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   VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10   

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VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10 (https://dejure.org/2011,5133)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2011 - 5 K 521/10 (https://dejure.org/2011,5133)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20. September 2011 - 5 K 521/10 (https://dejure.org/2011,5133)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gerichtsvollzieher; waffenrechtliche Erlaubnis zum dienstlichen Gebrauch einer Schusswaffe; Gefährdungsgrad

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gleichsetzung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Satz 1 WaffG mit denen des § 19 Abs. 1 WaffG; Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie zum Führen dieser Waffen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WaffG § 55 Abs. 2 S. 1; WaffG § 19 Abs. 1
    Waffenrecht - Waffenrecht; Erheblich gefährdete Hoheitsträger; Gerichtsvollzieher; Waffenrechtliches Bedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Waffenschein für einen Gerichtsvollzieher abgelehnt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtsvollzieher weiterhin unbewaffnet

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtsvollzieher erhält keinen Waffenschein - Dieser Berufsstand braucht keine Waffe für Gefahrensituationen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Kein Waffenschein für einen Gerichtsvollzieher

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtsvollzieher hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins - Erhebliche Gefahren durch Angriffe auf Leib und Leben im Allgemeinen nicht gegeben

Papierfundstellen

  • VBlBW 2012, 235
  • DVBl 2012, 55
  • DVBl 2012, 55 DÖV 2012, 204 (Leitsatz) FoVo 2012, 50
  • DÖV 2012, 204
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Hessen, 28.10.1985 - 11 UE 152/84
    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10
    Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 WaffG mit denen des § 19 Abs. 1 WaffG gleichzusetzen und mithin eine erhebliche Gefährdung nur dann anzunehmen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die betreffende Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und dass der Erwerb der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) (vgl. i. E. ebenso zu den einschlägigen Vorgängervorschriften des WaffG BayVGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 - HessVGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - sowie zu der derzeit geltenden Rechtslage VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 - ; Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010; § 55 Rn. 6; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 2719).

    Ausschlaggebend war dabei die Erwägung, dass die für die Erteilung dieser Bescheinigung bestimmten Stellen besser als die für die Ausstellung von Waffenscheinen und Waffenbesitzkarten allgemein zuständigen unteren Verwaltungsbehörden imstande sind, die dienstlich bedingten Gefährdungen der ihnen unterstellten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu beurteilen und hierbei gleiche Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - 1 C 45/74 -, DÖV 1975, 712 zu § 35 Abs. 5 WaffG 1972; Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - zu § 6 Abs. 2 WaffG 1976).

    Dass dabei trotz dieser Parallelität des Regelungscharakters von einer Abstufung des Gefährdungsgrades im Vergleich beider Vorschriften auszugehen wäre, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der vorbenannten Zwecksetzung des § 55 Abs. 2 WaffG entnehmen (i. E. ebenso Bay.VGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 - zu § 35 Abs. 5 WaffG 1972; Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - zu § 6 Abs. 2 WaffG 1976).

    Ausschlaggebend für die Frage der überdurchschnittlichen Gefährdung bleibt vielmehr stets die konkrete Gefährdungssituation des jeweiligen Antragstellers unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 1, B7; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.03.2010 - 11 LB 234/09 -, GewArch 2010, 307 ff.; Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010, § 19 Rn. 8 ff.; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1863).

    Es ist jedoch in den angeführten Fällen nicht erkennbar, dass die jeweilige Drohung über den Versuch, den Kläger einzuschüchtern, hinausgehen sollte und so eine aktuelle und konkrete Gefährdung des Klägers begründet hätte (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 -, ).

    Es muss berücksichtigt werden, dass die Ausübung einer Vielzahl von Berufen gerade verantwortlicher Art ein potentielles Gefahrenrisiko mit sich bringt, insbesondere wenn sie damit verbunden sind, Schicksale von Menschen entscheidend zu bestimmen (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -).

    Insofern konkretisiert sich allerdings nur ein mit der Berufsausübung verbundenes allgemeines Lebensrisiko, welches eine aus konkreten Umständen abzuleitende überdurchschnittliche und daher notwendig durch den Besitz und das Führen einer Schusswaffe auszugleichende Gefährdung nicht begründen kann (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 -).

