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   VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12.TR   

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https://dejure.org/2013,15304
VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12.TR (https://dejure.org/2013,15304)
VG Trier, Entscheidung vom 31.05.2013 - 5 K 1306/12.TR (https://dejure.org/2013,15304)
VG Trier, Entscheidung vom 31. Mai 2013 - 5 K 1306/12.TR (https://dejure.org/2013,15304)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 29 BauGB, § 9 Abs 4 BauGB, § 11 BauNVO, § 14 BauNVO, § 6 Abs 1 BauNVO
    Zulässigkeit einer Fremdwerbeanlage in einem Sondergebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung einer Werbeanlage als Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO bei Funktionszusammenhang zu einem im Baugebiet gelegenen Grundstück; Einordnung von Fremdwerbung als eigenständige "Hauptnutzung" gewerblicher Art

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Werbeanlagen unterliegen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbeanlagen unterliegen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 1 A 10362/08

    Gestaltungssatzungen: kein Zitiergebot, inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12
    Die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen stellen demnach dem Bauordnungsrecht zuzuordnende gestalterische Festsetzungen dar, die nach § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Satz 1 LBauO in Bebauungspläne aufgenommen werden können und inhaltlich an § 88 Abs. 1 LBauO zu messen (vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08.OVG -, ESOVGRP) und grundsätzlich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind, wobei auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Werbeanlagen betreffenden Festsetzungen im Bebauungsplan die Grundzüge der Planung betreffen könnten.

    Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach es um die "Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets" geht, hat der Senat die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt konkretisiert, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08 - AS 36, 381 = DVBl 2009, 56; Urteil vom 22. September 1988 - 1 A 82/86 - AS 22, 277 = BauR 1989, 68).

    Gestaltungssatzungen müssen aber landesrechtlich begründet gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08 - AS 36, 381; vom 5. August 1993 - 1 A 11772/92 - NVwZ-RR 1994, 429; vom 23. Oktober 1997 - 1 A 12163/96 - ESOVGRP).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2012 - 1 A 10543/12

    Bauplanung; Heilung eines Ausfertigungsmangels; Funktionslosigkeit des

    Auszug aus VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12
    Dies kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn bereits ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das nach § 66 LBauO zu genehmigende Vorhaben wegen entgegenstehender sonstiger Vorschriften offensichtlich nicht legal verwirklicht werden kann (vgl. zu alledem: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29. November 2012 - 1 A 10543/12.OVG -, vom 22. Oktober 2008, a.a.O., und vom 25. Juni 2009 - 1 A 10050/09.OVG -).

    Ist der Bebauungsplan wirksam, so kann es dahingestellt bleiben, ob Werbeanlagen für Fremdwerbung - um eines solche handelt es sich vorliegend trotz der gegenteiligen Behauptungen der Klägerin zweifelsfrei, da die Klägerin außer der Werbeanlage keine weiteren gewerblichen Nutzungen im fraglichen Bereich betreibt - in dem vorliegend festgesetzten Sondergebiet angesichts der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung in dem Sondergebiet allgemein zulässig sind, denn selbst dann, wenn Fremdwerbeanlagen nicht zu den in den Textfestsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich allgemein für zulässig erklärten Anlagen zählen sollten, hätte die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans, da, insbesondere unter Berücksichtigung der Begründung des Bebauungsplans zu dem vorliegen festgesetzten Sondergebiet auf Seite 17 oben unter 2., die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2012 - 1 A 10543/12.OVG -,ESOVGRP).

    Insoweit macht sich die Kammer die nachfolgenden Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 29. November 2012 - 1 A 10543/12.OVG -, ESOVGRP, zu eigen, die sie als auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ansieht:.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.1988 - 1 A 82/86
    Auszug aus VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12
    Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach es um die "Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets" geht, hat der Senat die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt konkretisiert, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08 - AS 36, 381 = DVBl 2009, 56; Urteil vom 22. September 1988 - 1 A 82/86 - AS 22, 277 = BauR 1989, 68).

    Die Gestaltungssatzung darf nicht ausschließlich dem Ziel dienen, die Werbung in der Gemeinde generell zurückzudrängen (Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 1 A 82/86 - BauR 1989, 68).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2008 - 8 A 10942/08

    Vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Prüfungsprogramm; Sachbescheidungsinteresse;

    Auszug aus VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12
    Demnach ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und dessen Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nicht aber die Vereinbarkeit mit bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, denn die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu erteilende Baugenehmigungen zu erweitern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10942/08.OVG -, ESOVGRP).

