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   VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17   

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VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17 (https://dejure.org/2019,13826)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2019 - 4 K 19440/17 (https://dejure.org/2019,13826)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 28. März 2019 - 4 K 19440/17 (https://dejure.org/2019,13826)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Feiertagsschutz; Totengedenktag; "stille" Feiertage; besonderer Stilleschutz; "höheres Interesse der Kunst"; "besonderer Ausnahmefall"

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 140 GG, Art 139 WRV, § 69 GewO, § 69a Abs 1 Nr 3 GewO, § 3 Abs 1 S 1 Verf BW
    Gerichtliche Überprüfung des Begriffs des "höheren Interesses der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung" im Sinne des

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feiertagsschutz; Totengedenktag; "stille" Feiertage; besonderer Stilleschutz; "höheres Interesse der Kunst"; "besonderer Ausnahmefall"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Weihnachtsmarkt am Totengedenktag

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
    Gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FTG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (zum Schutz der "stillen" Feiertage nach dem bayerischen Feiertagsgesetz vgl. zuletzt eingehend BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris).

    Insbesondere ist eine vom Kläger angeführte mögliche Diskrepanz zwischen dem gesetzlichen Feiertagsschutz und der (gesellschaftlichen) "Feiertagswirklichkeit" wegen der gesetzgeberischen, demokratisch legitimierten Ausgestaltungsfreiheit unschädlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 73).

    Mit dem gesetzlichen Feiertagsschutz mitunter verbundene Grundrechtseingriffe sind dem Grunde nach über Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV als verfassungsimmanente Schranke gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 56).

    Über diese Legalausnahme für bestimmte Interessen hinaus hat der baden-württembergische Feiertagsgesetzgeber für "besondere Ausnahmefälle" in § 12 Abs. 1 FTG eine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen (zum Erfordernis einer Befreiungsmöglichkeit vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 74 ff.).

    34 Dabei ist vorliegend hervorzuheben, dass sich der baden-württembergische Feiertagsgesetzgeber in Ausübung seiner Ausgestaltungsfreiheit auf zwei dem besonderen Stilleschutz unterfallenden Feiertage im Kalenderjahr beschränkt hat (vgl. im Unterschied etwa das bayerische Feiertagsgesetz, nach dem neun Tage im Kalenderjahr einem besonderen Stilleschutz unterfallen; vgl. dazu - billigend - BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 84).

    Offenbleiben kann danach, ob eine Abwägung des Feiertagsschutzes auch verfassungsrechtlich geboten ist; insoweit scheint das Bundesverfassungsgericht das verfassungsrechtliche Abwägungsgebot auf besonders bedeutsame entgegenstehende Grundrechte - wie die Versammlungsfreiheit als wesentliches Element "demokratischer Offenheit" - zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 92 ff.).

    Schließlich geht auch aus dem vom Kläger eingereichten Artikel aus der ... vom 27.11.2017 (über den am Samstag, 25.11.2017 durchgeführten Weihnachtsmarkt des Klägers) hervor, dass die "Kunst" vorliegend gegenüber schlichten wirtschaftlichen Erwerbsinteressen und Vergnügungs- und Erholungsinteressen von Veranstalter, Künstlern und potenziellen Besuchern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 91) keinesfalls im Vordergrund stand ("...reizten zum Kauf"; "Sie hat ein großes Original verkauft..."; "Gegen Spätnachmittag zeigten sich erste Lücken im Angebot."; Fazit: "Die Aussteller sind zufrieden mit dem Kundenansturm. Größere Ausgaben beim Schmuck seien eher zögerlich gewesen, aber die Erfahrung zeige, dass mancher Kauf nach längerer Überlegung erst kurz vor Ende des Marktes getätigt wird.").

    Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das jeweils in Rede stehende Verbot auch bei gebührender Berücksichtigung des Wesensgehalts der von ihm berührten Grundrechte zum Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage in dem angeführten Sinne geeignet und erforderlich ist, weil es die verbotenen Tätigkeiten und Veranstaltungen zu Recht als mit der verfassungsgesetzlich festgelegten und geschützten Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage unvereinbar untersagt hat (vgl. näher BVerwG, Urt. v. 07.09.1981 - 1 C 43.78 - juris Rn. 20 ff.; vgl. ebenso BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 80, auf die Potenzialität der Ruhestörung abstellend).

