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   VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18   

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VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18 (https://dejure.org/2019,2125)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2019 - 4 K 8787/18 (https://dejure.org/2019,2125)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Januar 2019 - 4 K 8787/18 (https://dejure.org/2019,2125)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 GG, § 3 S 1 PartG, § 5 Abs 1 S 1 PartG, Art 21 Abs 4 GG
    Kontoeröffnung der MLPD bei der Baden-Württembergischen Bank - BW Bank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Politische Partei; Gleichbehandlung der politischen Parteien; Parteienprivileg; Girokonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NZG 2019, 520 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 3 B 10.15

    Landesbank Berlin muss Girokonten für NPD-Kreisverbände

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18
    Der hier geltend gemachte Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG steht nicht nur der Gesamtpartei zu, sondern auch den Gliederungen nach § 7 PartG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - OVG 3 B 10.15 -, juris, Rn. 20; Lenski, PartG, 2011, § 5 Rn. 5).

    Dies gilt auch im Rahmen des § 5 PartG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - OVG 3 B 10.15 -, juris, Rn. 26).

    Das Gericht hat keine Veranlassung, weiter der Frage nachzugehen, inwiefern es ausnahmsweise andere Gründe geben kann, die eine Differenzierung zwischen den Parteien rechtfertigen können (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - OVG 3 B 10.15 -, juris, Rn. 25 ff.), da dergleichen Gründe nicht ersichtlich sind, zumal die Klägerin ihren Antrag auf eine Kontoeröffnung "zu den allgemeinen Bedingungen" beschränkt hat und somit die generellen Anforderungen, die - auch anderen Parteien gegenüber - an die Eröffnung eines Girokontos zu stellen sind, erfüllt sein müssen.

  • BVerwG, 10.08.2010 - 6 B 16.10

    Beteiligungsfähigkeit politischer Parteien

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18
    Die jeweils höhere Ebene bleibt auch dann beteiligtenfähig, wenn die niedrigere Stufe ebenfalls beteiligtenfähig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 6).

    Dies ist notwendige Folge des Zusammenspiels der §§ 3, 5 und 7 PartG sowie anderer Bestimmungen, die auch den Gliederungen der Parteien Rechte einräumen (insbesondere Art. 21 GG sowie landes- und kommunalwahlrechtliche Vorschriften): Ermöglicht § 3 PartG der Gesamtpartei und ggf. dem Gebietsverband der höchsten Ebene die aktive und passive Beteiligung an Prozessen ohne Rücksicht auf die jeweilige Rechtsform sowie die allgemeinen diesbezüglichen Voraussetzungen der verschiedenen Prozessordnungen und weist die Rechtsordnung zugleich auch den niederen Gliederungen eigene Rechte zu, die diese aber ggf. nicht selbständig geltend machen können, müssen die höchsten Ebenen in der Lage sein, die Interessen der unteren Ebenen auch prozessual einzufordern (im Ergebnis wie hier BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.09.2002 - 1 Bs 243/02 -, juris, LS 1; VG Leipzig, Urteil vom 19.06.2013 - 1 K 748/12 -, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 05.11.2012 - M 7 E 12.3584 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 15.07.2009 - M 7 K 08.4308 -, juris, Rn. 14; a. A. Hientzsch, JR 2010, 185 ).

    Die zur formalen Gleichbehandlung der Parteien verpflichtete Beklagte kann den Landesverband der Klägerin nicht auf die Benutzung eines anderweitig bereits eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 -, juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 11; a. A. VG Leipzig, Urteil vom 19.06.2013 - 1 K 748/12 -, juris, Rn. 21 ff.).

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18
    Selbst juristische Personen des Privatrechts, die im Alleineigentum des Staates stehen oder von diesem beherrscht werden, sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, Rn. 26 ff.).

    Sie macht die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand nicht unmöglich, verwehrt ihr jedoch, sich auf die allein dem Einzelnen zustehende Berechtigung zu gewillkürter Freiheit zu berufen (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, Rn. 29 f.).

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14

    Nichtannahmebeschluss: Anspruch politischer Parteien auf Chancengleichheit bzgl

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18
    Das Eröffnen eines Girokontos ist eine öffentliche Leistung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 -, juris, Rn. 12).

    Die zur formalen Gleichbehandlung der Parteien verpflichtete Beklagte kann den Landesverband der Klägerin nicht auf die Benutzung eines anderweitig bereits eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 -, juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 11; a. A. VG Leipzig, Urteil vom 19.06.2013 - 1 K 748/12 -, juris, Rn. 21 ff.).

  • VG Leipzig, 19.06.2013 - 1 K 748/12

    NPD-Kreisverband kann nicht Eröffnung eines weiteren Girokontos beanspruchen

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18
    Dies ist notwendige Folge des Zusammenspiels der §§ 3, 5 und 7 PartG sowie anderer Bestimmungen, die auch den Gliederungen der Parteien Rechte einräumen (insbesondere Art. 21 GG sowie landes- und kommunalwahlrechtliche Vorschriften): Ermöglicht § 3 PartG der Gesamtpartei und ggf. dem Gebietsverband der höchsten Ebene die aktive und passive Beteiligung an Prozessen ohne Rücksicht auf die jeweilige Rechtsform sowie die allgemeinen diesbezüglichen Voraussetzungen der verschiedenen Prozessordnungen und weist die Rechtsordnung zugleich auch den niederen Gliederungen eigene Rechte zu, die diese aber ggf. nicht selbständig geltend machen können, müssen die höchsten Ebenen in der Lage sein, die Interessen der unteren Ebenen auch prozessual einzufordern (im Ergebnis wie hier BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.09.2002 - 1 Bs 243/02 -, juris, LS 1; VG Leipzig, Urteil vom 19.06.2013 - 1 K 748/12 -, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 05.11.2012 - M 7 E 12.3584 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 15.07.2009 - M 7 K 08.4308 -, juris, Rn. 14; a. A. Hientzsch, JR 2010, 185 ).

