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   VG Stuttgart, 23.06.2004 - 4 K 4611/03   

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https://dejure.org/2004,16628
VG Stuttgart, 23.06.2004 - 4 K 4611/03 (https://dejure.org/2004,16628)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 (https://dejure.org/2004,16628)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - 4 K 4611/03 (https://dejure.org/2004,16628)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung der einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren entstandenen Kosten; Anwendung des Kostenminimierungsgesichtspunkts im Erinnerungsverfahren gegen einen Beschluss eines Urkundsbeamten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 292
  • DÖV 2004, 848
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 28.05.1982 - 4 C 81 A.602
    Auszug aus VG Stuttgart, 23.06.2004 - 4 K 4611/03
    Diese werden in der Weise umschrieben, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet, wenn die anwaltliche Vertretung objektiv nutzlos und objektiv nur dazu angetan gewesen sei, dem Gegner Kosten zu verursachen (VGH Baden-Württemberg, B.v. 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 - VBlBW 1990, 136 ; BayVGH, B.v. 28.05.1982 - 4 C 81 A.602 - NJW 1982, 2394; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 162 Rdn. 10; Schmidt, in: Eyermann, VwGO , 11. Aufl., § 162 Rdn. 8).

    Zwar wird zum Teil für den Fall einer lediglich fristwahrenden Klageerhebung die Auffassung vertreten, auch hier könne sofort eine Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten erfolgen (so Neumann, in: Nomos-Kommentar zur VwGO, § 162 Rdn. 69; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rdn. 10 und BayVGH, B.v. 28.05.1982 - a.a.O. jeweils zur fristwahrenden Berufungseinlegung).

  • BVerwG, 17.01.1995 - 4 B 1.95

    Einfügen eines Bauvorhabens in die Umgebung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.06.2004 - 4 K 4611/03
    Insbesondere ist es prozessrechtlich ausgeschlossen, dass das Gericht eine Entscheidung zum Nachteil der Beklagten trifft, ohne dass diese die Möglichkeit hatte, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. auch BVerwG, B.v. 17.01.1995 - 4 B 1.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29 zur Nichtzulassungsbeschwerde).
  • OVG Berlin, 07.02.2001 - 3 K 17.00
    Auszug aus VG Stuttgart, 23.06.2004 - 4 K 4611/03
    Das OVG Berlin (B.v. 07.02.2001 - 3 K 17/00 - NVwZ-RR 2001, 613) weist jedoch zu Recht darauf hin, dass eine Kostenerstattung auch dann verweigert werden kann, wenn im Einzelfall der der vorgenannten Auffassung zugrunde liegende Rechtsmissbrauchsgesichtspunkt allein nicht trägt (vgl. hierzu auch VG Berlin, B.v. 06.03.2001 - 35 A 10/01 ERK - NVwZ-RR 2001, 548).
  • VG Berlin, 06.03.2001 - 35 A 10.01

    Erstattungsfähigkeit einer Prozessgebühr zuzüglich Nebenkosten ; Negativ

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.06.2004 - 4 K 4611/03
    Das OVG Berlin (B.v. 07.02.2001 - 3 K 17/00 - NVwZ-RR 2001, 613) weist jedoch zu Recht darauf hin, dass eine Kostenerstattung auch dann verweigert werden kann, wenn im Einzelfall der der vorgenannten Auffassung zugrunde liegende Rechtsmissbrauchsgesichtspunkt allein nicht trägt (vgl. hierzu auch VG Berlin, B.v. 06.03.2001 - 35 A 10/01 ERK - NVwZ-RR 2001, 548).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1989 - NC 9 S 69/89

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus VG Stuttgart, 23.06.2004 - 4 K 4611/03
    Diese werden in der Weise umschrieben, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet, wenn die anwaltliche Vertretung objektiv nutzlos und objektiv nur dazu angetan gewesen sei, dem Gegner Kosten zu verursachen (VGH Baden-Württemberg, B.v. 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 - VBlBW 1990, 136 ; BayVGH, B.v. 28.05.1982 - 4 C 81 A.602 - NJW 1982, 2394; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 162 Rdn. 10; Schmidt, in: Eyermann, VwGO , 11. Aufl., § 162 Rdn. 8).
  • VG Sigmaringen, 19.04.2006 - NC 6 K 715/05

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - zur Erstattungsfähigkeit von

    Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).

