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   VG Trier, 09.03.2016 - 5 K 3540/15.TR   

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VG Trier, 09.03.2016 - 5 K 3540/15.TR (https://dejure.org/2016,7665)
VG Trier, Entscheidung vom 09.03.2016 - 5 K 3540/15.TR (https://dejure.org/2016,7665)
VG Trier, Entscheidung vom 09. März 2016 - 5 K 3540/15.TR (https://dejure.org/2016,7665)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 67 Abs 1 EGV 607/2009, Art 67 Abs 2 EGV 607/2009, Art 67 Abs 3 EGV 607/2009, Art 93 Abs 1 Buchst b EUV 1308/2013, Art 117 Buchst a EUV 1308/2013
    Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs "Weinbiet" bei der Etikettierung von Qualitätswein aus der Pfalz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 8 A 10219/13

    Winzerschorle nicht nur vom Winzer

    Auszug aus VG Trier, 09.03.2016 - 5 K 3540/15
    Nach diesen Bestimmungen trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zum Schutz vor Täuschung erforderlich sind; sie kann insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2013 - 8 A 10219/13.OVG -, juris).

    Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 10.000,00 EUR festgesetzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 7 E 11665/03.OVG - und vom 11. September 2013 - 8 A 10219/13.OVG -).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-195/14

    Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen,

    Auszug aus VG Trier, 09.03.2016 - 5 K 3540/15
    Nach Art. 117 Halbsatz a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet der Ausdruck "Kennzeichnung' u.a. die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Etiketten, wobei die Etikettierung gemäß Art. 118 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3a der Richtlinie 2000/13 alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen umfasst, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen, so dass auf die gesamte Etikettierung des Weins, also sowohl auf das so genannte Schauetikett als auch auf das Rückenseitenetikett abzustellen ist (vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14 -, juris Rd.-Nr. 41 und BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 -, juris Rd.-Nr. 44).

    Aufgabe der Etikettierung ist demnach vor allem, dass der wie vorstehend beschriebene Durchschnittsverbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat (vgl. zu alledem auch EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14 - zur Richtlinie Nr. 2000/13/EG, auf die Art. 118 Abs. 1 der vorliegend einschlägigen Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verweist).

  • BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 39.98

    Feststellungsklage; vorbeugender Rechtsschutz; qualifiziertes

    Auszug aus VG Trier, 09.03.2016 - 5 K 3540/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39/98 -, DVBI. 2000, S. 636 m.w.N.) haben sich rechtliche Beziehungen dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist.

    Es muss ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen, das heißt, es muss eine begründete Besorgnis bestehen, bei der Vornahme der beabsichtigten Handlung nicht zumutbaren Rechtsfolgen ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus VG Trier, 09.03.2016 - 5 K 3540/15
    Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben und verlangen, dass eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, S. 262 ff. m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2008 - 8 A 10809/08

    Deutscher Wein darf französische Bezeichnung Réserve/Grande Réserve führen

    Auszug aus VG Trier, 09.03.2016 - 5 K 3540/15
    Es kommt also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner und auch nicht auf den beruflich mit weinrechtlichen Fragen befassten Bediensteten einer Behörde an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10809/08.OVG -, ESOVGRP).
  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 222/13

    Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen"

    Auszug aus VG Trier, 09.03.2016 - 5 K 3540/15
    Nach Art. 117 Halbsatz a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet der Ausdruck "Kennzeichnung' u.a. die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Etiketten, wobei die Etikettierung gemäß Art. 118 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3a der Richtlinie 2000/13 alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen umfasst, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen, so dass auf die gesamte Etikettierung des Weins, also sowohl auf das so genannte Schauetikett als auch auf das Rückenseitenetikett abzustellen ist (vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14 -, juris Rd.-Nr. 41 und BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 -, juris Rd.-Nr. 44).
  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

    Auszug aus VG Trier, 09.03.2016 - 5 K 3540/15
    Klägerin im Falle der Verwendung einer unzulässigen Angabe auf den Etiketten von Weinen möglicherweise nach §§ 48, 49 WeinG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 50 WeinG begehen könnten (vgl. zum Feststellungsinteresse auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - 1 C 86.64 -, BVerwGE 31, S. 177).
  • EuG, 12.09.2007 - T-304/05

    'Cain Cellars / HABM (Représentation d''un pentagone)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus VG Trier, 09.03.2016 - 5 K 3540/15
    Dabei muss bei der Beurteilung der Frage, ob eine Etikettierung den Käufer irreführen kann, hauptsächlich auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers mit einer gewissen Allgemeinbildung (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 12. September 2007 - T-304/05 -) abgestellt werden, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Erzeugnisses hegt.
  • VG Trier, 01.02.2018 - 2 K 12306/17

    Schweigener Winzer obsiegt im Streit über die Etikettierung seiner Weine

    Sie kann gem. § 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LFGB insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. September 2013 - 8 A 10219/13. OVG - VG Trier, Urteil vom 9. März 2016 - 5 K 3540/15.TR -, Rn. 23; jeweils juris).

    Auch dann jedoch, wenn ein weiterer Kontext für die Beurteilung dieser Frage berücksichtigt würde und die gesamte Etikettierung zur Interpretation der Bezeichnungen in den Blick genommen würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - 20 B 16.203 -, juris Rn. 45; VG Trier, Urteil vom 9. März 2016 - 5 K 3540/15.TR -, juris Rn. 39), könnten die streitgegenständlichen Bezeichnungen nicht als geografische Bezeichnungen verstanden werden.

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 B 16.203

    Etikettierung von Qualitätswein b.A.

    Von ihm kann erwartet werden, dass er das Schauetikett nicht isoliert betrachtet, sondern auch das Rückenetikett in Augenschein nimmt (VG Trier, U.v. 9.3.2016 - 5 K 3540/15.TR - juris).
  • VG Regensburg, 14.06.2018 - RN 5 K 17.832

    Zur Frage der Irreführung des Verbrauchers bei Angaben auf der Etikettierung

    Der Käufer soll über korrekte, neutrale und objektive Informationen verfügen, durch die er nicht irregeführt wird (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2017 - 20 B 16.203 -Rn. 45).Von ihm kann erwartet werden, dass er das Schauetikett nicht isoliert betrachtet, sondern auch das Rückenetikett in Augenschein nimmt (VG Trier, U.v. 9.3.2016 - 5 K 3540/15.TR - juris).
  • VG Trier, 03.05.2018 - 2 K 14789/17

    Nur gärende Produkte dürfen als "Federweißer" bezeichnet werden

    Diese Behörde wäre gem. § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts vom 12. Oktober 2011 (GVBl. 2011, 382) - WeinRZustV - für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständig (vgl. VG Trier, Urteil vom 9. März 2016 - 5 K 3540/15.TR -, juris Rn. 23).
  • VG Trier, 19.09.2017 - 7 K 7875/17

    Feststellung der Laufbahnbefähigung

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass abstrakte Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrages sind (hierzu VG Trier, Urteil vom 9. März 2016 - 5 K 3540/15.TR - ESOVG).
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