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   VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15   

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VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15 (https://dejure.org/2017,12101)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.2017 - 14 K 361/15 (https://dejure.org/2017,12101)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 28. April 2017 - 14 K 361/15 (https://dejure.org/2017,12101)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 3 Abs. 24 KrWG; § ... 17 Abs. 1 KrWG; § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 4 KrWG; § 17 Abs. 3 S. 2, 3 Nr. 1, 2, 4 KrWG; § 18 Abs. 1 KrWG; § 18 Abs. 2 KrWG; § 18 Abs. 5 S. 1, 2 KrWG; § 20 KrWG; § 62 KrWG; § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG; § 72 Abs. 2 KrWG; Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 14 GG; Art. 106 Abs. 2 S. 1 AEUV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; Entstehung von Einbußen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in die von ihm vorgehaltene Entsorgungsstruktur durch dem Markt hinzutretende gewerbliche Sammler; Schutz des ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 18 Abs 5 KrWG, § 18 Abs 7 KrWG, § 17 Abs 2 S 1 Nr 4 KrWG, § 17 Abs 3 S 2 KrWG, § 17 Abs 3 S 3 Nr 4 KrWG
    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung - Entfernung von aufgestellten Sammelcontainern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Alttextilien; Gewerbliche Altkleidersammlung; Untersagung; Unzuverlässigkeit; Altkleidercontainer; Irreführende Containerkennzeichnung; Funktionsgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; Planungssicherheit und Organisationsverantwortung; Unionsrechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage gegen Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung im Landkreis Böblingen erfolgreich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung vom Altkleidern, Alttextilien und Schuhen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung im Landkreis Böblingen erfolgreich

  • datev.de (Kurzinformation)

    Klage gegen Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung im Landkreis Böblingen erfolgreich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (30)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15
    Die dagegen vom Beklagten erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13) zurück.

    Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13) verwiesen, der das Vorgehen der Beklagten bereits geprüft habe und dessen Ausführungen die Argumentation der Klägerin stützten.

    Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken gegen die Regelungen der Überlassungspflicht und der Ausnahmen dazu in § 17 KrWG geltend gemacht habe, sei auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2013 (10 S 1116/13, juris Rn. 10 ff.) zu verweisen, in dem eingehend dargelegt worden sei, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht in Einklang stünden.

    Diesen Maßstab habe auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13 - juris Rn. 30 ff.) zugrunde gelegt.

    Die Grundgebühr von 60 EUR (§ 22 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung 2015) hätte sich damit um 10 % verringern können, womit die vom VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13 - juris Rn. 33) mit 10-12 % allerdings überhöht angesetzte Erheblichkeitsgrenze erreicht sei.

    Die Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 40), der eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nur dann annehme, wenn die gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung und im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen mehr als nur einen geringen Anteil (Erheblichkeitsschwelle von 10-15 % einer Abfallfraktion) des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasse, stehe mit dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht in Einklang, und werde mit einer europarechtskonformen Auslegung dieser Norm begründet.

    Dadurch werde der erfolgreiche Bieter eines bereits durchgeführten Vergabeverfahrens gegenüber konkurrierenden gewerblichen Sammlungen monopolartig geschützt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 44f.).

    Der vom VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - vertretenen Auffassung, der erfolgreiche Bieter werde nur im Falle einer rechtmäßigen Auftragsvergabe geschützt, sei entgegenzuhalten, dass dieser im Regelfall keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung eines Vergabeverfahrens habe, sich aber dennoch darauf verlassen können müsse, dass ihm aufgrund des Zuschlags im Vergabeverfahren Exklusivität gewährt werde und die vorgegebenen Kalkulationsgrundlagen nicht durch gewerbliche Sammlungen nachteilig verändert würden.

    Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (§ 20 KrWG) rechtfertigt die gesetzliche Statuierung von Überlassungspflichten, von denen nur ausnahmsweise und unter Wahrung öffentlicher Interessen zu Gunsten gewerblicher Sammlungen abgesehen wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013, - 10 S 1116/13 - juris Rn. 10).

    Bei europarechtskonformer Auslegung der §§ 17 und 18 KrWG sind diese Bestimmungen auch mit Europarecht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 21 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 11 ff.).

    Die Untersagung einer gewerblichen Sammlung kommt vielmehr nur als ultima ratio in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 57).

