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   VG Stuttgart, 14.03.2003 - 19 K 356/02   

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https://dejure.org/2003,27937
VG Stuttgart, 14.03.2003 - 19 K 356/02 (https://dejure.org/2003,27937)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14.03.2003 - 19 K 356/02 (https://dejure.org/2003,27937)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14. März 2003 - 19 K 356/02 (https://dejure.org/2003,27937)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kein Abfall zur Verwertung, sondern zur Beseitigung im Fall eines Abfallgemisches in einer Bäckereiverkaufsfiliale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.06.2000 - 3 C 4.00

    Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung; Abfall zur Beseitigung,

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.03.2003 - 19 K 356/02
    Zur Begründung ihres Widerspruchs wies sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.6.2000 (NVwZ 2000, 1178) hin, in dem das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt habe, dass Gewerbebetriebe selbst unter der Voraussetzung, dass bestimmte Abfälle bereits die Eigenschaft von Abfall zur Beseitigung gewonnen hätten, rechtlich nicht gehindert seien, diese mit anderen Abfällen mit dem Ziel zu vermischen, das Gemisch insgesamt zunächst der Verwertung und - mit Blick auf den nicht verwertungsfähigen Rest - der Beseitigung zuzuführen.

    26 Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.6.2000 (Az.: 3 C 4/00, NVwZ 2000, 1178) berufen.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2001 - 2 S 2043/00

    Regelungskompetenz im Abfallrecht)

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.03.2003 - 19 K 356/02
    18 Im Ergebnis offen bleiben kann dabei die vom Klägervertreter aufgeworfene und von ihm mit Blick auf das Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22.3.2001 (AZ.: 2 S 2043/00) verneinte Frage der Rechtmäßigkeit und damit auch der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten, mit denen dieser im Tenor des angefochtenen Bescheids die Verpflichtung der Klägerin begründet hat, einen näher bestimmten Abfallbehälter zu beschaffen und zur öffentlichen Abfuhr der in ihrer Bäckereifiliale anfallenden Restabfälle zu benutzen.
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