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   VG Stuttgart, 30.04.2013 - 2 K 595/13 u.a.   

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https://dejure.org/2013,9378
VG Stuttgart, 30.04.2013 - 2 K 595/13 u.a. (https://dejure.org/2013,9378)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.2013 - 2 K 595/13 u.a. (https://dejure.org/2013,9378)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30. April 2013 - 2 K 595/13 u.a. (https://dejure.org/2013,9378)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendige Beiladung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gem. § 65 Abs. 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren gegen eine auf § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG gestützte Untersagungsverfügung (hier: Sammelbehälter für Altkleider)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 17 Abs 2 S 1 Nr 4 KrWG, § 17 Abs 3 S 1 KrWG, § 17 Abs 3 S 2 KrWG, § 17 Abs 3 S 3 Nr 1 KrWG, § 17 Abs 3 S 3 Nr 2 KrWG
    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung - notwendige Beiladung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kreislaufwirtschaftsrecht; Abfallrecht - Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Gewerbliche Altkleidersammlung; Abfallrechtliche Untersagungsverfügung; Notwendige Beiladung; öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gefährdet eine gewerbliche Altkleidersammlung die Planungssicherheit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Untersagung gewerblicher Altkleidersammlung nur bei mehr als nur geringfügige Auswirkung auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen die Untersagung gewerblicher Altkleidersammlungen erfolgreich

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Altkleiderabfallentsorgung - keine Monopolstellung des Staates

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilanträge gegen die Untersagung gewerblicher Altkleidersammlungen erfolgreich - Prognosen des Landratsamtes beruhen nur auf Vermutungen und sind nicht abgesichert

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - 10 S 2422/07

    Gewerbliche Sammlung von Abfällen und gewerbliche Abfallverwertung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.04.2013 - 2 K 595/13
    Zum Kriterium der fiskalischen Interessen führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss v. 11.2.2008 (10 S 2422/07 - NVwZ 2008, 219 ff.) zur alten Gesetzeslage, die auf die Neufassung übertragen werden kann, aus, dass nicht jede Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung geeignet ist, ein "überwiegendes" öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG a.F. zu begründen.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt hierzu aus (Beschluss v. 11.2.2008 - 10 S 2422/07 - NVwZ 2008, 219 ff.), dass an den zu führenden Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürften.

  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.04.2013 - 2 K 595/13
    Denn die Neufassung des § 17 Abs. 3 KrWG folgt in seinem Grundgedanken der Argumentation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.6.2009 (7 C 16.08 - NVwZ 2009, 1292-1296), wonach "überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung schon dann entgegenstehen, wenn die Sammlung nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht.
  • OVG Brandenburg, 14.10.2004 - 2 B 135/04

    Gewerbliche Abfallsammlungen

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.04.2013 - 2 K 595/13
    Dieser Nachweis sollte nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG vor Beginn der gewerblichen Sammlung geführt werden (OVG Brandenburg, Beschluss v. 14.10.2004 - 2 B 135/04 - LKV 2005, 358 ff.).
  • VG Würzburg, 28.01.2013 - W 4 S 12.1130

    1) Zur Frage einer restriktiven, europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.04.2013 - 2 K 595/13
    Als besonders problematisch werden neben den Regelungen des § 17 Abs. 3 Sätze 3 - 6 auch die des Satzes 2 Alt. 2 i.V.m. Satz 3 Nrn. 1 und 3 KrWG angesehen, da das Merkmal der "Planungssicherheit und Organisationsverantwortung" in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AUEV nicht verankert ist (vgl. hierzu umfassend Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris).
  • VG München, 24.10.2013 - M 17 K 13.2136

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Zumindest wenn es nur um 10 bis 15 % einer getrennt erfassten Abfallfraktion geht, kann daher in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass dies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung führt (VGH B-W, B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 - juris Rn. 42; VG Ansbach, U. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 82, 85; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 26; VG Stuttgart, B.v. 30.4.2013 - 2 K 595/13 - juris Rn. 26, 32, 37; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 39ff.).

    Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, ist vorliegend aber nicht ersichtlich, insbesondere, weil - wie bereits ausgeführt - sowohl Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen als auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen wurde (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 35ff.; VG Stuttgart, B. v. 30.4.2013 - 2 K 595/13 - juris Rn. 39).

  • VG Regensburg, 08.08.2013 - RN 7 K 12.1446

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Nach dem Bescheid hat der Beklagte schon gar nicht in Erwägung gezogen, dass in der Prüfungsreihenfolge eine Ermessensentscheidung der Untersagung vorauszugehen hat (vgl. VG Bremen v. 25.6.2013 Az. 5 V 2112/12; VG Würzburg v. 15.4.2013 Az. W 4 S 13.145; VG Ansbach v. 16.1.2013 Az. AN 11 K 12.01000 und v. 3.7.2013 Az. AN 11 K 13.00617; VG Stuttgart v. 30.4.2013 Az. 2 K 595/13).

    Bei dieser gesetzlichen Vermutung handelt es sich aber nicht um eine unwiderlegliche Vermutung (vgl. z.B. VG Ansbach v. 16.1.2013 Az. AN 11 K 12.01000 u. v. 23.1.2013 Az. AN 11 K 12.01588 m.w.N.; VG Würzburg v. 28.1.2013 Az. W 4 S 12.1130; VG Stuttgart v. 30.4.2013 Az. 2 K 595/13).

  • VG Ansbach, 03.07.2013 - AN 11 K 13.00617

    Begründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

    Erforderlich sind verifizierbare Angaben zur entzogenen Abfallmenge (VG Stuttgart, B. v. 30.4.2013 - 2 K 595/13 - juris), wie sie hier nicht vorliegen.
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