    Dies hat im Übrigen der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13, juris Rn. 58 und 60) in aller Deutlichkeit beanstandet.

    Das Unionsrecht verlangt für eine tragfähige Beurteilung der "wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen" im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ferner eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 32).

    Der VGH Baden-Württemberg hat bereits im Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13, juris Rn. 33) beanstandet, dass der Argumentation des Beklagten ein Modell der Abfallentsorgung zu Grunde liegt, in dem jede gewerbliche Sammlung, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entzieht, unzulässig ist, weil sie per se niedrigere Abfallgebühren verhindert, so dass gewerbliche Sammlungen mit der öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungswirtschaft systematisch unvereinbar sind.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.2016 (7 C 4.15 in juris) die Auffassung des VGH Baden-Württemberg in dem zum vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13 in juris) bestätigt, dass diese Norm aufgrund ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit einer einschränkenden Auslegung unterliegt.

    Ausgehend von diesem "Gebot der Erforderlichkeit" (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38.) normiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bei unionsrechtskonformer Auslegung deshalb eine widerlegliche Vermutung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

    Anders als der Beklagte meint, ist deshalb Bezugsparameter für die Bemessung der vom BVerwG gebildeten Irrelevanzschwelle nicht das Gesamtaufkommen der zu sammelnden Alttextilien, sondern der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfasste Anteil am gesamten Sammelaufkommen (so ausdrücklich in dem vom BVerwG zitierten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2015 - 20 A 2120/14 -, juris Rn. 191; nicht eindeutig insoweit der zitierte Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 33 und 42; a.A. BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris 34).

    Dieses Normverständnis würde gerade zu einem absoluten Konkurrentenschutz führen, den der VGH Baden-Württemberg bereits im Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13, juris Rn. 42) für rechtlich unzulässig erachtet hat, und dazu dienen, den nicht vom Gesetz gedeckten Zweck zu verfolgen, rein prophylaktisch gewerbliche Sammler durch Untersagungsverfügungen vom Markt zu verdrängen (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 50).

    § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG schützt das berechtigte Vertrauen des erfolgreichen Bieters in die Angebotskalkulation des Auftraggebers (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Leitsatz 8.).

    Denn würde allein der Umstand, dass sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger anstelle der Eigenwahrnehmung der Abfallentsorgungsaufgabe für eine Drittbeauftragung (§ 22 KrWG) entschieden hat, dazu führen, dass jedweder gewerbliche Sammler per se ausgeschlossen wäre, würde damit - europarechtswidrig und gesetzeswidrig - ein absoluter Konkurrentenschutz etabliert (so ausdrücklich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - Rn. 50, der in Rn. 45 im Hinblick auf den in der Literatur befürworteten monopolartigen Schutz des mit den Entsorgungsleistungen beauftragten Dritten (Dageförde/Thärichen, Die Untersagung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien, AbfallR 2013, 125, 136) bereits in Frage gestellt hatte, ob eine so weitgehende Monopolisierung der Entsorgungsleistung mit dem EU-Recht vereinbar sei).

    Vor diesem Hintergrund bedarf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgeworfene Frage, ob die Vergabe zu Recht im nationalen Verfahren erfolgt ist oder eine europaweite Ausschreibung erforderlich gewesen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 47), keiner abschließenden Prüfung.

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15
    Das Bundesverwaltungsgericht habe nunmehr in seinem Urteil vom 30.06.2016 (7 C 4.15) § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ebenfalls unter Einschränkung des Gesetzeswortlauts unionrechtskonform als widerlegliche Vermutung ausgelegt.

    Die Abfalleigenschaft von Alttextilien wird in der Rechtsprechung nicht mehr in Frage gestellt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2015 - 20 A 2120/14 - alle in juris).

    Bei europarechtskonformer Auslegung der §§ 17 und 18 KrWG sind diese Bestimmungen auch mit Europarecht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 21 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 11 ff.).

    Vielmehr gebietet es die unionsrechtlich gebotene Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem Abfallentsorgungsmarkt trotz des Zugriffs des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf diesen Markt, dass dieser sich am Markt behaupten muss und nur hinsichtlich des von ihm im Rahmen des Wettbewerbs erworbenen Anteils am gesamten Sammelaufkommen - dem status quo (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 55) - einen Schutz seiner darauf ausgerichteten Entsorgungsstruktur beanspruchen kann (vgl. dazu näher sogleich unter b.) aa.)).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.2016 (7 C 4.15 in juris) die Auffassung des VGH Baden-Württemberg in dem zum vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 09.09.2013 (10 S 1116/13 in juris) bestätigt, dass diese Norm aufgrund ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit einer einschränkenden Auslegung unterliegt.

    Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV vermag Einschränkungen des Marktzutritts für gewerbliche Sammler trotz der damit verbundenen Beeinträchtigungen der Warenverkehrsfreiheit zu rechtfertigen, weil die uneingeschränkte Geltung des Verbots von Ausfuhrbeschränkungen die Erfüllung der besonderen Aufgaben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übertragen worden sind, im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV verhindern würde, wofür die Gefährdung der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausreicht (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 42 f.).

    Die Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist dabei auf dasjenige Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 48).

    73 Nach dem Urteil des BVerwG vom 30.03.2016 (7 C 4.15, juris Leitsatz 2) ist eine Ausnahmesituation, in der die Regelvermutung nicht mehr gilt, ausgehend von einem Vergleich der Sammelmengen anhand einer Irrelevanzschwelle zu bestimmen.

    Das BVerwG stellt im Ausgangspunkt (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 52) maßgeblich darauf ab, dass die vom Entsorgungsträger vorgehaltene Entsorgungsstruktur Schutz nur beanspruchen kann, wenn und soweit sie bedarfsgerecht auf die zu erwartende Sammelmenge zugeschnitten ist.

    Mit der Irrelevanzschwelle von 10 bis 15 % hat das BVerwG ausdrücklich den prozentualen Anteil der Einbuße in die Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bemessen, und zwar als "Schwelle, unterhalb derer wesentliche Änderungen der Entsorgungsstruktur typischerweise nicht zu erwarten sind" (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 59).

    Sie zeigen mit dem Anteil des Entsorgungsträgers am gesamten Sammelaufkommen an, welches Gewicht ihm auf dem Entsorgungsmarkt für die betreffende Abfallfraktion zukommt (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 53ff.).

    Für die Bewertung der Auswirkungen von Einbußen auf die Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hält es das BVerwG gerade auch für maßgeblich, ob der öffentliche-rechtliche Entsorgungsträger die Entsorgung der betreffenden Abfallfraktion ausweislich seines Anteils an der Gesamtsammelmenge dominiert oder nicht und folglich Einbußen in größerem oder kleinerem Umfang ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit hinnehmen kann (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 59).

    Sowohl gewerbliche als auch gemeinnützige Sammlungen sind daher im Sinne einer "Vorbelastung" als "Systembedingung" vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 -, juris Rn. 56).

    Dabei sind aber nur die tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen (§ 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG) zu erwartenden Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 58).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13

    Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15
    Die Untersagung einer gewerblichen Sammlung kommt vielmehr nur als ultima ratio in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 57).

    Gerade im Hinblick auf den fraglichen Umfang der Darlegungspflicht nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG ist eine verbindliche Konkretisierung der Anforderungen der Behörde durch eine förmliche Verfügung erforderlich, um dem gewerblichen Sammler eine zuverlässige Abschätzung zu ermöglichen, welche Obliegenheiten ihm von der Behörde auferlegt werden, und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38, 41).

    Vor dem Hintergrund des Schutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG ist vor Erlass einer Untersagungsverfügung sogar die Durchführung eines Bußgeldverfahrens (§ 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KrWG) in Betracht zu ziehen, das ungeachtet seines Sanktionscharakters die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Pflichten und so die Erreichung des Gesetzeszwecks sicherstellen soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 40 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 17/6052, S. 104).

    Auch diese Schlussfolgerung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Behörde zuvor förmlich auf die Erfüllung der diesbezüglichen Anzeigepflichten hingewirkt und ihre Anforderungen an die gesetzlichen Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG nicht überspannt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 48).

    Aus den gleichen Gründen kann die Untersagung auch nicht mit einer Unzuverlässigkeit der Klägerin wegen unzureichender Angaben zum Verwertungsweg begründet werden, weil auch insoweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der behördlichen - förmlichen - Durchsetzung der Anzeigepflicht Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung zukäme (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38).

