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   VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 705/02   

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VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 705/02 (https://dejure.org/2003,26632)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 28.08.2003 - 11 K 705/02 (https://dejure.org/2003,26632)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 28. August 2003 - 11 K 705/02 (https://dejure.org/2003,26632)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Aufenthaltsbefugnis zur Betreuung des pflegebedürftigen Vaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1999 - 13 S 1101/99

    Duldungsanspruch wegen unzumutbarer Trennung einer familiären Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 705/02
    Bei unzumutbarer Trennung einer familiären Lebensgemeinschaft in Form der Beistandsgemeinschaft ergibt sich ein rechtliches Abschiebungshindernis aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGBl. II 1952 S. 685) gewährleisteten Schutz der Familie (vgl. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 5.7.1999 - 13 S 1101/99 - InfAuslR 1999, 414 und 498), und es widerspricht insbesondere dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Voraussetzungen für das weitere Zusammenleben eines Ausländers mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie durch Abschiebung zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, BVerwGE 106, 13 m.w.N.).

    An der familiären Beistandsgemeinschaft, die auch mit dem inzwischen volljährigen Kläger bestehen kann und nicht einmal Pflegebedürftigkeit des Vaters voraussetzt (VGH Baden-Württ., Beschl. v. 5.7.1999 a.a.O.), besteht kein Zweifel.

  • VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 679/02
    Auszug aus VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 705/02
    Der am 31.3.1985 geborene aus dem Kosovo stammende Kläger reiste ohne Visum am 2.6.1999 mit seiner Mutter nach Deutschland, wo sein im Jahr 1942 geborener, 1973 eingereister Vater mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und auch sein älterer Bruder (11 K 679/02) in Giengen zusammen leben.

    Dass der Bruder mit seiner eigenen Familie dazu gehört, ist nicht entschieden (vgl. Urt. zu 11 K 679/02), und die Beklagte kann zu gegebener Zeit die konkrete Situation auch bei ihrer Ermessensausübung berücksichtigen.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2001 - 13 S 864/00

    Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder; Familiennachzug -

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 705/02
    Denn hierbei ist - anders als nach dem 1. Halbsatz - auch auf den Lebensunterhalt zumindest des Vaters abzustellen, nicht nur auf den des Klägers als "Familienangehörigen", weil der Gesetzgeber den Familiennachzug nur zulassen will, wenn der Lebensunterhalt der ganzen Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Kassen gesichert ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 29.1.2001 - 13 S 864/00 - InfAuslR 2001, 330).
  • BVerwG, 15.02.2001 - 1 C 23.00

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; Aufenthaltsbefugnis; unanfechtbare

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 705/02
    16 Nachdem der Kläger seinen Asylantrag und die verbliebene Klage A 13 K 12396/02 zurückgenommen hat, kann ihm als unanfechtbar Ausreisepflichtigem (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.2.2001, NVwZ 2001, 929) gemäß § 30 Abs. 5 und 3 AuslG abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG, also ungeachtet eines Visumsverstoßes, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden.
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 705/02
    Bei unzumutbarer Trennung einer familiären Lebensgemeinschaft in Form der Beistandsgemeinschaft ergibt sich ein rechtliches Abschiebungshindernis aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGBl. II 1952 S. 685) gewährleisteten Schutz der Familie (vgl. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 5.7.1999 - 13 S 1101/99 - InfAuslR 1999, 414 und 498), und es widerspricht insbesondere dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Voraussetzungen für das weitere Zusammenleben eines Ausländers mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie durch Abschiebung zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, BVerwGE 106, 13 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.1999 - 17 A 2175/98

    Ausländer; Sicherung des Lebensunterhalts; Sonstige eigene Mittel; Pflegegeld

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 705/02
    Entsprechendes gilt für das Pflegegeld, da es ebenfalls zu den öffentlichen Mitteln zählt, die nur dann als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts anerkannt werden, wenn sie - wie etwa in § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG - neben "eigenen Mitteln" gesondert aufgeführt sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.12.1999, AuAS 1999, 110).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 13 S 2194/01

    Ehebestandszeit - Altfall; Härtefallregelung

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 705/02
    Der Ausnahmefall, in dem eine getroffene Ermessensentscheidung zu überprüfen ist und deshalb der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend sein soll, liegt nicht vor (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 27.11.2002 - 13 S 2194/01 -).
  • BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95

    Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 705/02
    Dass außer dem Kläger und seinem Bruder noch weitere Geschwister mit mehreren Kindern in Deutschland leben (Schriftsatz vom 17.12.2002), ist unerheblich, selbst wenn diese entgegen dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 15.1.2003) zur Pflege des Vaters in der Lage sein sollten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1995, NVwZ 1996, 1099 = DVBl. 1996, 195).
  • BVerwG, 26.03.1999 - 1 B 18.99

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 705/02
    Deshalb kann hier der gebotene Schutz der Familie nicht durch diese Vorschrift beseitigt werden; darin liegt in solchen Fällen die Atypik (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.1999, InfAuslR 1999, 332).
  • VG Stuttgart, 28.08.2003 - 11 K 679/02

    Kein Anspruch auf Familiennachzug bei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel

    Am 2.6.1999 kam auch sein jüngerer Bruder (11 K 705/02) mit der Mutter nach Deutschland zum Vater, bei dem inzwischen der Kläger lebte.
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