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   VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09   

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VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09 (https://dejure.org/2010,8733)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2010 - 4 K 419/09 (https://dejure.org/2010,8733)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 (https://dejure.org/2010,8733)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Festsetzung von Fleischhygienegebühren - Umsetzung von Richtlinien des Gemeinschaftsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung einer rückwirkenden Umstellung einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4a des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (RL 85/73/ EWG) auf die kostendeckende Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (RL 85/73/ EWG) ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Europarecht; Verwaltungsgebühr; Gesundheitsrecht - Fleischuntersuchung; Trichinenuntersuchung; Gebührenbescheid; Rückwirkung; Europäischer Gerichtshof; Realkosten; Pauschalierung; Prognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2006 - 2 S 831/05

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Fleischuntersuchungen -

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09
    Die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 01.07.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4a auf die kostendeckende Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG umzustellen, ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots nicht zu beanstanden (wie VGH Bad.-Württ, Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - BVerwG, Beschl. v. 09.10.2006 - 3 B 75.06).

    Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der "Feyrer-Entscheidung" des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies in der Klage vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - BVerwG, Beschl. v. 09.10.2006 - 3 B 75.06).

    Hierzu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.03.2006 (a.a.O.) ausgeführt:.

    Der Stellenanteil ermittelt sich aus den mit der Durchführung der amtlichen Untersuchungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten des vom Beklagten hierfür eingesetzten Personals, wie insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation, Festsetzung und Einziehung von Gebühren, Beschaffungswesen für fachspezifische Ausstattung, Geräte, Betriebsmittel, Dienst- und Schutzkleidung, Planung, Ausschreibung und Abrechnung von Fremdleistungen wie Probentransport- und Laborleistungen, Personalverwaltung, Haushalts- und Kassentätigkeiten, Organisation, Statistik etc. Die entsprechende Ermittlung ist nach Auffassung der Kammer sachgerecht und berücksichtigt in hinreichender Weise die konkrete Situation (so auch VGH Bad.-Württ, Urt. v. 30.03.2006, a.a.O., vgl. auch Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314).

    Auch hierbei handelt es sich um in sachgerechter Weise ansetzbare prognostische Kosten im oben genannten Sinn (vgl. in diesem Sinn zum Risikozuschlag auch das obiter dictum im Urteil des VGH Bad.-Württ, v. 30.03.2006, a.a.O).

  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09
    Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der "Feyrer-Entscheidung" des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies in der Klage vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - BVerwG, Beschl. v. 09.10.2006 - 3 B 75.06).

    Sie begegnet unter kompetenzrechtlichen Erwägungen keinen Bedenken (vgl. dazu auch das o.a. Urteil des EuGH vom 9.9.1999, C- 374/97 - (Feyrer) Slg. 1999, I-5153 = NVwZ 2000, 182 ff. m. Anm. Kunze NVwZ 2001, 291).

    Denn es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte durch Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen (dazu EuGH, Urteil vom 9.9.1999, C-374/97, a.a.O.), sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht.

    Denn diese Erwägung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.9.1999 C-374/97, a.a.O.) jedenfalls für die Richtlinie 85/73/EWG nicht tragend.

  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486 ff., Beschluss vom 31.7.2002 - 3 B 145.01 - NVwZ 2003, 480 ff.).

    Denn sie sei nicht mit Wirkung "ex tunc" von Anfang an, sondern "mit Wirkung "ex nunc" außer Kraft getreten mit der Folge, dass die Rückwirkungsanordnung lediglich für den Zeitraum, in dem diese Gemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese anknüpfe (so BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01, a.a.O., S. 488, m.w.N.).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-309/07

    Baumann - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09
    Vielmehr ist im Baumann-Urteil des EuGH (Urt. v. 19.03.2009 - C-309/07-, Rn. 24) ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat nach Nr. 4 b eine Gebühr erheben darf, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen.

    Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Konstellation einer prognostisch bedingten und nach generellen landesrechtlichen Vorgaben erfolgenden Teilpauschalierung im Rahmen einer Realkostenabrechnung nach den Anforderungen des Baumann-Urteils des EuGH (v. 19.03.2009, a.a.O.) zugelassen; die angesprochene generelle Problematik erschöpft sich nach Auffassung der Kammer auch nicht durch das Auslaufen der Richtlinie zum 01.01.2008 (zu Letzterem vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2009 - 2 S 895/09 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03

    Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09
    Die danach gebotene Realkostenabrechnung ist mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch dann vereinbar, wenn sie - insbesondere wegen prognostischer Anforderungen für die Gebührenkalkulation - teilweise pauschalierende Elemente enthält; es ist in diesem Zusammenhang ausreichend, wenn der nach Nr. 4b ermittelten Gebührenfestsetzung eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liegt, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem einzelnen Schlachtbetrieb auf der Grundlage sorgfältig ermittelter prognostischer Werte basiert (wie OVG NW, Urt. v. 30.09.2009 - 17 A 2609/03 -, KStZ 2010, 16).