    Folge der Fristversäumnis ist daher allenfalls die Verhängung eines Bußgeldes nach § 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KrWG und die Durchsetzung der Erfüllung der Anzeigepflicht durch die zuständige Behörde mit verwaltungsrechtlichen Mitteln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38; Diekmann in Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, 2014, § 72 Rn. 24 unter Bezugnahme auf die zu den immissionsschutzrechtlichen Anzeigepflichten vertretene herrschende Auffassung).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15
    Dies fordert gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV auch das EU-Recht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 31, mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15).

    Das Unionsrecht verlangt für eine tragfähige Beurteilung der "wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen" im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ferner eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 32).

    Auch der VGH Baden-Württemberg geht im Beschluss vom 04.03.2014 (10 S 1127/13, juris Rn. 34) vom abfallwirtschaftlichen Gesamterlös als Bezugsgröße für die Beurteilung der Funktionsgefährdung i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG aus.

    Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG besteht für den Fall, dass durch die gewerbliche Sammlung - in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen - Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonst hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt - und die gewerbliche Sammlung nicht wesentlich leistungsfähiger ist -, eine widerlegliche Regelvermutung für eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten (sog. "Kaskadenmodell" der § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 4 KrWG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 42).

    Ohnehin müsste der Beklagte auch insoweit als milderes Mittel die Möglichkeit einer faktischen willkürfreien Kontingentierung in Betracht ziehen, um den Wettbewerb nicht in unionsrechtswidriger Weise einzuschränken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 43).

    Auch dieses Regelfallbeispiel ist auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG zurück zu beziehen und deshalb restriktiv auszulegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 44).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 30/14

    Unzuverlässigkeit eines Sammlers; Verhältnis von Durchsetzung der Anzeigepflicht

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15
    Gegen die Zuverlässigkeit spricht auch, wenn der gewerbliche Sammler etwa wiederholt Container ohne die jeweils erforderliche private oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis aufgestellt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 - 20 CS 13.377 -, juris Rn. 10; VG Würzburg, Beschluss vom 15.04.2013 - W 4 S 13.145 -, juris Rn. 31).

    Zudem ist auch bei Untersagungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG das Übermaßverbot zu beachten und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 - juris Rn. 13 ff, 16; Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, KrWG, 1. Aufl. 2014 § 18 Rn. 62).

    Die Untersagung einer gewerblichen Sammlung kommt vielmehr nur als ultima ratio in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 57).

    Folge der Fristversäumnis ist daher allenfalls die Verhängung eines Bußgeldes nach § 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KrWG und die Durchsetzung der Erfüllung der Anzeigepflicht durch die zuständige Behörde mit verwaltungsrechtlichen Mitteln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38; Diekmann in Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, 2014, § 72 Rn. 24 unter Bezugnahme auf die zu den immissionsschutzrechtlichen Anzeigepflichten vertretene herrschende Auffassung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2120/14

    Erlass einer Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15
    Die Abfalleigenschaft von Alttextilien wird in der Rechtsprechung nicht mehr in Frage gestellt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 4.15 - BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2015 - 20 A 2120/14 - alle in juris).

    Anders als der Beklagte meint, ist deshalb Bezugsparameter für die Bemessung der vom BVerwG gebildeten Irrelevanzschwelle nicht das Gesamtaufkommen der zu sammelnden Alttextilien, sondern der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfasste Anteil am gesamten Sammelaufkommen (so ausdrücklich in dem vom BVerwG zitierten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2015 - 20 A 2120/14 -, juris Rn. 191; nicht eindeutig insoweit der zitierte Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 33 und 42; a.A. BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 20 CS 16.1416 -, juris 34).

    Schon deshalb ist davon auszugehen, dass diese zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des AWB geführt haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2015 - 20 A 2120/14 - juris, Rn. 179; vgl. auch VG München, Urteil vom 23.01.2014 - M 17 K 13.1851 - juris Rn. 83 f., welches als Voraussetzung für den Schutz aus § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ansieht, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bereits eine Sammlung bezogen auf die konkrete Abfallfraktion durchführt oder eine derartige Sammlung zumindest konkret geplant ist).

    Denn diese sind das "Ergebnis eines Erfassungsgeschehens, auf das die existierenden Sammlungen bereits einwirken" (OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2015 - 20 A 2120/14 -, juris Rn. 179).

