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   VG Stuttgart, 27.05.2002 - 4 K 728/02   

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https://dejure.org/2002,24439
VG Stuttgart, 27.05.2002 - 4 K 728/02 (https://dejure.org/2002,24439)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27.05.2002 - 4 K 728/02 (https://dejure.org/2002,24439)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Mai 2002 - 4 K 728/02 (https://dejure.org/2002,24439)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Außergewöhnliche Härte der Ausreise als absolute Ausnahmesituation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 14.00

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltszweck;

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.05.2002 - 4 K 728/02
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss der Begriff der außergewöhnlichen Härte namentlich unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Wertentscheidungen nach Art. 2 und Art. 6 GG, aber auch im Hinblick auf die völkervertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschlands nach Art. 8 EMRK ausgelegt und angewandt werden (vgl. U.v. 19.09.2000 - 1 C 14.00 - InfAuslR 2001, 72).
  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96

    Ausländerrecht - Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei einem

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.05.2002 - 4 K 728/02
    Für diese Fallgestaltung sieht das Ausländergesetz die Legalisierung eines Aufenthalts zu Herstellung oder Wahrung der Familieneinheit nur vor, wenn wiederum eine "außergewöhnliche Härte" dies erfordert (vgl. § 22 S. 1 AuslG), was grundsätzlich mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK in Einklang steht (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 27.01.1998 - 1 C 28.96 - NVwZ 1998, 745 m.w.N.).
  • VG Braunschweig, 10.01.2006 - 6 B 432/05

    Abschiebeschutz; Abschiebeverbot; Abschiebung; Abschiebungsandrohung;

    Ob die Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 30 Abs. 5 AuslG ausgeschlossen war, weil die Asylanträge der Antragsteller nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren als unanfechtbar abgelehnt anzusehen waren, braucht daher nicht entschieden zu werden (vgl. dazu - verneinend - VG Stuttgart, Beschl. vom 27.05.2002 - 4 K 728/02 -).
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