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   VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20   

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VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20 (https://dejure.org/2020,25019)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2020 - A 4 K 89/20 (https://dejure.org/2020,25019)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30. März 2020 - A 4 K 89/20 (https://dejure.org/2020,25019)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 17 Abs 2 EUV 604/2013, Art 17 Abs 1 EUV 604/2013, Art 27 EUV 604/2013
    Kein Rechtsanspruch und Klagerecht des Flüchtlings gegen den ersuchten Mitgliedstaat; Verwandtschaft als humanitärer Grund; gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf nur bei unter 13 Jahre alten Kindern

  • milo.bamf.de

    VwGO, § 52 Nr 2 S 3; VwGO, § 123; EUV 604/2013, Art 8; EUV 604/2013, Art 17 Abs 2; EUV 604/2013, Art 21 Abs 1; GG, Art 19 Abs 4; EUV 604/2013, Art 20 Abs 2; EUV 604/2013, Art 6 Abs 3
    Syrien: Dublin Griechenland: Aufnahmeersuchen und Anspruch eines Asylantrags abgelehnt aufgrund von Verfristung; keine humanitären Gründe bei Jugendlichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20
    Daher gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde entweder das Formblatt des Antragstellers oder aber ein anderes Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass dieser Antragsteller um internationalen Schutz ersucht hat, und gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - C-670/16 - NVwZ 2017, 1601, in juris Rn. 96, 103).

    Insbesondere geht aus Art. 6 Abs. 4 Dublin III-VO hervor, dass (erst) nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen unbegleiteten Minderjährigen geeignete Schritte zu unternehmen sind, um insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 8 Dublin III-VO genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln (vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - a.a.O., in juris Rn. 86 f.).

    Die in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO normierten Fristen tragen maßgeblich zur Verwirklichung des im 5. Erwägungsgrund der Dublin III-VO erwähnten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz bei, indem sie bei einer verzögerten Durchführung des Aufnahmeverfahrens gewährleisten, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem er gestellt wurde, damit die Prüfung nicht durch den Erlass und den Vollzug einer Überstellungsentscheidung weiter aufgeschoben wird (vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - a.a.O., in juris Rn. 54).

    Schon aus dem Wortlaut der Norm geht eindeutig hervor, dass das Gesuch zwingend unter Beachtung der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Fristen angebracht werden muss; ein Aufnahmegesuch kann deshalb nach Fristablauf nicht mehr wirksam unterbreitet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 26.07.2017 - a.a.O., in juris Rn. 63 ff., 67 und 74).

  • BVerwG, 10.02.2020 - 1 AV 1.20

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im Asylverfahren

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20
    Bei den von den Antragstellern begehrten Handlungen der Antragsgegnerin, die sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31) (im Folgenden: Dublin III-VO) richten, handelt es sich um "Streitigkeiten nach dem Asylgesetz" im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.02.2020 - 1 AV 1/20 - juris -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Konstellationen wie der vorliegenden regelmäßig dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das für das Asylverfahren des im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.07.2019 - 1 AV 2/19 - NVwZ 2019, 1767; Beschl. v. 16.09.2019 - 1 AV 4/19 - juris - Beschl. v. 25.09.2019 - 1 AV 5/19 - juris - Beschl. v. 06.01.2020 - 1 AV 7/19 - juris - Beschl. v. 09.01.2020 - 1 AV 6/19 - juris - und Beschl. v. 10.02.2020 - 1 AV 1/20 - juris -).

  • VG Ansbach, 10.07.2019 - AN 18 E 19.50571
    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20
    Greift aber zu Gunsten des Asylsuchenden der Schutz der Familieneinheit aus Art. 8 ff Dublin III-VO, so steht es diesem frei, diesen Schutz vor den Gerichten des ersuchenden Staates, gegebenenfalls im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzes, durchzusetzen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 17.06.2019 - 23 K L 293.19 A - juris - VG Ansbach, Beschl. v. 10.07.2019 - AN 18 E 19.50571 - juris -).