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15

    Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15
    Das Bundesverwaltungsgericht halte - anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 29.01.2015 (BayVGH 20 B 14.666) - zwar das Aufzeigen einer lückenlosen Kette des Verwertungsweges vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung nicht für geboten (Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15, Rn 28).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.2016 (7 C 5.15, in juris) die Anforderungen an die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG konkretisiert.

    So gebe zum einen der Begriff der "vorgesehenen" Verwertungswege vor, dass es sich nicht um eine retrospektive Dokumentation im Sinne eines Nachweises, sondern um eine zukunftsbezogene Angabe handele, die typischerweise mit Unsicherheiten belastet sei (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 7 C 5.15 -, juris Rn. 22).

    Zudem bezieht sich die Darlegungspflicht im Rahmen der Anzeige - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.06.2016 (7 C 5.15, in juris Rn. 22) betont hat - allein auf die "vorgesehenen" Verwertungswege, die sich im Verlaufe der Durchführung einer Sammlung durchaus verändern können.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15
    Da es sich bei den getrennt erfassten Abfällen aus privaten Haushaltungen regelmäßig um "werthaltige" Abfälle handelt, deren Verwertung Erlöse (Überschüsse) bringt, haben selbst kleine Mengen dieser Abfälle, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch eine gewerbliche Sammlung "entzogen" werden, negativen Einfluss auf die Gebührenhöhe in dem Sinne, dass nicht die niedrigst möglichen Gebühren erhoben werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 192).

    Denn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen die Erlöse aus der Verwertung dieser Abfälle nicht zur Verfügung und sie können somit auch nicht zur Quersubventionierung der defizitären Bereiche der Abfallentsorgung eingesetzt werden (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 192).

  • VGH Bayern, 08.04.2013 - 20 CS 13.377

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15
    Tatsachen, die Bedenken zulassen, liegen unter anderem dann vor, wenn der gewerbliche Sammler falsche Angaben macht, Angaben verweigert oder mit der Sammlung ohne vollständige Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG beginnt (BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 - 20 CS 13.377 -, juris Rn. 10; VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2122/12 -, juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt, Beschluss vom 06.05.2013 - 4 L 318/13.NW -, juris Rn. 8 ff.).

    Gegen die Zuverlässigkeit spricht auch, wenn der gewerbliche Sammler etwa wiederholt Container ohne die jeweils erforderliche private oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis aufgestellt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 - 20 CS 13.377 -, juris Rn. 10; VG Würzburg, Beschluss vom 15.04.2013 - W 4 S 13.145 -, juris Rn. 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15
    Dies fordert gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV auch das EU-Recht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 31, mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15).

    Auch trägt das Argument einer Gefährdung der Gebührenstabilität dann nicht, wenn bereits in der Vergangenheit die Gebühren in Ansehung der gewerblichen Sammlungen oder jedenfalls unter Berücksichtigung der von diesen faktisch erfassten Sammelmengen kalkuliert wurden oder werden mussten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416

    Uzulässige Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

  • VG Arnsberg, 20.03.2013 - 8 L 916/12

    Gemeinnützige Sammlungen

  • VG Ansbach, 26.03.2014 - AN 11 K 13.01592

    Teilweise begründete Anfechtungsklage gegen einschränkende Maßnahmen einer

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

  • EuGH, 23.05.2000 - C-209/98

    Sydhavnens Sten & Grus

  • VG Würzburg, 15.04.2013 - W 4 S 13.145

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Gewerbliche Sammlung von Glas,

  • VG Neustadt, 06.05.2013 - 4 L 318/13

    Abfallrecht-Anzeige einer gewerblichen Sammlung

  • VG Ansbach, 03.07.2013 - AN 11 K 13.00617

    Begründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 607/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 530/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1704

    Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung (Altkleider, Altschuhe);

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2014 - 10 S 2273/13

    Untersagung einer nicht angezeigten Sammlung von Alttextilien

  • VG München, 23.01.2014 - M 17 K 13.1851

    Abfallrecht; Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VGH Bayern, 29.01.2015 - 20 B 14.666

    Zu den Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege

  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 20 ZB 16.2267

    Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen im Zusammenhang mit

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

  • VG Würzburg, 28.01.2013 - W 4 S 12.1130

    1) Zur Frage einer restriktiven, europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3

  • VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588

    Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung - gewerberechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17

    Durchsetzung abfallrechtlicher Anforderungen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. April 2017 - 14 K 361/15 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. April 2017 - 14 K 361/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum Verfahren 14 K 361/15 und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen, außerdem auf die Akten des Senats zum zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 S 1116/13).

