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   VG Stuttgart, 16.01.2013 - 12 K 1927/11   

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VG Stuttgart, 16.01.2013 - 12 K 1927/11 (https://dejure.org/2013,797)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2013 - 12 K 1927/11 (https://dejure.org/2013,797)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Januar 2013 - 12 K 1927/11 (https://dejure.org/2013,797)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entlassung eines Beamten auf Probe aus dem Beamtenverhältnis wegen Kinderpornografie

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 34 BBG, § 77 BBG, § 54 BBG, § 184b StGB
    Disziplinarverfahren wegen Besitzes von kinderpornografischen Materials

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 34; BBG § 77; BBG § 54
    Dienstrecht - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Kinderpornographie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Zusammenfassung)

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Besitz kinderpornographischer Materialien

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Besitz kinderpornographischer Materialien: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Besitz kinderpornographischer Materialien

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Besitz kinderpornographischer Materialien

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Besitz kinderpornographischer Materialien

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Besitz kinderpornographischen Materials kann zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe führen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Besitzes kinderpornographischer Materialien rechtmäßig - Besitz kinderpornographischer Materialien stellt schwerwiegendes Dienstvergehen dar

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.01.2013 - 12 K 1927/11
    Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass Verstöße gegen einschlägige Vorschriften, welche dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch dienen, von der Allgemeinheit grundsätzlich als verachtenswert angesehen werden (ausführlich: BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - NVwZ 2011, 299 und vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291).

    Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich bei dem Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB, welcher eine Strafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, um eine Strafandrohung im mittleren Bereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - NVwZ 2011, 299).

    Dieser Unrechtsgehalt hat im Strafrahmen seinen Ausdruck gefunden." (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 44.80

    Disziplinarrecht - Maßnahmeverbot - Beamter auf Probe - Dienstvergehen

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.01.2013 - 12 K 1927/11
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht, dem sich die Kammer wiederum anschließt, grundsätzlich schon mit Urteil vom 22.06.1982 - 2 C 44.80 - (BVerwGE 66, 19) entschieden.
  • BVerwG, 06.07.2000 - 2 WD 9.00

    Zuständigkeit eines Gerichts im Wehrdisziplinarrecht - Bindung eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.01.2013 - 12 K 1927/11
    Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass Verstöße gegen einschlägige Vorschriften, welche dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch dienen, von der Allgemeinheit grundsätzlich als verachtenswert angesehen werden (ausführlich: BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 - NVwZ 2011, 299 und vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2006 - 1 M 155/06

    Zur Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen Besitzes

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.01.2013 - 12 K 1927/11
    Sie stellte zutreffend in Rechnung, dass eine entsprechende Verurteilung durch Strafbefehl bei einem Beamten auf Lebenszeit regelmäßig eine Zurückstufung gemäß § 9 BDG zur Folge hat (ebenso bei einer entsprechenden Verurteilung zu 120 Tagessätzen: OVG LSA, Beschluss vom 05.09.2006 - 1 M 155/06 - juris).
  • BVerwG, 23.02.1967 - II C 29.65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.01.2013 - 12 K 1927/11
    Der Entlassungsgrund gemäß Nr. 1 der Norm wegen eines Dienstvergehens kann jedoch auch nach Ablauf der Probezeit eine Entlassung rechtfertigen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 23.02.1967 - II C 29.65 - BVerwGE 26, 228; in neuerer Rechtsprechung etwa VG Meiningen, Beschluss vom 21.11.2011 - 1 E 565/10 Me - juris).
  • BVerwG, 11.02.2003 - 2 WD 35.02

    Beschaffen und Besitz kinderpornografischer Bilder; Eingriff in Menschenwürde;

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.01.2013 - 12 K 1927/11
    Wer als Beamter in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 WD 35.02 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 39, m.w.N.).
  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 D 23.03

    Zitiervorschlag

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.01.2013 - 12 K 1927/11
    Für die Frage, ob ein Beamter im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten verletzt hat, ist hingegen die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB mittlerweile ein neueres und für den Beamten günstigeres Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23.03 - juris).
  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.01.2013 - 12 K 1927/11
    Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) oder unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - BVerwG 124, 252).
  • VG Meiningen, 21.11.2011 - 1 E 565/10

    Entlassung eines Beamten auf Probe, mehrere Jahre nach Ablauf der

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.01.2013 - 12 K 1927/11
    Der Entlassungsgrund gemäß Nr. 1 der Norm wegen eines Dienstvergehens kann jedoch auch nach Ablauf der Probezeit eine Entlassung rechtfertigen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 23.02.1967 - II C 29.65 - BVerwGE 26, 228; in neuerer Rechtsprechung etwa VG Meiningen, Beschluss vom 21.11.2011 - 1 E 565/10 Me - juris).
  • VG Stuttgart, 18.11.2021 - 10 K 3806/21

    Verstoß eines Polizeibeamten gegen seine Wohlverhaltenspflicht; achtloser Umgang

    Für die Schwere des Dienstvergehens können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) oder unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (vgl. Bayerischer VGH , Beschluss vom 19.04.2021 - 6 C 21.862 -, juris Rn. 6 unter Hinweis auf BVerwG , Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 4.18 -, juris Rn. 19; VG Stuttgart , Urteil vom 16.01.2013 - 12 K 1927/11 -, juris Rn. 24; Sauerland , in: Brinktrine/Schollendorf , Beamtenrecht Bund, BBG, Kommentar, Stand: 01.08.2021, § 34 Rn. 7; Hebeler , in: Battis , BBG, Kommentar, 5. Auflage, 2017, § 34 Rn. 3; so auch Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack , BDG, Kommentar, 6. Auflage, 2016, § 13 Rn. 18e).
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