Rechtsprechung
VG Trier, 19.03.2009 - 5 K 849/08.TR |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren für ein Zweitsstudium; Vorliegen eines Zweitstudiums im Falle der Aufnahme eines Diplomstudiums in Deutschland unter Anrechnung der Studienleistungen eines vorherigen, abgeschlossenen Bachelorstudiums
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Diplomstudium nach Bachelorabschluss gebührenpflichtig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Diplomstudium nach Bachelorabschluss gebührenpflichtig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Rheinland-Pfalz: Diplomstudium nach Bachelorabschluss gebührenpflichtig
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.2008 - 2 A 11200/07
Zweitstudiengebühr kann auch für Masterstudiengang erhoben werden
Auszug aus VG Trier, 19.03.2009 - 5 K 849/08
Aus dem Gesagten folgt, dass der Bachelorabschluss einen selbständigen, berufsqualifizierenden Studienabschluss darstellt, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Studium auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich als für eine Einstellung ausreichend erachtet wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 30. April 2008 - 2 A 11200/07.OVG - und vom 09. Juni 2008 - 2 A 10272/08.OVG).Damit soll die Bereitschaft der Studierenden gefördert werden, sich für die neuen Bachelor- und die darauf aufbauenden Masterstudiengänge einzuschreiben (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2008 - 2 A 11200/07.OVG -).
- BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08
Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei der …
Auszug aus VG Trier, 19.03.2009 - 5 K 849/08
Dabei haben konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge zur Voraussetzung, dass sie nach Maßgabe der Studien- bzw. Prüfungsordnung inhaltlich aufeinander aufbauen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 23/08; Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003, Ziffer 4.).Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 18. Juni 2008 - a.a.O. - u.a. ausgeführt, es entspreche allgemein anerkannter Wertung, dass derjenige, der durch sein abgeschlossenes Erststudium bereits Anteil an der Verteilung der Berufschancen gehabt habe und nunmehr ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebots hinzunehmen habe als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnüge (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer vom 23. Januar 2008 - 5 K 903/07.TR -).
- VG Trier, 23.01.2008 - 5 K 903/07
Studiengebühr für Zweitstudium
Auszug aus VG Trier, 19.03.2009 - 5 K 849/08
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 18. Juni 2008 - a.a.O. - u.a. ausgeführt, es entspreche allgemein anerkannter Wertung, dass derjenige, der durch sein abgeschlossenes Erststudium bereits Anteil an der Verteilung der Berufschancen gehabt habe und nunmehr ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebots hinzunehmen habe als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnüge (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer vom 23. Januar 2008 - 5 K 903/07.TR -).
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.06.2008 - 2 A 10272/08
Heranziehung zu Studiengebühren in Rheinland-Pfalz - hier: Masterstudiengang nach …
Auszug aus VG Trier, 19.03.2009 - 5 K 849/08
Aus dem Gesagten folgt, dass der Bachelorabschluss einen selbständigen, berufsqualifizierenden Studienabschluss darstellt, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Studium auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich als für eine Einstellung ausreichend erachtet wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 30. April 2008 - 2 A 11200/07.OVG - und vom 09. Juni 2008 - 2 A 10272/08.OVG). - BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02
Juniorprofessur
Auszug aus VG Trier, 19.03.2009 - 5 K 849/08
Vielmehr hat der dafür zuständige Gesetzgeber (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02) in § 70 HochSchG die Fälle der Gebührenfreiheit ausdrücklich und auch abschließend geregelt. - BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß
Auszug aus VG Trier, 19.03.2009 - 5 K 849/08
Soweit aus §§ 35 Abs. 3, 70 Abs. 1 HochSchG sowie den Vorschriften der StudKVO und dem Besonderen Gebührenverzeichnis folgt, dass ein Studium, das sich nicht auf den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder einen konsekutiven Masterstudiengang bezieht, grundsätzlich von Anfang an studiengebührenpflichtig ist, lässt sich die zur Vereinbarkeit der Langzeitstudiengebühren mit Art. 12 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22/05-; Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00; Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 -) ohne Bedenken übertragen. - BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94
Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des …
Auszug aus VG Trier, 19.03.2009 - 5 K 849/08
Soweit aus §§ 35 Abs. 3, 70 Abs. 1 HochSchG sowie den Vorschriften der StudKVO und dem Besonderen Gebührenverzeichnis folgt, dass ein Studium, das sich nicht auf den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder einen konsekutiven Masterstudiengang bezieht, grundsätzlich von Anfang an studiengebührenpflichtig ist, lässt sich die zur Vereinbarkeit der Langzeitstudiengebühren mit Art. 12 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22/05-; Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00; Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 -) ohne Bedenken übertragen. - BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung …
Auszug aus VG Trier, 19.03.2009 - 5 K 849/08
Soweit aus §§ 35 Abs. 3, 70 Abs. 1 HochSchG sowie den Vorschriften der StudKVO und dem Besonderen Gebührenverzeichnis folgt, dass ein Studium, das sich nicht auf den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder einen konsekutiven Masterstudiengang bezieht, grundsätzlich von Anfang an studiengebührenpflichtig ist, lässt sich die zur Vereinbarkeit der Langzeitstudiengebühren mit Art. 12 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22/05-; Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00; Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 -) ohne Bedenken übertragen.
- VG Halle, 12.12.2016 - 6 A 3/16
Zweitstudiengebühr nach kostenpflichtigem Erststudium
Die Erhebung von Studiengebühren für ein zweites oder weiteres Studium ist auch vor dem Hintergrund des Art. 12 GG nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 23/08 - unter Verweis auf sein Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BayVerfGH vom 28. Mai 2009 - Vf. 4-VII-07 - HessVGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 8 UE 727/06 - BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1515 - VG Trier, Urteil vom 19. März 2009 - 5 K 849/08 TR -, mwN.; alle zitiert nach juris).