    Eine derartige Anforderung kann dem Baumann-Urteil des EuGH (a.a.O.) aber nicht entnommen werden; vielmehr reicht es aus, wenn der nach Nr. 4 b ermittelten Gebührenfestsetzung eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liegt, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem einzelnen Schlachtbetrieb auf der Grundlage sorgfältig ermittelter prognostischer Werte basiert (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - , KStZ 2010, 16; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 29.04.2010 - 4 BV 07.2285 -).

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 7.99

    Abrundung; Bestimmtheit; Bindung an die Auslegung des Landesrechts;

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09
    Mit dieser Bestimmung hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und es dabei (zulässigerweise) dem Landesgesetzgeber überlassen, die einzelnen kostenpflichtigen Tatbestände - und damit auch die entsprechenden Gebühren - zu bestimmen und damit das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen (so BVerwG, Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99 - BVerwGE 111, 143).

    Allerdings hat die Ermessenentscheidung durch "Rechtssatz" zu erfolgen (dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 3 C 7.95, BVerwGE 102, 39; Urteil vom 27.4.2000 - 1 C 7.99, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06

    Voraussetzungen der Erhebung einer gesonderten Gebühr (oder Teilgebühr) für die

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09
    Die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 01.07.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4a auf die kostendeckende Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG umzustellen, ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots nicht zu beanstanden (wie VGH Bad.-Württ, Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - BVerwG, Beschl. v. 09.10.2006 - 3 B 75.06).

    Dass mit dem Außerkrafttreten des § 24 FlHG auch der bundeseinheitlich geltende Maßstab entfallen sei, mag erörtert werden können, dass ein solcher aber nach der "Feyrer-Entscheidung" des EuGH (Urteil vom 9.9.1999, NVwZ 2000, 182 f.) gefordert sei, wie dies in der Klage vorgebracht worden ist, ist indes nicht zutreffend (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.2006 - 2 S 831/05 - BVerwG, Beschl. v. 09.10.2006 - 3 B 75.06).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1999 - 2 S 1558/99

    Gebühr für Schlachtgeflügeluntersuchung - europarechtliche Vorgaben nicht

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09
    Die Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus dem von der Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 20.9.1999 -2 S 1558/99 - ferner Papier, DÖV 1993, 809, 810) angeführten Gesichtspunkt, dass grundsätzlich die Anwendung von nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers nicht in Betracht komme, weil der nicht umgesetzte Akt keine vertikalen Rechtswirkungen zu Lasten des Gemeinschaftsbürgers entfalte.
  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.2285

    Fleischhygiene-Gebührensatzungen der Stadt Ansbach vom 4. Dezember 2002, 9. Mai

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09
    Eine derartige Anforderung kann dem Baumann-Urteil des EuGH (a.a.O.) aber nicht entnommen werden; vielmehr reicht es aus, wenn der nach Nr. 4 b ermittelten Gebührenfestsetzung eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liegt, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem einzelnen Schlachtbetrieb auf der Grundlage sorgfältig ermittelter prognostischer Werte basiert (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.09.2009 - 17 A 2609/03 - , KStZ 2010, 16; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 29.04.2010 - 4 BV 07.2285 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 9 A 4232/02

    Gebührenbescheid gegen einen Betreiber einer privatgewerblichen Schlachtstätte;

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09
    Die Bezugnahme auf diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfolgt hier ersichtlich durch das nationale Recht, das das Gemeinschaftsrecht schon mit dieser Beschränkung nicht berührt, sondern lediglich Normlücken des nationalen Gebührenrechts bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts schließt (so zutreffend OVG NW, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4232/02 - KStZ 2005, 72 m.w.N.).
  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

  • BVerwG, 29.08.1996 - 3 C 7.95

    Gewerberecht - Fleischbeschau, Rahmengebührenregelung und Gemeinschaftsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Teilnahme eines Behördenbediensteten an

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98

    Fleischbeschaugebühr

  • BVerwG, 31.07.2002 - 3 B 145.01

    Vereinbarkeit einer Kompetenzübertragung auf kommunale Stellen zur Erhebung

  • BVerwG, 21.04.1999 - 1 B 26.99
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 8.99

    Berechtigung eines Schlachtbetriebes zur Erhebung von gesonderten Gebühren für

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1997 - 2 S 3258/95

    Fleischuntersuchungsgebühr - hier: nichtige Gebührenverordnung

  • BVerwG, 15.07.1998 - 6 BN 2.98

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen Gebührenordnung aus dem

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 2 S 2251/10

    Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2010 - 4 K 419/09 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.11.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5.1.2009 aufzuheben.

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