  • BVerwG, 24.06.1975 - I C 25.73

    Taxifahrer - Bedürfnisprüfung im Waffenrecht - Materielle Beweislast -

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10
    Für die Beurteilung des Bedrohungs- bzw. Gefährdungspotentials kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des jeweiligen Antragstellers an, vielmehr sind allein objektive Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 -, NJW 1976, 638; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2009 - 1 S 202/09 -, NVwZ-RR 2010, 352).

    Die Frage der Mehrgefährdung muss dabei stets unter besonderer Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 - NJW 1976, 638).

    57 Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn sich die Gefährdung auf andere zumutbare Weise verhindern oder wenigstens ebenso mindern lässt wie durch den Besitz bzw. das Führen einer Schusswaffe (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 -, NJW 1976, 638); insbesondere ist sie zu verneinen, wenn Änderungen im Verhalten des Betroffenen oder andere Schutzvorkehrungen zumutbar und geboten sind (vgl. m. w. N. OVG Koblenz, Urt. v. 25.03.2004 - 12 A 11775/03.OVG, NVwZ-RR 2005, 326 ff.).

    Für die Beurteilung der Erforderlichkeit muss dabei berücksichtigt werden, ob der Antragsteller bei einem zumutbaren Verhalten oder nach Durchführung zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen nicht (mehr) überdurchschnittlich gefährdet wäre, denn in diesem Fall darf dem in Wirklichkeit nicht schutzbedürftigen Einzelinteresse kein Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse eingeräumt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 -, NJW 1976, 638).

  • VG Köln, 29.04.2010 - 20 K 2787/09

    Erteilung eines Waffenscheins für einen in einer Sonderermittlungsgruppe

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10
    Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 WaffG mit denen des § 19 Abs. 1 WaffG gleichzusetzen und mithin eine erhebliche Gefährdung nur dann anzunehmen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die betreffende Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und dass der Erwerb der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) (vgl. i. E. ebenso zu den einschlägigen Vorgängervorschriften des WaffG BayVGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 - HessVGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - sowie zu der derzeit geltenden Rechtslage VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 - ; Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010; § 55 Rn. 6; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 2719).

    Es ist jedoch in den angeführten Fällen nicht erkennbar, dass die jeweilige Drohung über den Versuch, den Kläger einzuschüchtern, hinausgehen sollte und so eine aktuelle und konkrete Gefährdung des Klägers begründet hätte (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 -, ).

    Hierzu müssten - wie bereits dargelegt - konkrete, insbesondere über rein verbale Drohungen hinausgehende Gefährdungssituationen gegeben sein (vgl. VG Köln, Urt. v. 29.04.2010 - 20 K 2787/09 -, ).

  • VG Berlin, 30.03.1994 - 1 A 406.92

    Anforderungen an das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses ; Antrag auf

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10
    Treten dabei zuweilen Beschimpfungen, Drohungen oder sonstige bedrohlichen Verhaltensweisen auf, so resultieren diese regelmäßig aus der Situation der Erregtheit bzw. Überrumpelung des betreffenden Schuldners; sie sind dem Alltagsbereich eines jeden Gerichtsvollzieher zuzurechnen (vgl. bezogen auf den Bereich des Justizvollzuges BayVGH, Urt. v. 20.01.1975 - 252 VII 73 - VG Berlin, Urt. v. 30.03.1994 - 1 A 406.92 -, ).
  • BVerwG, 04.11.1965 - I C 115.64

    Antrag auf einen Waffenerwerbschein für zwei Pistolen - Nachweis eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10
    Dabei hat ein strenger Maßstab zu gelten, der aus der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 WaffG folgt, wonach die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Anzahl der Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken sind, damit so wenig wie möglich Waffen "ins Volk" kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1965 - I C 115/64 -, DVBl. 1966, 796; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 -, VBlBW 1989, 463 ff. sowie die amtl. Begr. des Regierungsentwurf zu § 19 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 66).
  • OVG Niedersachsen, 23.02.2010 - 11 LB 234/09

    Waffenrechtliches Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheines an einen

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10
    Ausschlaggebend für die Frage der überdurchschnittlichen Gefährdung bleibt vielmehr stets die konkrete Gefährdungssituation des jeweiligen Antragstellers unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 1, B7; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.03.2010 - 11 LB 234/09 -, GewArch 2010, 307 ff.; Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010, § 19 Rn. 8 ff.; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1863).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2009 - 1 S 202/09

