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VG Stuttgart, 12.12.2003 - 11 K 1393/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Sondernutzungsgebühr im Fall der Lagerung von Baumaterial auf Gehweg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BayObLG, 24.09.1998 - 3Z BR 58/98
Rechtsformzusatz in der Firma einer BGB -Gesellschaft von Freiberuflern
Auszug aus VG Stuttgart, 12.12.2003 - 11 K 1393/02
Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass nach neuerer Rechtsprechung neben den Gesellschaftern auch die unternehmerisch tätige Außengesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner teilrechtsfähig ist (…BGH, Urt. v. 29.1.2001, BGHZ 146, 341) und mit der Namensbezeichnung "GbR mbH" die Haftung nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden kann (…BGH, Urt. v. 27.9.1999, BGHZ 142, 315; vgl. dazu auch BayObLG, Beschl. v. 24.9.1998, NJW 1999, 297). - VGH Baden-Württemberg, 26.03.2002 - 5 S 2308/01
Aufstellen von Baugeräten im öffentlichen Verkehrsraum durch Anlieger
Auszug aus VG Stuttgart, 12.12.2003 - 11 K 1393/02
Zutreffend geht die Satzung im Gebührenverzeichnis davon aus, dass ein Bauzaun als Baustelleneinrichtung und Lagerungen von Baumaterial über den gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers hinaus zu einer Sondernutzung führen können, jedenfalls wenn es sich wie hier um eine nicht nur vorübergehende Nutzung größeren Ausmaßes handelt (vgl. ausführlich VGH Baden-Württ., Beschl. v. 26. März 2002 - 5 S 2308/01 - ESVGH 52, 168 = VBlBW 2002, 343). - BFH, 26.06.1996 - II R 31/93
Wegfall der Auswahlmöglichkeit unter mehreren Steuersubjekten nach Verfristung …
Auszug aus VG Stuttgart, 12.12.2003 - 11 K 1393/02
Im Widerspruchsbescheid ist folgerichtig ausgeführt, dass der Beklagten wegen Ausfalls der IN-Bau nichts anderes übrig blieb als sich an den Bauherrn bzw. dessen Gesellschafter zu wenden (vgl. dazu BFH, Urt. v. 26.6.1996, BFH/NV 1997, 2 - juris).
- BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98
Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"
Auszug aus VG Stuttgart, 12.12.2003 - 11 K 1393/02
Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass nach neuerer Rechtsprechung neben den Gesellschaftern auch die unternehmerisch tätige Außengesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner teilrechtsfähig ist (…BGH, Urt. v. 29.1.2001, BGHZ 146, 341) und mit der Namensbezeichnung "GbR mbH" die Haftung nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden kann (BGH, Urt. v. 27.9.1999, BGHZ 142, 315; vgl. dazu auch BayObLG, Beschl. v. 24.9.1998, NJW 1999, 297). - BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig
Auszug aus VG Stuttgart, 12.12.2003 - 11 K 1393/02
Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass nach neuerer Rechtsprechung neben den Gesellschaftern auch die unternehmerisch tätige Außengesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner teilrechtsfähig ist (BGH, Urt. v. 29.1.2001, BGHZ 146, 341) und mit der Namensbezeichnung "GbR mbH" die Haftung nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden kann (…BGH, Urt. v. 27.9.1999, BGHZ 142, 315; vgl. dazu auch BayObLG, Beschl. v. 24.9.1998, NJW 1999, 297). - BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 11.93
Schornsteinfeger - Rechnungslegung - Gesamtschuldner - Anfechtungsklage
Auszug aus VG Stuttgart, 12.12.2003 - 11 K 1393/02
Etwaige Nachlässigkeiten beim Vorgehen gegen den zuerst in Anspruch genommenen Gesamtschuldner sind Risiken des Gläubigers und keine Pflichtverletzungen gegenüber den anderen Gesamtschuldnern, deren Schutz nicht Ziel dieses Rechtsverhältnisses ist (BVerwG, Urt. v. 21.10.1994, NVwZ-RR 1995, 305). - BayObLG, 07.09.1998 - 5St RR 153/98
Einwilligung zur Körperverletzung als Verstoß gegen die guten Sitten
Auszug aus VG Stuttgart, 12.12.2003 - 11 K 1393/02
Allenfalls kann eine Verwirkung eintreten, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, jedoch reicht der bloße Zeitablauf dafür nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1999, NJW 1999, 372 = DVBl 1999, 142 = DÖV 1999, 645).
- VGH Bayern, 17.04.2019 - 8 BV 18.2005
Sondernutzungsgebühren für Baustelleneinrichtung
Einer Sondernutzung für eine Baustelleneinrichtung auf öffentlichem Straßengrund kann ein öffentliches Interesse nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil das Bauvorhaben selbst nicht - wie etwa bei Straßenbaumaßnahmen - auf der öffentlichen Verkehrsfläche liegt (…vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2015 - 8 ZB 14.2702 - juris Rn. 19;… B.v. 7.12.2012 - 8 ZB 12.354 - juris Rn. 7;… U.v. 9.11.1999 - 8 B 99.850 - BayVBl 2000, 626 = juris Rn. 29; a.A. VG Stuttgart, U.v. 12.12.2003 - 11 K 1393/02 = juris Rn. 12).