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   VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16   

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https://dejure.org/2017,18119
VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16 (https://dejure.org/2017,18119)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21.03.2017 - 1 K 3363/16 (https://dejure.org/2017,18119)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21. März 2017 - 1 K 3363/16 (https://dejure.org/2017,18119)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; KAG BW § 9 Abs. 3
    Hundesteuer; Patenschaft; Hundepate; Blindenhund; Hundeschule; Hundehalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Sachsen, 12.06.2012 - 4 A 520/10

    Hundesteuer, Zwingersteuer, Neuveranlagung, erschwerte Voraussetzungen für

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16
    Ihm geht es allein um die teilweise Abschöpfung der Leistungsfähigkeit des Hundehalters (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 2306/99 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 452/08 -, juris, Rn. 54 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 12.06.2012 - 4 A 520/10 -, juris).

    Der "persönliche Lebensbedarf" umfasst danach alle nicht rein wirtschaftlichen Interessen (OVG NRW, Urteil vom 03.92.2005 - 14 A 1569/03 -, KStZ 2005, 98 m.w.N.) Sind diese nicht berührt, ist es für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- und Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird (OVG Sachsen, Urteil vom 12.06.2012 - 4 A 520/10 -, juris Rn. 60).

    Dazu zählen traditionsgemäß z.B. Hunde (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 2306/99 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 452/08 -, juris, Rn. 54 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 12.06.2012 - 4 A 520/10 -, juris).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16
    Mit einer Aufwandsteuer wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert, die "in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf" zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346; BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 6.13-, BeckRS 2015, 40650).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346; BVerwG Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 6.13-, BeckRS 2015, 40650).

    Aufwandsteuern beziehen sich dabei nicht notwendigerweise auf "Luxusgegenstände" (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, KStZ 1999, 36, juris Rn. 6, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff., juris Rn. 69 ff.) und sind auch nicht auf solche beschränkt.

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16
    Mit einer Aufwandsteuer wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert, die "in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf" zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346; BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 6.13-, BeckRS 2015, 40650).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346; BVerwG Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 6.13-, BeckRS 2015, 40650).

  • BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 4.06

    Hundesteuerpflicht von Landwirten

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16
    So geht das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert grundsätzlich einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 11, juris Rn. 4, m. w. N.).

    Mit der Hundesteuer wird eine zusätzliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert, gemeint ist also kein zeitlicher sondern ein zusätzlicher Vermögensaufwand (BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 11, juris Rn. 4, m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 2306/99

    Aufwandsteuer; GmbH; Hundesteuer; juristische Person; Kampfhund; natürliche

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16
    Ihm geht es allein um die teilweise Abschöpfung der Leistungsfähigkeit des Hundehalters (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 2306/99 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 452/08 -, juris, Rn. 54 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 12.06.2012 - 4 A 520/10 -, juris).

    Dazu zählen traditionsgemäß z.B. Hunde (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 2306/99 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 452/08 -, juris, Rn. 54 ff.; OVG Sachsen, Urteil vom 12.06.2012 - 4 A 520/10 -, juris).

  • VGH Bayern, 15.01.2013 - 4 ZB 12.540

    Hundesteuer; "örtliche Radizierung" der Hundehaltung; Rottweiler, erhöhter

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16
    Für die steuerliche Zuordnung eines Hundes zu seinem Halter bildet die Aufnahme in dessen Haushalt oder Betrieb nicht lediglich ein typisches Fallbeispiel (so jedoch Decker, KStZ 2012, 66, 70), sondern eine unverzichtbare Voraussetzung (VGH Bayern, Beschluss vom 15.01.2013 - 4 ZB 12.540 -, juris).
  • BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97

    Hundesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Halterbegriff; Steuerpflicht für den Hund

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16
    Aufwandsteuern beziehen sich dabei nicht notwendigerweise auf "Luxusgegenstände" (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, KStZ 1999, 36, juris Rn. 6, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff., juris Rn. 69 ff.) und sind auch nicht auf solche beschränkt.
  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 72.90

    Ausgestaltung der steuerrechtlichen Qualifizierung der Hundesteuer als

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16
    Unerheblich ist auch, ob der Aufwand im Einzelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72/90 -, juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 14.07.1997 - 4 B 96.3575
    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16
    Der Halterbegriff ist darum im Steuerrecht anders und enger zu verstehen als in anderen Rechtsgebieten (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14.07.1997 - 4 B 96.3575 - ZKF 1997, 229; Engelbrecht in Happ/Schieder, Bayerisches KAG, Stand 03/2011, Rn. 27i zu Art. 3 KAG).
  • VG Minden, 29.03.2006 - 11 K 1297/05

    Erhebung der Hundesteuer bei einer ausschließlich gewerblichen Zwecken dienenden

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16
    Eine allgemeine Begriffsbestimmung dergestalt, dass Hundehalter ist, wer unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (VG Minden, Urteil vom 29.03.2006 - 11 K 1297/05 -, juris Rn. 17 unter Verweis auf die Definition zur Tierschutzhalterhaftung in § 833 BGB im Palandt und Kommentierungen zu § 2 TierschG), lässt sich gerade nicht stellen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2005 - 14 A 1569/03

    Wer einen Wachhund zum Bewachen nicht nur des landwirtschaftlichen Betriebs,

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 9 LA 27/18

    Aufwand; tatsächliche Aufwendungen; Erstattung; tatsächliche Finanzierung;

    Sie berufen sich hierzu auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2017 (- 1 K 3363/16 - juris Rn. 29), wonach nur diejenigen hundesteuerrechtlich Halter seien, die tatsächlich Aufwendungen für den Hund tätigten, also Vermögen gleich welcher Provenienz für den Unterhalt des Hundes aufwendeten.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 2 S 3022/19

    Hundesteuerpflicht; Verein zur Pflege ungewollter, kranker und alter Hunde -

    Das Verwaltungsgericht beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 21.03.2017 - 1 K 3363/16 - juris Rn. 32), wonach eine Hundepatin, die einen Blindenhund für die Zeit der Ausbildung in ihrem Haushalt aufgenommen hatte und sämtliche Kosten für dessen Lebensführung von der Blindenhundeschule ersetzt bekam, nicht als Halterin im Sinne des Hundesteuerrechts anzusehen ist.
  • VG Köln, 17.04.2019 - 24 K 5801/17
    Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart die Auffassung vertritt, eine zusätzliche Leistungsfähigkeit könne gleichwohl nur bei dem demjenigen besteuert werden, der Teile seines Vermögens für die Haltung des Hundes ausgebe, nur diese Personen könnten steuerrechtlich Hundehalter sein, VG Stuttgart, Urteil vom 21. März 2017 - 1 K 3363/16 -, juris, Rn. 31, steht dies nicht im Einklang mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt.
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