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VG Stuttgart, 27.05.2002 - 4 K 728/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Außergewöhnliche Härte der Ausreise als absolute Ausnahmesituation
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 14.00
Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltszweck; …
Auszug aus VG Stuttgart, 27.05.2002 - 4 K 728/02
Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss der Begriff der außergewöhnlichen Härte namentlich unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Wertentscheidungen nach Art. 2 und Art. 6 GG, aber auch im Hinblick auf die völkervertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschlands nach Art. 8 EMRK ausgelegt und angewandt werden (vgl. U.v. 19.09.2000 - 1 C 14.00 - InfAuslR 2001, 72). - BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96
Ausländerrecht - Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei einem …
Auszug aus VG Stuttgart, 27.05.2002 - 4 K 728/02
Für diese Fallgestaltung sieht das Ausländergesetz die Legalisierung eines Aufenthalts zu Herstellung oder Wahrung der Familieneinheit nur vor, wenn wiederum eine "außergewöhnliche Härte" dies erfordert (vgl. § 22 S. 1 AuslG), was grundsätzlich mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK in Einklang steht (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 27.01.1998 - 1 C 28.96 - NVwZ 1998, 745 m.w.N.).
- VG Braunschweig, 10.01.2006 - 6 B 432/05
Abschiebeschutz; Abschiebeverbot; Abschiebung; Abschiebungsandrohung; …
Ob die Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 30 Abs. 5 AuslG ausgeschlossen war, weil die Asylanträge der Antragsteller nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren als unanfechtbar abgelehnt anzusehen waren, braucht daher nicht entschieden zu werden (vgl. dazu - verneinend - VG Stuttgart, Beschl. vom 27.05.2002 - 4 K 728/02 -).