    Aber selbst wenn man einbezöge, in welchem Umfang die Veranstaltung zu konkreten Beeinträchtigungen führt (in diese Richtung weisend - jedenfalls bei bedeutsamen Grundrechten wie der Versammlungsfreiheit - vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 92), käme man zu keinem anderen Ergebnis.

    Dies ist der Fall, wenn einerseits ein Vorhaben den Schutzzweck des Veranstaltungsverbots nicht oder nur unwesentlich berührt und wenn andererseits schutzwürdige und gewichtige öffentliche und private Belange eine Ausnahme rechtfertigen, wenn etwa ein über die kommerziellen Interessen des Veranstalters hinausgehendes Bedürfnis besteht, das aus einem besonderen Anlass erwächst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.02.1991 - 9 S 1795/90 - NVwZ-RR 1991, 634 m.w.N.), wie etwa die vom Bundesverfassungsgericht erörterten Fallgestaltungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 89 ff.).

  • OVG Bremen, 13.06.2018 - 2 LB 72/18

    Marktrechtliche Festsetzung - "Weser Winterwald" - Festsetzung eines Marktes;

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
    War die beantragte Veranstaltung schon deswegen nicht festzusetzen, da sie dem öffentlichen Interesse im Sinne von § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FTG widerspricht, bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob die Versagung der Festsetzung des beantragten Weihnachtsmarkts am Totengedenktag auch aus anderen Gründen gerechtfertigt war (vgl. etwa zum Erfordernis der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Durchführung der Veranstaltung spätestens im Zeitpunkt der Festsetzung nur OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urt. v. 13.06.2018 - 2 LB 72/18 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    So kann insbesondere offen bleiben, ob der beantragte "Weihnachtsmarkt" - wie von den Beteiligten übereinstimmend angenommen - als Spezialmarkt nach § 68 Abs. 1 GewO oder als Jahrmarkt im Sinne des § 68 Abs. 2 GewO anzusehen ist (zur Abgrenzung zwischen Jahrmarkt und Spezialmarkt, insbesondere zum für die Einordnung als Spezialmarkt bestehenden Erfordernis eines gemeinsam prägenden Merkmals bzw. einer hinreichenden Spezialisierung des Sortiments, vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urt. v. 13.06.2018 - 2 LB 72/18 - juris Rn. 23 m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 22.03.2005 - 4 K 1010/05

    Allgemeine wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keine Ausnahme für

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
    Dabei hat die Auslegung einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung stets die Linie zu beachten, dass einerseits durch eine zu weite Auslegung des Ausnahmetatbestands nicht der Zweck der Regelvorschrift untergraben oder sogar verfälscht wird und andererseits eine zu enge Auslegung nicht zu einer ausnahmslosen Anwendung eine Verbotsnorm führt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.1968 - VI 753/67- ESVGH 19, 57 zur Auslegung des Begriffs des "besonderen Ausnahmefalls" i.S.d. § 12 FTG in der Fassung vom 08.05.1995; s.a. VG Stuttgart, Beschl. v. 22.03.2005 - 4 K 1010/05 - juris Rn. 9).

    Dies deutet darauf hin, dass die Anwendung des § 12 Abs. 1 FTG auf extrem gelagerte Fälle beschränkt sein soll und sich ein Ausnahmefall im Verhältnis zur Regel als eine hervorstechende Seltenheit darstellen muss (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 22.03.2005 - 4 K 1010/05 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
    Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG ist nicht eröffnet, da die Zusammenkunft nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris LS 2).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
    Die - zutreffenden - Einwände des Beklagten, der Gleichheitsanspruch bestehe nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. näher BVerfG, Beschl. v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 - juris Rn. 35; Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 151; Beschl. v. 08.05.2008 - 1 BvR 645/08 - juris Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 04.05.1956 - II C 71.55 - juris Rn. 52 f.; Urt. v. 18.09.1984 - 1 A 4/83 - juris Rn. 21), der Kläger könne selbst aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis im Übrigen keinen Anspruch herleiten ("keine Gleichheit im Unrecht"), und eine Änderung der Verwaltungspraxis bleibe möglich, bedürfen daher keiner Vertiefung.
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
    Denn selbst, wenn angesichts der Weite des grundrechtlichen Kunstbegriffs (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 17.07.1984- 1 BvR 816/82 - juris Rn. 27 ff.) - zugunsten des Klägers - davon ausgegangen würde, dass vorliegend die grundgesetzliche Kunstfreiheit (in der Spielart des sog. "Wirkbereich", der sich - im Unterschied zum schöpferischen "Werkbereich" - auf die Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken bezieht) einschlägig ist und auch der Kläger als Veranstalter, der den Künstlern die Ausstellung von Kunstobjekten ermöglicht, dem persönlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit unterfällt, führte dies nicht zu einem "höheren Interesse der Kunst" im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FTG.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1991 - 9 S 1795/90

