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   VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06   

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VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06 (https://dejure.org/2007,3640)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21.03.2007 - 3 K 2703/06 (https://dejure.org/2007,3640)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21. März 2007 - 3 K 2703/06 (https://dejure.org/2007,3640)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht; Wohnsitzerfordernis und MPU

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Gemeinschaftsrecht durch die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses und der Umgehung einer erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung; Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei fehlendem Erlass ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ausländische Fahrerlaubnis - Umgehung des Wohnsitzerfordernisses und einer MPU

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Zur Anerkennung einer sog. EU-Fahrerlaubnis

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ausländische Fahrerlaubnis - Umgehung des Wohnsitzerfordernisses und einer MPU

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06
    Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV steht jedoch mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.08.1997 und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.09.2000 ), die nach Art. 1 Abs. 2 eine gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen vorsieht, nicht im Einklang und ist deshalb nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.9.2006 - C-340/05 - Kremer - Rnr. 25 bis 33 unter Berufung auf das Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 und auf den Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - Halbritter - OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.1.2005 - 12 ME 288/05 - vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom. 9.11 2006 - 10 S 1376/06 -).

    Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der anderen Mitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG einleiten (EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48).

    Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Führerscheinrichtlinie dem Ausstellungsmitgliedstaat eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurden, sodass es allein Sache dieses Mitgliedstaats ist, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29.4.2004, a.a.O., Rnr. 48).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06
    Seine Prozessbevollmächtigte beruft sich auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6.4.2006 - C-227/05 - (Halbritter).

    Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV steht jedoch mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.08.1997 und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.09.2000 ), die nach Art. 1 Abs. 2 eine gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen vorsieht, nicht im Einklang und ist deshalb nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.9.2006 - C-340/05 - Kremer - Rnr. 25 bis 33 unter Berufung auf das Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 und auf den Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - Halbritter - OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.1.2005 - 12 ME 288/05 - vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom. 9.11 2006 - 10 S 1376/06 -).

    Damit ist eine erneute Überprüfung der Fahreignung auch dann ausgeschlossen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates eine solche Überprüfung vorschreiben, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände vor der Ausstellung des Führerscheins bestanden (EuGH, Beschlüsse vom 6.4.2006, a.a.O., Rnr. 29 und 37 und vom 28.9.2006, a.a.O., Rnr. 32f).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06
    Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV steht jedoch mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.08.1997 und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.09.2000 ), die nach Art. 1 Abs. 2 eine gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen vorsieht, nicht im Einklang und ist deshalb nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.9.2006 - C-340/05 - Kremer - Rnr. 25 bis 33 unter Berufung auf das Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper -, NJW 2004, 1725 und auf den Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 - Halbritter - OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.1.2005 - 12 ME 288/05 - vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg Beschluss vom. 9.11 2006 - 10 S 1376/06 -).

    Damit ist eine erneute Überprüfung der Fahreignung auch dann ausgeschlossen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates eine solche Überprüfung vorschreiben, sofern die hierfür maßgeblichen Umstände vor der Ausstellung des Führerscheins bestanden (EuGH, Beschlüsse vom 6.4.2006, a.a.O., Rnr. 29 und 37 und vom 28.9.2006, a.a.O., Rnr. 32f).

  • OVG Hamburg, 22.11.2006 - 3 Bs 257/06

    Vorläufiger Rechtsschutz - zur Aberkennung des Rechts, von einer polnischen

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06
    Für die Kammer ist nicht zweifelhaft, dass sich die oben dargestellte Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur auf die Fälle der Anerkennung der Gültigkeit oder der Umschreibung einer Fahrerlaubnis bezieht, sondern auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -, DAR 2007, 103; anders OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2006 - 16 B 989/06 -).

    Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann nicht an solche Merkmale anknüpfen, die den Anerkennungsgrundsatz wesentlich ausmachen, weil sie die Unterschiedlichkeit der Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Verantwortung für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O).

  • EuGH, 09.09.1999 - C-217/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06
    Insbesondere kann das auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmte missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen dazu führen, dass ihm die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht verwehrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.1999 - C-217/97 - Centros -).
  • VG Stuttgart, 28.07.2006 - 10 K 1408/06

    Missbräuchliche Ausnutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis, dem diese in

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06
    In der Verwaltungsrechtsprechung ist allerdings ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats über erhebliche Umstände erwiesenermaßen getäuscht hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, Blutalkohol 43, 501 und vom 30.8.2006 - 1 M 59/06 -, NordÖR 2006, 500), wenn er missbräuchlich Kommunikationsprobleme zwischen den Mitgliedstaaten ausgenutzt hat (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 28.7.2006 - 10 K 1408/06 -) oder wenn seine mangelnde Fahreignung offenkundig ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2007 - 1 K 1435/06 -).
  • EuGH, 10.09.1996 - C-11/95

    Kommission / Belgien

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat außerdem nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 10.9.1996 - C-11/95 -, EuZW 1996, 718, Rnr. 37).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2006 - 10 S 1337/06

    Fahrerlaubnis - Missbrauch gemeinschaftsrechtlicher Möglichkeiten

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06
    28 Die Bewertung als Missbrauch kann nicht allein darauf gestützt werden, die EU-Fahrerlaubnis sei (was die polnische Behörde auch einräumt) unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Führerscheinrichtlinie geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden (a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2006 - 10 S 1337/06 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - 16 B 989/06

    EU-Führerscheintourismus hilft nicht bei Entzug der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06
    Für die Kammer ist nicht zweifelhaft, dass sich die oben dargestellte Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur auf die Fälle der Anerkennung der Gültigkeit oder der Umschreibung einer Fahrerlaubnis bezieht, sondern auch auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Bs 257/06 -, DAR 2007, 103; anders OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.9.2006 - 16 B 989/06 -).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06
    Die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift darf aber nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.1998 - C-367/96 - Kefalas -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06

    EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Aberkennung; Eignung; Alkoholmissbrauch; Polen;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.08.2005 - 7 B 11021/05

    Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2006 - 1 M 59/06

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

    Vereinbarkeit der Sperrfristregelungen für die Neuerteilung einer entzogenen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 10 S 1037/07

    Vorlagebeschluss an den EuGH zum Wohnsitzerfordernis bei EU-Fahrerlaubnissen;

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2703/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
  • VG Stuttgart, 11.04.2007 - 10 K 1553/06

    Zur Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis - hier: Tschechische

    Ein EU-Mitgliedstaat ist nicht berechtigt, im Falle der Missachtung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, "Selbsthilfe" zu üben (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 10.09.1996, EuZW 1996, 718 RdNr. 37; VG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2703/06 - Geiger, DAR 2006, 490, 492 m.w.N.).

    Damit kann beim Kläger kein "missbräuchliches" Verhalten festgestellt werden, weil er lediglich von dieser Möglichkeit der Erteilung einer Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2007 - 3 K 2703/06 -).

  • VG Karlsruhe, 31.05.2007 - 6 K 22/07

    Sofortige Entziehung einer in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis

    Damit würde sich die Rechtsposition des Klägers im Falle einer stattgebenden Entscheidung nicht verbessern (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.08.2006 - 10 S 1101/06 - sowie Urteil der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 27.02.2007 - 5 K 2454/05 - a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2007 - 3 K 2703/06 -, mitgeteilt in VENSA).
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