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   VG Trier, 23.01.2008 - 5 K 903/07.TR   

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https://dejure.org/2008,28098
VG Trier, 23.01.2008 - 5 K 903/07.TR (https://dejure.org/2008,28098)
VG Trier, Entscheidung vom 23.01.2008 - 5 K 903/07.TR (https://dejure.org/2008,28098)
VG Trier, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - 5 K 903/07.TR (https://dejure.org/2008,28098)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Studiengebührenbescheides für ein Zweitstudium im Bundesland Rheinland-Pfalz; Voraussetzungen für das Vorliegen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses; Vorliegen einer Ungleichbehandlung aufgrund des Ausschlusses von ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Studiengebühr für Zweitstudium

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rheinland-Pfalz: Studiengebühr für Zweitstudium - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken an die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Zweitstudiengebühr

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

    Auszug aus VG Trier, 23.01.2008 - 5 K 903/07
    Soweit aus §§ 35 Abs. 3, 70 Abs. 1 HochSchG sowie den Vorschriften der StudKVO und dem Besonderen Gebührenverzeichnis folgt, dass ein Studium, das sich nicht auf den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder einen konsekutiven Masterstudiengang bezieht, grundsätzlich von Anfang an studiengebührenpflichtig ist, lässt sich die zur Vereinbarkeit der Langzeitstudiengebühren mit Art. 12 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22/05 - Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00; Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 -) ohne Bedenken übertragen.
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Trier, 23.01.2008 - 5 K 903/07
    Soweit aus §§ 35 Abs. 3, 70 Abs. 1 HochSchG sowie den Vorschriften der StudKVO und dem Besonderen Gebührenverzeichnis folgt, dass ein Studium, das sich nicht auf den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder einen konsekutiven Masterstudiengang bezieht, grundsätzlich von Anfang an studiengebührenpflichtig ist, lässt sich die zur Vereinbarkeit der Langzeitstudiengebühren mit Art. 12 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22/05 - Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00; Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 -) ohne Bedenken übertragen.
  • BVerwG, 12.07.2005 - 6 B 22.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus VG Trier, 23.01.2008 - 5 K 903/07
    Soweit aus §§ 35 Abs. 3, 70 Abs. 1 HochSchG sowie den Vorschriften der StudKVO und dem Besonderen Gebührenverzeichnis folgt, dass ein Studium, das sich nicht auf den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder einen konsekutiven Masterstudiengang bezieht, grundsätzlich von Anfang an studiengebührenpflichtig ist, lässt sich die zur Vereinbarkeit der Langzeitstudiengebühren mit Art. 12 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22/05 - Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00; Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938/05 -) ohne Bedenken übertragen.
  • VG Trier, 19.03.2009 - 5 K 849/08

    Diplomstudium nach Bachelorabschluss gebührenpflichtig

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 18. Juni 2008 - a.a.O. - u.a. ausgeführt, es entspreche allgemein anerkannter Wertung, dass derjenige, der durch sein abgeschlossenes Erststudium bereits Anteil an der Verteilung der Berufschancen gehabt habe und nunmehr ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebots hinzunehmen habe als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnüge (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer vom 23. Januar 2008 - 5 K 903/07.TR -).
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