    Die zur formalen Gleichbehandlung der Parteien verpflichtete Beklagte kann den Landesverband der Klägerin nicht auf die Benutzung eines anderweitig bereits eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 -, juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 11; a. A. VG Leipzig, Urteil vom 19.06.2013 - 1 K 748/12 -, juris, Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 3.17

    Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18
    Ist, wie hier, die Gliederung einer politischen Partei betroffen, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle des Gründungsakts darauf, ob die Gründung beschlossen, ob ein Vorstand gewählt und ob der betreffende Verband von der Gesamtpartei anerkannt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 - 6 C 3.17 -, juris).
  • VG München, 05.11.2012 - M 7 E 12.3584
    Auszug aus VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18
    Dies ist notwendige Folge des Zusammenspiels der §§ 3, 5 und 7 PartG sowie anderer Bestimmungen, die auch den Gliederungen der Parteien Rechte einräumen (insbesondere Art. 21 GG sowie landes- und kommunalwahlrechtliche Vorschriften): Ermöglicht § 3 PartG der Gesamtpartei und ggf. dem Gebietsverband der höchsten Ebene die aktive und passive Beteiligung an Prozessen ohne Rücksicht auf die jeweilige Rechtsform sowie die allgemeinen diesbezüglichen Voraussetzungen der verschiedenen Prozessordnungen und weist die Rechtsordnung zugleich auch den niederen Gliederungen eigene Rechte zu, die diese aber ggf. nicht selbständig geltend machen können, müssen die höchsten Ebenen in der Lage sein, die Interessen der unteren Ebenen auch prozessual einzufordern (im Ergebnis wie hier BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.09.2002 - 1 Bs 243/02 -, juris, LS 1; VG Leipzig, Urteil vom 19.06.2013 - 1 K 748/12 -, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 05.11.2012 - M 7 E 12.3584 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 15.07.2009 - M 7 K 08.4308 -, juris, Rn. 14; a. A. Hientzsch, JR 2010, 185 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2016 - 1 S 1386/16

    Eröffnung eines Girokontos; politische Partei; Bank; Sparkasse; Rechtsweg

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18
    Diese Bestimmung ist, unbeschadet des privatrechtlichen Charakters der für die Durchführung des Kontovertrags geltenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2016 - 1 S 1386/16 -, juris).
  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18
    Der Staat darf die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 - 2 BvE 1/99 -, juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15.07.2015 - 2 BvE 4/12 -, juris, Rn. 63).
  • VG München, 15.07.2009 - M 7 K 08.4308

    Kontoeröffnung; Sparkasse; Kreisverband; Verwaltungsrechtsweg; Klagebefugnis;

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18
    Dies ist notwendige Folge des Zusammenspiels der §§ 3, 5 und 7 PartG sowie anderer Bestimmungen, die auch den Gliederungen der Parteien Rechte einräumen (insbesondere Art. 21 GG sowie landes- und kommunalwahlrechtliche Vorschriften): Ermöglicht § 3 PartG der Gesamtpartei und ggf. dem Gebietsverband der höchsten Ebene die aktive und passive Beteiligung an Prozessen ohne Rücksicht auf die jeweilige Rechtsform sowie die allgemeinen diesbezüglichen Voraussetzungen der verschiedenen Prozessordnungen und weist die Rechtsordnung zugleich auch den niederen Gliederungen eigene Rechte zu, die diese aber ggf. nicht selbständig geltend machen können, müssen die höchsten Ebenen in der Lage sein, die Interessen der unteren Ebenen auch prozessual einzufordern (im Ergebnis wie hier BVerwG, Beschluss vom 10.08.2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16.09.2002 - 1 Bs 243/02 -, juris, LS 1; VG Leipzig, Urteil vom 19.06.2013 - 1 K 748/12 -, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 05.11.2012 - M 7 E 12.3584 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 15.07.2009 - M 7 K 08.4308 -, juris, Rn. 14; a. A. Hientzsch, JR 2010, 185 ).
  • OVG Hamburg, 16.09.2002 - 1 Bs 243/02
  • BVerfG, 07.03.2007 - 2 BvR 447/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Nutzung eines Raumes in einem städtischen

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld

  • VG Stuttgart, 18.11.2020 - 7 K 5102/20

    Anspruch einer Partei auf Überlassung einer gemeindlichen Einrichtung

    Er ist einer der Landesverbände der Partei A. und somit ein Gebietsverband auf höchster Stufe und damit gemäß § 3 Satz 2 PartG beteiligungsfähig (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2019, Az.: 1 K 571.17, Rn. 15, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2019, Az.: 4 K 8787/18. Rn. 18, juris).
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