    Die Beklagte verstößt damit jedenfalls gegen den allgemeinen, aus § 162 Abs. 1 VwGO folgenden Grundsatz, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. zu letzterem - auch ohne den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs -: OVG Berlin, Beschluss vom 07.02.2001 - 3 K 17/00 - NVwZ-RR 2003, 613; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten der Berliner Hochschulen bei NC-Klagen der

    Ob dieselben Grundsätze auch für ausdrücklich nur fristwahrend erhobene Klagen gelten (str. insbesondere für fristwahrend eingelegte Berufungen; zustimmend: VG Stuttgart, NVwZ-RR 2005, 292; OLG Dresden, MDR 2000, 852; ablehnend: VGH München, NJW 1982, 2394 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdn 10 zu § 162 m.w.N.) bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
  • VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 9.05

    Berliner Unis müssen ihre Anwaltskosten bei NC-Klagen selbst tragen

    Eine vergleichbare, eine Kostenerstattung ausschließende Konstellation ist gegeben, wenn - wie hier - eine Klage ausdrücklich lediglich zur Fristwahrung erhoben wird und die Gegenseite gleichwohl umgehend einen Anwalt beauftragt (so insbes. VG Stuttgart, Beschl. v. 23. Juni 2004, NVwZ-RR 2005, 292; ähnlich VG Leipzig, Beschl. v. 2. September 1996, 3 K 359/95, JurBüro 1997, 310, bzgl. einer ohne Klagebegründung eingereichten Klage; ferner OLG Hamburg, Beschl. v. 10. September 1993, JurBüro 1994, 423; OLG Dresden, Beschl. v. 28. März 2000, MDR 2000, 852, bzgl. einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung).
  • VG Sigmaringen, 17.04.2008 - 6 K 151/08

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren einer Hochschule für ein

    Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300; Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 1 K 41.07

    Ausnahmen von der Erstattungspflicht für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen

    Ob dieselben Grundsätze auch für ausdrücklich nur fristwahrend erhobene Klagen gelten (str. insbesondere für fristwahrend eingelegte Berufungen; zustimmend: VG Stuttgart, NVwZ-RR 2005, 292; OLG Dresden, MDR 2000, 852; ablehnend: VGH München, NJW 1982, 2394 m.w.N.), bedarf vorliegendenfalls keiner abschließenden Klärung.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 1 K 17.08

    Kosten eines zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beigezogenen Rechtsanwalts

    Ob dieselben Grundsätze auch für ausdrücklich nur fristwahrend erhobene Klagen bzw. hier - wie von dem Erinnerungsführer geltend gemacht - für nur fristwahrend erhobene Anträge auf Zulassung der Berufung greifen (str. insbesondere für fristwahrend eingelegte Berufungen; zustimmend: VG Stuttgart, NVwZ-RR 2005, 292; OLG Dresden, MDR 2000, 852; ablehnend: VGH München, NJW 1982, 2394 m.w.N.), bedarf in dieser Allgemeinheit hier keiner abschließenden Klärung.
  • VG Sigmaringen, 22.08.2006 - NC 6 K 701/05

    Rechtsanwaltsgebühren bei Vertretung im Bereich der Vergabe von Studienplätzen

    Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).
  • VG Berlin, 17.02.2009 - 14 KE 250.05

    Erstattungsfähigkeit von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Beklagter

    Wären die dadurch verursachten Kosten erstattungsfähig, wäre der Körperschaft des öffentlichen Rechts ein unangemessenes Druckmittel in die Hand gegeben, einen um Wahrung seiner Rechtsposition besorgten Bürger, der nur vorsorglich eine Klage erheben will, zu deren Durchführung er noch nicht entschlossen ist, durch Schaffung eines erhöhten Kostenrisikos von diesem Schritt abzuhalten (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 31. August 2000 - RN 3 K 99.905, juris, Rdnr. 19; siehe auch VG Stuttgart, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 4 K 4611/03, NVwZ-RR 2005, 292; zur Nichterstattung von Anwaltskosten nach explizit zur Fristwahrung eingelegter Berufung und Übersendung der Berufungsschrift durch das Gericht mit der Bitte, binnen sechs Wochen nach Zuleitung der Begründung Stellung zu nehmen, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 1993 - 6 C 92.3331, juris).
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