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   VG Trier, 24.03.2017 - 1 K 3865/16.TR   

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https://dejure.org/2017,29078
VG Trier, 24.03.2017 - 1 K 3865/16.TR (https://dejure.org/2017,29078)
VG Trier, Entscheidung vom 24.03.2017 - 1 K 3865/16.TR (https://dejure.org/2017,29078)
VG Trier, Entscheidung vom 24. März 2017 - 1 K 3865/16.TR (https://dejure.org/2017,29078)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 3 Abs. 3 S. 2, AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 3 S. 1, AsylG § 3 Abs. 1, RL 2011/95/EU Art. 12 Abs. 1a
    Syrien, Palästinenser, UNRWA, Vorverfolgung, Qualifikationsrichtlinie, Schutz, Ausschlussgrund, Ausschluss, Schutz und Beistand einer Institution der Vereinten Nationen, Vereinte Nationen, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus VG Trier, 24.03.2017 - 1 K 3865/16
    Ein zusätzlicher Nachweis, dass der Betroffene im Sinne der §§ 3 ff. AsylG vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung flüchtet - wie es § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG durch seinen Verweis auf § 3 Abs. 1 AsylG prima facie erfordert -, ist aus diesem Grunde nicht mehr erforderlich und würde der Richtlinie ersichtlich zuwiderlaufen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 [Rechtssache El Karem, El Kott u.a. ./. Republik Ungarn], Rn. 76, juris; hier noch zur - im Maßgeblichen Punkt inhaltsgleichen - Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG; Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich, Urteil vom 23. November 2015 - W 101 2017580-1 -, abzurufen unter: www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20151123_W101_2017580_1_00/BVWGT_20151123_W101_2017580_1_00.pdf, zuletzt abgerufen am 21. März 2017).

    Der UNHCR führt hierzu - unter Hinweis auf EuGH C-364/11 - aus, dass es für einen palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich ist, zurückzukehren und sich - erneut - unter den Schutz des UNRWA zu begeben, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise im Falle eines bewaffneten Konflikts oder vergleichbarer Gewaltsituationen: [...].

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 378/05

    Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Zulassung

    Auszug aus VG Trier, 24.03.2017 - 1 K 3865/16
    Den diesbezüglichen Einschätzungen des UNHCR kommt dabei besonderes Gewicht zu, da er gemäß Art. 35 Nr. 1 GFK und Art. 2 Nr. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) zur Überwachung der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention berufen ist (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -, juris Rn. 38).
  • VG Trier, 28.11.2018 - 1 K 7864/17

    Stabile Lage im Libanon - Komplementärer Flüchtlingsschutz durch den UNRWA

    Ist dies der Fall, besteht die Flüchtlingseigenschaft "ipso facto", d.h. unmittelbar ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (vgl. im Übrigen Art. 1 D GFK und Art. 12 Abs. 1 a) der Richtlinie 2011/95/EU, mit denen § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG inhaltlich übereinstimmt; sowie u.a. VG Trier, Urteil vom 24.03.2017 - 1 K 3865/16.TR -, juris).
  • VG Augsburg, 31.08.2017 - Au 4 K 17.33845

    Syrien, Ausreise, Bescheid, Migration, Bundesamt, Aufhebung, Anerkennung,

    Er war nachvollziehbar zum Verlassen Syriens gezwungen und daran gehindert, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen (VGH BW, U.v. 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - juris Rn. 24; VG Bremen, G.v. 17.5.2017 - 5 K 1174/16 - juris Rn. 17; i.E. ebenso VG Trier, U.v. 24.3.2017 - 1 K 3865/16.TR, übersandt durch den Klägerbevollmächtigten).
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