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2017 - 7 LB 58/16

    "aus einer Hand"; "Entsorgung aus einer Hand"; Alttextilcontainer;

    Vorliegend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit seinem Sondernutzungsantrag nicht auf ein "Entweder / Oder" abzielt, er die Standplätze - anders als die Beigeladene - also nicht für sich allein beansprucht und die (erstmals aufgestellten) Sammelcontainer des öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgers nicht verdrängen will, so dass derartige Überlegungen ohnehin nicht nahe liegen (s. auch VG Stuttgart, Urt. v. 27.04.2017 - 14 K 361/15 -, juris).
  • BVerwG, 28.11.2019 - 7 C 10.18

    Untersagungen gewerblicher Altpapiersammlungen rechtswidrig

    Vielmehr kommt auch eine Ausschreibung von Teilmengen einer Abfallfraktion in Betracht (in diesem Sinne auch - bezogen auf Alttextilien - VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 - juris Rn. 52 unter Bezugnahme auf VG Stuttgart, Urteil vom 27. April 2017 - 14 K 361/15 - juris Rn. 89).

    Zudem steht die nicht empirisch fundierte Annahme des Verwaltungsgerichtshofs im Widerspruch zu tatsächlichen Feststellungen anderer Gerichte zu von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durchgeführten Vergabeverfahren, die eine bereits bestehende gewerbliche Sammeltätigkeit im jeweiligen Entsorgungsgebiet vorgefunden und sich hierauf bei der Ausschreibung eingestellt haben (vgl. hinsichtlich Sperrmüll OVG Münster, Urteil vom 26. Januar 2016 - 20 A 319/14 - juris Rn. 232; hinsichtlich Alttextilien vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27. April 2017 - 14 K 361/15 - juris Rn. 89).

  • BVerwG, 28.11.2019 - 7 C 9.18

    Untersagungen gewerblicher Altpapiersammlungen rechtswidrig

    Vielmehr kommt auch eine Ausschreibung von Teilmengen einer Abfallfraktion in Betracht (in diesem Sinne auch - bezogen auf Alttextilien - VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 - juris Rn. 52 unter Bezugnahme auf VG Stuttgart, Urteil vom 27. April 2017 - 14 K 361/15 - juris Rn. 89).

    Zudem steht die nicht empirisch fundierte Annahme des Verwaltungsgerichtshofs im Widerspruch zu tatsächlichen Feststellungen anderer Gerichte zu von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durchgeführten Vergabeverfahren, die eine bereits bestehende gewerbliche Sammeltätigkeit im jeweiligen Entsorgungsgebiet vorgefunden und sich hierauf bei der Ausschreibung eingestellt haben (vgl. hinsichtlich Sperrmüll OVG Münster, Urteil vom 26. Januar 2016 - 20 A 319/14 - juris Rn. 232; hinsichtlich Alttextilien vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27. April 2017 - 14 K 361/15 - juris Rn. 89).

  • VG Stuttgart, 28.06.2018 - 14 K 2931/17

    Freiwillige Rücknahme von eigenen oder fremd vertriebenen Alttextilien; Begriff

    25 Weiter handelt es sich bei den Alttextilien und -schuhen, die in die Rücknahmeboxen der Klägerin geworfen werden, um Abfall i.S.d. Abfallrechts (§ 3 Abs. 1 S. 1 KrWG) (BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 19.11.1998 - 7 C 31/97 -, juris, Rn. 10 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2018 - 10 S 1449/17 -, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris, Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 10.02.2015 - W 4 K 13.1015 -, juris, Rn. 45 ff; VG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2017 - 14 K 361/15 -, juris, Rn. 47).
  • VG Potsdam, 06.07.2017 - 1 K 675/15

    Altpapierbeseitigung; Beeinträchtigung der Planungssicherheit des

    Denn dann würde sich die Frage stellen, ob die geplante Entsorgungsstruktur überhaupt den Schutz des § 17 Abs. 3 S. 2 KrWG beanspruchen kann, weil sie noch nicht "ins Werk gesetzt" wurde (vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 27. April 2017 - 14 K 361/15 -, juris).
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