    Bewachungsunternehmen; waffenrechtliche Erlaubnis; Glaubhaftmachung des

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10
    Für die Beurteilung des Bedrohungs- bzw. Gefährdungspotentials kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des jeweiligen Antragstellers an, vielmehr sind allein objektive Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - I C 25/73 -, NJW 1976, 638; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2009 - 1 S 202/09 -, NVwZ-RR 2010, 352).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1989 - 10 S 902/88

    Waffenrechtliche Bedürfnisprüfung

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10
    Dabei hat ein strenger Maßstab zu gelten, der aus der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 WaffG folgt, wonach die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Anzahl der Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken sind, damit so wenig wie möglich Waffen "ins Volk" kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.1965 - I C 115/64 -, DVBl. 1966, 796; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.1989 - 10 S 902/88 -, VBlBW 1989, 463 ff. sowie die amtl. Begr. des Regierungsentwurf zu § 19 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 66).
  • BVerwG, 24.06.1975 - I C 45.74

    Persönliche Gefährdung wegen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben des Bundes oder

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10
    Ausschlaggebend war dabei die Erwägung, dass die für die Erteilung dieser Bescheinigung bestimmten Stellen besser als die für die Ausstellung von Waffenscheinen und Waffenbesitzkarten allgemein zuständigen unteren Verwaltungsbehörden imstande sind, die dienstlich bedingten Gefährdungen der ihnen unterstellten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu beurteilen und hierbei gleiche Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975 - 1 C 45/74 -, DÖV 1975, 712 zu § 35 Abs. 5 WaffG 1972; Hess.VGH, Urt. v. 28.10.1985 - 11 UE 152/84 - zu § 6 Abs. 2 WaffG 1976).
  • VG Minden, 25.04.1991 - 2 K 2014/90
    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10
    Die Gerichtsvollziehertätigkeit ist insoweit nicht vergleichbar mit den von der Rechtsprechung mitunter anerkannten Fallkonstellationen gefährdeter Berufsträger (vgl. etwa im Fall eines Juwelengroßhändlers, so BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - I C 38/77 -, DVBl 1980, 1044, eines Begleiters eines Geldtransporters, so BayVGH, Urt. v. 18.12.1972 - 22 V/71 -,oder eines Inhabers eines Waffenhandelsgeschäftes, so VG Minden, Urt. v. 25.04.1991 - 2 K 2014/90 - NVwZ-RR 1991, 636 sowie m. w. N. Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, Stand: Nov. 2010, § 19 Rn. 9 ff.; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 19 Rn. 7 ff.), schließlich kann nach der Lebenserfahrung ein entsprechendes, typischerweise bestehendes Gefahrenpotential vor Überfällen oder sonstigen Angriffen nicht angenommen werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1995 - 1 S 3088/94

    Waffenrechtliches Bedürfnis zum Führen von Waffen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2004 - 12 A 11775/03

    Kein Waffenschein für Bediensteten des Sozialamtes

  • BVerwG, 18.12.1979 - 1 C 38.77

    Erteilung eines Waffenscheins - Prüfungsumfang einer waffenrechtlichen Erlaubnis

  • VG Regensburg, 16.06.2015 - RO 4 K 15.477

    Keine Chance auf Erteilung eines Waffenscheins

    Ausschlaggebend für die Frage der überdurchschnittlichen Gefährdung bleibt vielmehr stets die konkrete Gefährdungssituation des jeweiligen Antragstellers unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (siehe hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 20.9.2011, Az.: 5 K 521/10 -juris mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
  • VG Düsseldorf, 12.10.2016 - 22 K 2135/15

    Rocker; Rockerclub; Waffe; Waffenbesitzkarte; Unzuverlässigkeit;

    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 - 11 LC 232/13 -, Rdn. 32, juris (unter Bezug auf die landesrechtliche Legaldefinition nach § 2 Nr. 1a und 1c Nds. SOG); VG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2011 - 5 K 521/10 -, Rdn. 52, juris; Wolffgang/Hendricks/Merz, Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., Rdn. 275; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. Kap. E, Rdn. 61.
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