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   VG Trier, 14.09.2011 - 5 K 238/11, 5 K 238/11.TR   

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https://dejure.org/2011,78838
VG Trier, 14.09.2011 - 5 K 238/11, 5 K 238/11.TR (https://dejure.org/2011,78838)
VG Trier, Entscheidung vom 14.09.2011 - 5 K 238/11, 5 K 238/11.TR (https://dejure.org/2011,78838)
VG Trier, Entscheidung vom 14. September 2011 - 5 K 238/11, 5 K 238/11.TR (https://dejure.org/2011,78838)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 30 BauGB, § 31 BauGB, § 14 Abs 1 BauNVO, § 16 Abs 1 BImSchG, § 4 BImSchG
    Abluftkamin als Nebenanlage zu einer Klärschlammtrocknungsanlage

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus VG Trier, 14.09.2011 - 5 K 238/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, tritt eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwGE 54, 5, 11; 108, 170, 176).
  • VG Trier, 20.03.2013 - 5 K 801/12

    Zur Geltendmachung eines Ausgleichs für Vermögensnachteile, die durch Rücknahme

    Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14.09.2011 (Az. 5 K 238/11.TR) ist rechtskräftig.

    Dieser sei jedoch bauplanungsrechtlich nicht zulässig, wobei das Verwaltungsgericht insoweit auf die entsprechende Begründung in dem Verfahren 5 K 238/11.TR verwies.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakten 5 K 238/11.TR und 5 K 239/11.TR sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge (6 Verwaltungsakten, 1 Ordner) Bezug genommen.

    Denn wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung des vorausgegangenen Gerichtsverfahrens zum Aktenzeichen 5 K 238/11.TR eingeräumt hat, hätte sie die Klärschlammtrocknungsanlage auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden richtigen Darstellung der lokalklimatischen Verhältnisse ohne die Errichtung des zwischenzeitlich geplanten Abluftkamins nicht in einer Weise betreiben können, dass der von dem Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise herangezogene Irrelevanzwert von 0, 02 gemäß Ziff. 3.3 GIRL und somit der Schutzgrundsatz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG eingehalten worden wäre.

    Dieses Vorhaben ist jedoch wegen Verstoßes gegen die wirksamen Festsetzungen des Bebauungsplans der Ortsgemeinde *** "Sondergebiet Biomasse und Photovoltaik - Auf dem Waldholzer Flur" nicht realisierbar, wie die Kammer in den vorausgegangenen Urteilen vom 14.09.2012 zu den Aktenzeichen 5 K 239/11.TR und 5 K 238/11.TR näher ausgeführt hat.

  • VG Trier, 14.09.2011 - 5 K 239/11

    Klärschlammtrocknungsanlage Platten: Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen

    Auch die Vertreter der Klägerin mussten in der mündlichen Verhandlung einräumen, dass die Einhaltung der maßgeblichen GIRL-Werte nur durch die Errichtung der Abluftreinigungseinrichtung zu erreichen ist, die Gegenstand des Klageverfahrens zum Aktenzeichen 5 K 238/11.TR ist.

    Der Bau eines Abluftkamines ist jedoch aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht möglich, wie das Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 5 K 238/11.TR entschieden hat.

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