    Entscheidend kommt es also nicht nur auf das Vorliegen einer familiären Beziehung an, sondern hinzukommen muss ein Beistands- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, das die persönliche Nähe zwischen Antragsteller und Familienangehörigen auch bereits während des Asylverfahrens gebietet (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 10.07.2019 - AN 18 E 19.50571 - juris -).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 16.12

    Visum; Gambia; Aufenthaltsrecht; Familienzusammenführung; Kindernachzug;

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20
    Ein gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf besteht lediglich bis zum zwölften Lebensjahr; diese Kinder sind in besonderem Maße auf ein Aufwachsen in der Kernfamilie angewiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 16/12 - NVwZ 2013, 1493).
  • VG Berlin, 18.04.2019 - 9 L 77.19

    Anspruch auf Zustimmung eines Aufnahmeersuchen Ungarns

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20
    20 Aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO folgt jedoch keine Pflicht des ersuchten Mitgliedstaates zur Aufnahme der betreffenden Person, so dass diese aus dieser Bestimmung keinen Rechtsanspruch und damit auch kein Klagerecht ableiten kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.04.2019 - 9 L 77.19. A - juris -).
  • BVerwG, 25.09.2019 - 1 AV 5.19

    Bestimmung des Verwaltungsgerichts Hamburg als zuständiges Gericht für die

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Konstellationen wie der vorliegenden regelmäßig dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das für das Asylverfahren des im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.07.2019 - 1 AV 2/19 - NVwZ 2019, 1767; Beschl. v. 16.09.2019 - 1 AV 4/19 - juris - Beschl. v. 25.09.2019 - 1 AV 5/19 - juris - Beschl. v. 06.01.2020 - 1 AV 7/19 - juris - Beschl. v. 09.01.2020 - 1 AV 6/19 - juris - und Beschl. v. 10.02.2020 - 1 AV 1/20 - juris -).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20
    Dies gilt auch für weitere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, in denen die Beachtung einer Reihe zwingender Fristen in Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren angemahnt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 25.01.2018 - C-360/16 - NVwZ 2018, 560, in juris Rn. 60 und Urt. v. 13.11.2018 - C-47/17 - juris Rn. 57, 67).
  • BVerwG, 06.01.2020 - 1 AV 7.19

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht;

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Konstellationen wie der vorliegenden regelmäßig dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das für das Asylverfahren des im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.07.2019 - 1 AV 2/19 - NVwZ 2019, 1767; Beschl. v. 16.09.2019 - 1 AV 4/19 - juris - Beschl. v. 25.09.2019 - 1 AV 5/19 - juris - Beschl. v. 06.01.2020 - 1 AV 7/19 - juris - Beschl. v. 09.01.2020 - 1 AV 6/19 - juris - und Beschl. v. 10.02.2020 - 1 AV 1/20 - juris -).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 10 S 2428/11

    Spielplatzlärm: Bedeutung von § 22 Abs. 1a BImschG; Verantwortlichkeit für

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20
    Ein die Hauptsache vorwegnehmender Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann in Betracht, wenn ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung zu schlechterdings unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller führen würde, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1/99 - BVerwGE 109, 258 und Beschl. v. 02.06.2017 - 1 WDS-VR 3/17 - juris - VGH Mannheim, Beschl. v. 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469).
  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.03.2020 - A 4 K 89/20
    Bei Kindern, die 14 oder 15 Jahre alt sind, hat die elterliche bzw. familiäre Betreuung typischerweise nicht mehr das gleiche Gewicht wie bei jüngeren Kindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.1997 - 1 C 22/96 - InfAuslR 1998, 161).
  • BVerwG, 09.01.2020 - 1 AV 6.19

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2006 - 13 S 18/06

    Aufenthaltserlaubnis; vorläufiger Rechtsschutz

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

  • BVerwG, 02.07.2019 - 1 AV 2.19

    Antragsbefugnis; Dublin-Verfahren; Familienangehöriger; Familienzusammenführung;

  • BVerwG, 16.09.2019 - 1 AV 4.19

    Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht; Zuständigkeit bei

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