5 K 576/13 Bezug genommen.

    Die beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 14.12.2017 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen 8 K 19641/17 noch anhängig.

    Denn jedenfalls lässt sich weder der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch der im Verfahren 8 K 19641/17 vorgelegten Ausländerakte der Landeshauptstadt S. entnehmen, dass der dortigen Ausländerbehörde eine dementsprechende Weisung zum Erlass einer Abschiebungsandrohung erteilt worden wäre.

  • VG Stuttgart, 12.06.2019 - 8 K 6604/19

    Abschiebungsandrohung; Sachliche Zuständigkeit; Regierungspräsidium; Untere

    Am 14.12.2017 erhoben die Kläger Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen beim VG Stuttgart (Az.: 8 K 19641/17).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten 8 K 19641/17 (nebst den dort vorgelegten Behördenakten der Landeshauptstadt S. und des Regierungspräsidiums Stuttgart) sowie 5 K 576/13 Bezug genommen.

    Die beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 14.12.2017 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen 8 K 19641/17 noch anhängig.

    Denn jedenfalls lässt sich weder der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch der im Verfahren 8 K 19641/17 vorgelegten Ausländerakte der Landeshauptstadt S. entnehmen, dass der dortigen Ausländerbehörde eine dementsprechende Weisung zum Erlass einer Abschiebungsandrohung erteilt worden wäre.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2021 - 18 A 1945/21

    Ableitung eines Aufenthaltsrecht für die Eltern aus Aufenthaltserlaubnis des

    vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 58; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. September 2016 - 11 S 1512/16 -, juris, Rn. 13; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2019 - 8 K 19641/17 -, juris, Rn. 61; VG Lüneburg, Urteil vom 12. August 2011- 3 A 45/10 -, BeckRS 2011, 56022; Berlit, in: Berlit, GK-AufenthG, Lfg.
  • VG Aachen, 15.12.2023 - 8 L 464/23

    Abschiebungsschutz; Ordnungsverfügung; Albanien keine Fiktionswirkung; Ergänzung

    Ebenso stand ihr in diesem Zeitraum kein - insoweit inzident zu prüfender und ausreichender -, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2019 - 8 K 19641/17 -, juris, Rn. 59; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 25a AufenthG Rn. 12; Zühlcke, in: HTK-AuslR, Stand: 3. März 2023, § 25a AufenthG, zu Abs. 1 Rn. 90 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 -, juris, Rn. 15, materieller Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu ((bb)).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1880/19

    Erledigung des Rechtsstreits um Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis; Wechsel der

    Diese Bestandskraft trat mit Rechtskraft des insoweit klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2019 - 8 K 19641/17 - ein.
  • VG Cottbus, 24.01.2020 - 3 L 523/19
    Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann offen bleiben, ob der Antrag nach § 123 VwGO auch daran scheitern würde, dass der Antragsteller bei einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der die Duldungs- bzw. Fortgeltungsfiktion nicht auslöst, generell darauf zu verweisen wäre, das Verfahren aus dem Ausland zu führen oder aber bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG auf die Durchführung des Visumsverfahrens zu verzichten wäre (vgl. in diesem Sinne: VG Stuttgart, Urt. v. 12. Juni 2019 - 8 K 19641/17 -, juris, Rn. 51).
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