Rechtsprechung
   VG Würzburg, 06.02.2019 - W 10 S 19.30006   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,2624
VG Würzburg, 06.02.2019 - W 10 S 19.30006 (https://dejure.org/2019,2624)
VG Würzburg, Entscheidung vom 06.02.2019 - W 10 S 19.30006 (https://dejure.org/2019,2624)
VG Würzburg, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - W 10 S 19.30006 (https://dejure.org/2019,2624)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,2624) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 24 Abs. 3, § ... 29 Abs. 1 Nr. 5, § 34 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1, § 36 Abs. 4, § 38 Abs. 1, § 71 Abs. 5 S. 1 u. S. 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2, § 80, § 83b; AufenthG § 59; VwVfG § 48, § 49; VwGO § 80 Abs. 5, § 123, § 154 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4
    Asyl, Nigeria: Statthafter Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig sowie gegen den Vollzug der unanfechtbaren Abschiebungsandrohung des Asylerstverfahrens

  • rewis.io

    Asyl, Nigeria: Statthafter Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig sowie gegen den Vollzug der unanfechtbaren Abschiebungsandrohung des Asylerstverfahrens

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG München, 08.05.2017 - M 2 E 17.37375

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Durchführung eines weiteren

    Auszug aus VG Würzburg, 06.02.2019 - W 10 S 19.30006
    Deshalb wird in der verwaltungsrichterlichen Rechtsprechung teilweise vertreten, gegen eine solche Entscheidung des Bundesamtes müsse einstweiliger Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt werden (VG München, B.v. 8.5.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 12 ff.; B.v. 8.8.2018 - M 18 E 18.32455 - juris Rn. 13).

    Insoweit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antragstellers entsprechend in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeuten (so auch VG München, B.v. 8.5.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 8.8.2018 - M 18 E 18.32455 - juris Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.).

  • VG Regensburg, 08.08.2018 - RN 14 S 18.31949

    Vorläufiger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren im Falle der Ablehnung eines

    Auszug aus VG Würzburg, 06.02.2019 - W 10 S 19.30006
    Dagegen will der Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Sache nach vorgehen, um eine Abschiebung vor der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes über seine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung seines Folgeantrages zu verhindern (vgl. VG Regensburg, B.v. 8.8.2018 - RN 14 S 18.31949 - juris Rn. 15 ff.).

    Dem entspricht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Untersagung der Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (so auch die bisher herrschende Meinung, vgl. dazu VG Regensburg, B.v. 8.8.2018 - RN 14 S 18.31949 - juris Rn. 15 m.w.N.).

  • VG München, 08.08.2018 - M 18 E 18.32455

    Prüfungsumfang eines Abschiebungsverbots im Folgeantrag

    Auszug aus VG Würzburg, 06.02.2019 - W 10 S 19.30006
    Deshalb wird in der verwaltungsrichterlichen Rechtsprechung teilweise vertreten, gegen eine solche Entscheidung des Bundesamtes müsse einstweiliger Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt werden (VG München, B.v. 8.5.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 12 ff.; B.v. 8.8.2018 - M 18 E 18.32455 - juris Rn. 13).

    Insoweit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antragstellers entsprechend in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeuten (so auch VG München, B.v. 8.5.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 8.8.2018 - M 18 E 18.32455 - juris Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Würzburg, 06.02.2019 - W 10 S 19.30006
    Zwar ist gegen diese Entscheidung in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 15 ff.), eine Verpflichtungsklage ist dem gegenüber seit der Einführung der Rechtsfolge der Unzulässigkeit unbeachtlicher Folgeanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (in Kraft getreten am 6.8.2016, BGBl. I, S. 1939) nicht mehr statthaft.
  • VGH Bayern, 06.10.2017 - 10 ZB 16.877

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots

    Auszug aus VG Würzburg, 06.02.2019 - W 10 S 19.30006
    Diese Mitteilung an die Ausländerbehörde, die keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 10 ZB 16.877 - juris Rn. 8; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. A. 2018, § 71 AsylG Rn. 43), setzt voraus, dass nach einer unanfechtbar gewordenen Ablehnung des Asylerstantrages, die mit einer Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung verbunden ist, ein Folgeantrag gestellt wird, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt.
  • VG Ansbach, 26.02.2019 - AN 17 S 19.50134

    Abschiebungsanordnung in Asylfolgeantragsverfahren - Minderjähriger Bruder des

    Zwar wird in Einzelfällen durch die Verwaltungsgerichte Regensburg und Würzburg vertreten, statthafter Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtschutzverfahren gegen einen Bescheid des Bundesamtes, der einen Asylfolgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ablehne sei im Hinblick auf die gesetzlichen Folgen des § 71 Abs. 5 AsylG ein Antrag nach § 123 VwGO (VG Regensburg, B.v. 8.8.2018 - RN 14 S 18.31949 - BeckRS 2018, 19477; VG Würzburg, B.v. 6.2.2019 - W 10 S 19.30006 - BeckRS 2019, 1530).
  • VG München, 17.09.2020 - M 17 E 20.32546

    Erfolgreicher Eilantrag bei defizitären Aufnahmebedingungen für anerkannt

    Da die Mitteilung an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt ist und somit in der Hauptsache nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann, ist vorläufiger Rechtsschutz nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, sondern dergestalt zu gewähren, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung vorläufig nicht aufgrund einer nach Ablehnung des Folgeantrags ergangenen Mitteilung erfolgen darf bzw. eine solche Mitteilung zu widerrufen oder zu unterlassen (ganz h.M., vgl. etwa VG Augsburg, B.v. 3.4.2019 - Au 3 E 19.30435 - juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 2.4.2019 - 29 L 257/19.A - juris Rn. 5 ff.; VG Würzburg, B.v. 6.2.2019 - W 10 S 19.30006 - juris Rn. 14 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris Rn. 4; ausführlich VG Berlin, B.v. 21.11.2017 - 32 L 670.17 A - juris Rn. 15).
  • VG München, 31.08.2021 - M 2 S 21.31811

    Folgeantrag, Unzulässiger Folgeantrag ohne erneute Abschiebungsandrohung,

    In der vorliegenden Konstellation, in der die Antragsgegnerin den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) und auf Abänderung des Ausgangsbescheides im Erstverfahren vom 18. September 2017 bezogen auf die Abschiebungsverbote abgelehnt hat, ohne eine "neue" Abschiebungsandrohung zu erlassen, § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG, ist umstritten, welches der richtige Rechtsbehelf im vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutz ist (vgl. die Darstellung des Streitstands z.B. durch VG Saarland, B.v. 20.8.2018 - 6 L 1012/18 - juris Rn. 4 ff. oder VG Würzburg, B.v. 6.2.2019 - W 10 S 19.30006 - juris Rn. 15 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht