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   VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17.TR   

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https://dejure.org/2017,35635
VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17.TR (https://dejure.org/2017,35635)
VG Trier, Entscheidung vom 21.02.2017 - 1 L 1165/17.TR (https://dejure.org/2017,35635)
VG Trier, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 1 L 1165/17.TR (https://dejure.org/2017,35635)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 28 Abs 4 S 1 FeV, § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 Alt 2 FeV, § 28 Abs 4 S 2 FeV, § 7 Abs 1 S 2 FeV, § 3 Abs 1 S 2 StVG
    EU-Fahrerlaubnisinhaber; Wohnsitzprinzip; Scheinwohnsitz; Begründung einer Zwangsandrohung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 20.10.2014 - 11 CS 14.1688

    Mehrfache Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs

    Auszug aus VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17
    Ebenso wie die Erklärung einer Behörde, sie habe die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information darstellt, die zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, weil die Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaat gehabt habe (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 - juris Rn. 19), kann der Umstand, dass den Behörden etwaige familiäre, berufliche, geschäftliche oder sonstige Verbindungen des Betroffenen nicht bekannt sind, als solcher nicht zu seinen Lasten gehen.

    (bb) Liegen damit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung dieser Voraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, d.h. auch alle "inländischen Umstände" (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 -, juris, Rn. 23).

    Deren Funktion besteht darin, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 - juris Rn. 17).

    Gerade wenn jemand darüber hinaus aber auch noch behauptet, über einen Zeitraum von 185 Tagen pro Jahr seinen Wohnsitz parallel in einem anderen Staat gehabt zu haben, ist zu klären, welche Wohnung die maßgebliche Wohnung ist (vgl. zur zeitgleichen Anmeldung bzw. zum zeitgleichen Innehaben von zwei Wohnungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten: BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 11 CS 14.1688 - juris Rn. 24).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17
    Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Akyüz, C-467/10 -).

    Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, Urteil vom 1. März 2012, a.a.O., Rn. 71), und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U.v. 1. März 2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BayVGH, Beschluss vom 20.Oktober 2014, a.a.O., Rn. 13).

    Liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vor, nach denen die Möglichkeit besteht, dass es sich um einen Scheinwohnsitz handelt, sind alle Umstände, die dem nationalen Gericht in dem anhängigen Verfahren bekannt geworden sind, mit einzubeziehen (EuGH, Urteil vom 1. März 2012, a.a.O., Rn. 75).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das Gericht bei seiner Prüfung insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 - juris Rn. 75).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2016 - 10 B 11099/15

    Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis - Nichterfüllung des

    Auszug aus VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17
    Ein "Indiz" für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip liegt auch dann vor, wenn sich die Informationen des Ausstellermitgliedstaats darauf beschränken, dass der Führerscheininhaber im Zusammenhang mit einer formellen Wohnsitzverlegung eine bloße Erklärung über das Innehaben eines Wohnsitzes abgegeben hat, gleichzeitig jedoch ununterbrochen im Inland gemeldet war (vgl. in diesem Zusammenhang OVG RP, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 B 11099/15.OVG -).

    Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich "Indizcharakter" für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 B 11099/15.OVG - juris).

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat bei einer nahezu identischen Ausgangslage - der aus Polen stammenden Information über einen melderechtlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat - in seinem Urteil vom 15. Januar 2016 - 10 B 11099/15.OVG - ausgeführt:.

  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17
    Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bilden dabei also den "Rahmen", innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 - juris Rn. 29).

    Maßgeblich für die Erfüllung oder Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Betroffenen, nicht aber die Eintragungen in behördliche Register (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, juris, Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2011 - 12 LB 318/08

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches für einen Zeitraum

    Auszug aus VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17
    Eine ohne jegliche Begründung erfolgte Androhung von unmittelbarem Zwang führt zur auch materiellen Rechtswidrigkeit der entsprechenden Verfügung (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. Februar 2011 - 12 LB 318/08 -).

    Ist aber eine Ermessensentscheidung unter Verstoß gegen § 39 Abs. 1 VwVfG nicht begründet, leidet sie auch inhaltlich an einem Mangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. Februar 2011 - 12 LB 318/08 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2012 - 2 A 762/11 - juris Rn. 9).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.03.2016 - 10 A 10231/16
    Auszug aus VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17
    Liegen daher keinerlei tatsächlichen Erkenntnisse zur - tatsächlichen - Wohnsitznahme im Ausstellermitgliedstaat vor und bestand gleichzeitig - wie auch hier - ununterbrochen ein Wohnsitz im Inland, so reicht dies - unter Zugrundelegung der obigen Erwägungen - als Indiz bzw. als Hinweis auf einen möglichen Wohnsitzverstoß aus, der auf nationaler Ebene eine Prüfung unter Einbeziehung aller inländischen Umstände eröffnet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31. März 2016 - 10 A 10231/16 - juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 19.10.2012 - 2 A 762/11

    Nachschieben von Gründen, Begründung der VA

    Auszug aus VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17
    Ist aber eine Ermessensentscheidung unter Verstoß gegen § 39 Abs. 1 VwVfG nicht begründet, leidet sie auch inhaltlich an einem Mangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. Februar 2011 - 12 LB 318/08 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2012 - 2 A 762/11 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 11.12.2014 - 11 CE 14.2358

    Inlandsungültigkeit einer durch Umtausch erworbenen ungarischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17
    Dabei ist das der Behörde zustehende Ermessen regelmäßig hin zu einem Erlass intendiert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 CE 14.2358 -, juris Rn. 27; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Fahrerlaubnisrecht, 44. Auflage 2017, § 28 FeV Rn. 56), ohne dass es insoweit einer Begründung bedarf.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 968/12

    Eilverfahren - Zur Berechtigung, aufgrund einer in der Tschechischen Republik

    Auszug aus VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17
    (aa) Dem Umstand, dass in dem ausgestellten polnischen Führerschein unter Nummer 8 ein polnischer Wohnsitz eingetragen ist, kommt nicht für sich eine durchgreifende rechtliche Bedeutung zu, insbesondere wird mit der Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat keine unwiderlegliche Vermutung dafür begründet, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 10 S 968/12 - juris).
  • VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14

    Tschechische Fahrerlaubnis wird Deutschem bei Verkehrskontrolle zum Verhängnis

    Auszug aus VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17
    Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1; 2. Führerscheinrichtlinie) und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 403, S. 18, 3. Führerscheinrichtlinie) Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - Rs. C-184/10 (Grasser); Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-224/10 (Apelt); VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 2014 - 3 L 767/14.NW, m.w.N.).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.1986 - 1 B 14/86

    Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung von Leistungsbescheiden bei Kosten der

  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2001 - 19 B 1757/00

    Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines

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