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   VG Stuttgart, 26.05.2009 - 4 K 1143/09   

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https://dejure.org/2009,30149
VG Stuttgart, 26.05.2009 - 4 K 1143/09 (https://dejure.org/2009,30149)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2009 - 4 K 1143/09 (https://dejure.org/2009,30149)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - 4 K 1143/09 (https://dejure.org/2009,30149)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang einer Gaststättenerlaubnis ; Betreiben eines Gewerbes mit der Tätigkeit "Abgabe von alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle" in der Gaststätte

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alkoholverbot wegen Unzuverlässigkeit

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Ausschank alkoholischer Getränke in einer Stuttgarter Gaststätte ab sofort untersagt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausschank alkoholischer Getränke aufgrund Missachtung des Gesundheits- und Jugendschutzes in Gaststätte untersagt - Preis- und Betriebskonzept der Gaststätte fordert Alkoholmissbrauch heraus

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Stuttgart, 16.05.2008 - 4 K 1929/08

    Anordnung von Mindestpreisen zur Verhinderung übermäßigen Alkoholkonsums

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.05.2009 - 4 K 1143/09
    Sie verkennt dabei aber grundlegend, dass in jener Verfügung die sofortige Vollziehung angeordnet worden und das hiergegen gerichtete Eilverfahren in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist (vgl. Beschl. der Kammer v. 16.05.2008 - 4 K 1929/08 -, GewArch 2009, 215; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.02.2009 - 6 S 1556/08 -).

    Dieser Betrieb wurde der Antragstellerin durch sofort vollziehbare Verfügung vom 28.04.2008 untersagt; der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb auch hiergegen in beiden Instanzen erfolglos (vgl. Beschl. der Kammer v. 16.05.2008, a.a.O; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.02.2009, a.a.O.) Die Antragsgegnerin weist weiter zutreffend darauf hin, dass der formlos gestellte Antrag vom 22.08.2008 auf Erweiterung der Gaststättenkonzession auf einen Schankbetrieb mit regelmäßigen Musikdarbietungen an dieser Situation nichts ändert; hierdurch wird die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung vom 28.04.2008 nicht berührt.

    Zudem fehlt es an einem außerdem erforderlichen Antrag auf baurechtliche Nutzungsänderung, deren Vereinbarkeit mit materiellem Bauplanungsrecht im Übrigen zweifelhaft wäre (vgl. Beschl. der Kammer v. 16.05.2008, a.a.O.).

  • VG Neustadt, 09.03.2009 - 4 L 100/09

    Gaststättenrecht; Verwaltungsprozessrecht

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.05.2009 - 4 K 1143/09
    § 19 Abs. 2 LVwVG gebietet im vorliegenden Fall nicht die vorrangige Androhung oder Anwendung von Zwangsgeld; vielmehr kommt - falls es einer Vollstreckung zur Betriebsstilllegung bedarf - hier als effektives Mittel nur unmittelbarer Zwang in Betracht, wie die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Verfügung zutreffend ausführt (vgl. auch VG Neustadt, Beschl. v. 09.03.2009 - 4 L 100/09.NW - ).
  • VG Stuttgart, 26.08.2002 - 4 K 3536/02

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerschulden;

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.05.2009 - 4 K 1143/09
    Denn anders als im Regelfall (vgl. dazu Beschluss der Kammer v. 26.08.2002 - 4 K 3536/02 -, GewArch 2003, 36), in dem selbst eine 4-wöchige Abwicklungsfrist bei einem langjährig und auch aktuell tätigen Betrieb als zu kurz anzusehen ist, besteht hier die Besonderheit, dass die Antragstellerin durch die fortgesetzte Missachtung behördlicher Verfügungen sich schon längere Zeit darauf einstellen konnte und musste, dass ein Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die entsprechenden Folgemaßnahmen unmittelbar bevorstanden.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2004 - 6 S 2544/04

    Für sofort vollziehbar erklärter Widerruf einer Gaststättenerlaubnis;

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.05.2009 - 4 K 1143/09
    Dabei ist hinsichtlich des Widerrufs für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.2004 - 6 S 2544/04 - ).
  • VG Neustadt, 07.09.2007 - 4 L 1016/07

    Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften: Gastwirt muss schließen

    Auszug aus VG Stuttgart, 26.05.2009 - 4 K 1143/09
    Das ist vorliegend im Hinblick auf § 15 GastG der Fall, da der Antragstellerin eine Gaststättenerlaubnis erteilt worden war (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 195-198; VG Neustadt, Beschl. v. 07.09.2007 - 4 L 1016/07.NW -, GewArch 2007, 496).
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