    Veranstaltung von Flohmärkten an Sonntagen

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
    Dies ist der Fall, wenn einerseits ein Vorhaben den Schutzzweck des Veranstaltungsverbots nicht oder nur unwesentlich berührt und wenn andererseits schutzwürdige und gewichtige öffentliche und private Belange eine Ausnahme rechtfertigen, wenn etwa ein über die kommerziellen Interessen des Veranstalters hinausgehendes Bedürfnis besteht, das aus einem besonderen Anlass erwächst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.02.1991 - 9 S 1795/90 - NVwZ-RR 1991, 634 m.w.N.), wie etwa die vom Bundesverfassungsgericht erörterten Fallgestaltungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - juris Rn. 89 ff.).
  • BVerfG, 08.05.2008 - 1 BvR 645/08

    Gebührenerhebung für Geschäftsprüfung bei Notar - keine Verletzung der

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
    Die - zutreffenden - Einwände des Beklagten, der Gleichheitsanspruch bestehe nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. näher BVerfG, Beschl. v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 - juris Rn. 35; Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 151; Beschl. v. 08.05.2008 - 1 BvR 645/08 - juris Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 04.05.1956 - II C 71.55 - juris Rn. 52 f.; Urt. v. 18.09.1984 - 1 A 4/83 - juris Rn. 21), der Kläger könne selbst aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis im Übrigen keinen Anspruch herleiten ("keine Gleichheit im Unrecht"), und eine Änderung der Verwaltungspraxis bleibe möglich, bedürfen daher keiner Vertiefung.
  • BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94

    Videothek - Video-Kassetten - Gewerbliche Vermietung - Sonntagsschutz -

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
    Schließlich gebietet auch die - wie gesehen gegebenenfalls eröffnete - Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht, dass Kunstwerke in Abweichung von der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV geschützten Feiertagsruhe jederzeit gewerblich vertrieben werden dürften (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 16.05.1995 - 1 B 241/94 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
    Die - zutreffenden - Einwände des Beklagten, der Gleichheitsanspruch bestehe nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. näher BVerfG, Beschl. v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 - juris Rn. 35; Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 151; Beschl. v. 08.05.2008 - 1 BvR 645/08 - juris Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 04.05.1956 - II C 71.55 - juris Rn. 52 f.; Urt. v. 18.09.1984 - 1 A 4/83 - juris Rn. 21), der Kläger könne selbst aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis im Übrigen keinen Anspruch herleiten ("keine Gleichheit im Unrecht"), und eine Änderung der Verwaltungspraxis bleibe möglich, bedürfen daher keiner Vertiefung.
  • BVerwG, 07.09.1981 - 1 C 43.78

    Staatskirchenrecht - Feiertagsschutz - Sonntage - Ordnungsbehördliche und

  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist -

  • BVerwG, 04.05.1956 - II C 71.55

    Ernennung von Beamtenanwärtern zu außerplanmäßigen Beamten der Deutschen

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 1 S 2828/06

    Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen eine stille Mahnwache aus 2

  • BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 20.92

    Arztrecht - Vorprüfung - Ausschluß - Unwürdigkeit - Unzulässigkeit - Famulus -

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1968 - VI 753/67
  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

  • BVerwG, 14.06.2018 - 3 BN 1.17

    Antragsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung gegen eine auf Jagdrecht

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