    Dies kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn bereits ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das nach § 66 LBauO zu genehmigende Vorhaben wegen entgegenstehender sonstiger Vorschriften offensichtlich nicht legal verwirklicht werden kann (vgl. zu alledem: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29. November 2012 - 1 A 10543/12.OVG -, vom 22. Oktober 2008, a.a.O., und vom 25. Juni 2009 - 1 A 10050/09.OVG -).

  • BVerwG, 16.03.1995 - 4 C 3.94

    Werbetafel - Plakatwerbung - Bebauungsplan - Kerngebiet - Maß der baulichen

    Auszug aus VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12
    Zwar findet das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auf örtliche Bauvorschriften mangels einer Verweisung in § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO keine Anwendung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 14. September 2005 - 8 C 10317/05 - vom 11. März 1999 - 1 C 10320/98 - ESOVGRP; BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, NVwZ 1995, 899; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 9 BauGB Rn. 263).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.1993 - 1 A 11772/92

    Gemeinde; Bauvorhaben; Gestaltungsregelung; Abwehrrechte;

    Auszug aus VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12
    Gestaltungssatzungen müssen aber landesrechtlich begründet gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08 - AS 36, 381; vom 5. August 1993 - 1 A 11772/92 - NVwZ-RR 1994, 429; vom 23. Oktober 1997 - 1 A 12163/96 - ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2005 - 8 C 10317/05

    Abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs von planbedingten Eingriffen in

    Auszug aus VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12
    Zwar findet das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auf örtliche Bauvorschriften mangels einer Verweisung in § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO keine Anwendung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 14. September 2005 - 8 C 10317/05 - vom 11. März 1999 - 1 C 10320/98 - ESOVGRP; BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, NVwZ 1995, 899; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 9 BauGB Rn. 263).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.09.2008 - VGH B 31/07

    Rauchverbot in Ein-Raum-Gaststätten verstößt gegen die rheinland-pfälzische

    Auszug aus VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12
    Gerade auch die rheinland-pfälzische Landesverfassung gewährleistet in besonderer Weise die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen (siehe Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 2008, VGH B 31/07, AS 36, 323 zu Art. 52 Abs. 1 LV Rheinland-Pfalz).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12
    Angesichts ihrer Größe ist sie nämlich geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27/91 - juris).
  • BVerwG, 28.05.2009 - 4 CN 2.08

    Bebauungsplan; Sondergebiet; - für Infrastruktur; Kerngebiet, wesentlicher

    Auszug aus VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12
    Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob diese Festsetzung unter Berücksichtigung der in den Textfestsetzungen zum Bebauungsplan für allgemein zulässig erklärten Nutzungen den vom BVerwG in seinem Urteil vom 29. Mai 2009 - 4 CN 2/08 -, juris, aufgestellten Anforderungen an die Abgrenzung von Sondergebieten im Sinne des § 11 BauNVO zu Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO entspricht, denn die in Streit stehende Werbeanlage ist sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1999 - 11 A 4952/97

    Unselbständige Anschlußberufung; Zulässigkeit; Streitgegenstand; Örtliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 1 A 10050/09

    Abstandsflächenprivileg; Grenzgarage; Verbindungstür

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2011 - 1 A 10417/11

    Stellplatzbeschränkung durch Satzung auf landesrechtlicher Grundlage

  • VG Koblenz, 28.07.2009 - 7 K 13/09

    Versagung der Genehmigung einer Werbeanlage im vereinfachten Verfahren

  • VG Trier, 24.09.2020 - 7 K 1592/20

    Genehmigung einer Werbetafel in Bernkastel-Kues

    Die Verfolgung derartiger gestalterischer Absichten, die für das restliche Gemeindegebiet in gleicher Weise zum Anlass für eine ähnliche Regelung genommen werden können, ist jedoch zum Erlass gestalterischer Festsetzungen nach § 88 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 LBauO nicht ausreichend (vgl. VG Trier, Urteil vom 31. Mai 2013 - 5 K 1306/12.TR -, Rn.
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