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   VG Würzburg, 07.02.2020 - W 5 M 19.1139   

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https://dejure.org/2020,3483
VG Würzburg, 07.02.2020 - W 5 M 19.1139 (https://dejure.org/2020,3483)
VG Würzburg, Entscheidung vom 07.02.2020 - W 5 M 19.1139 (https://dejure.org/2020,3483)
VG Würzburg, Entscheidung vom 07. Februar 2020 - W 5 M 19.1139 (https://dejure.org/2020,3483)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 165; VwGO § 151; VwGO § 162, § 164; VwGO § 173 S. 1; RVG § 1 Abs. 1 S. 1; ZPO § 104 Abs. 1 S. 2
    Hinsichtlich der Festsetzung außergerichtlicher Aufwendungen (in Höhe von 2,15 Euro) erfolgreiche Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Würzburg, 21.03.2019 - W 5 K 17.1391

    Sanierungsrechtliche Genehmigung zur Umgestaltung der Fassade

    Auszug aus VG Würzburg, 07.02.2020 - W 5 M 19.1139
    Mit Klage vom 4. Dezember 2017 (W 5 K 17.1391) wandte sie sich zudem gegen den Bescheid der Gemeinde Thüngersheim vom 7. November 2017, mit dem ihr die sanierungsrechtliche Genehmigung für die Anbringung von Verblendsteinen aus rotem Sandstein auf Grundlage der Vorgabe der Unteren Denkmalschutzbehörde und unter der Maßgabe erteilt wurde, dass Steinformate und -ausführung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen sind.

    Die mündliche Verhandlung in den Verfahren W 5 K 17.1414 und W 5 K 17.1391, die zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden und zu der die unvertretene Klägerin persönlich erschien, fand am 21. März 2018 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg statt.

    In dem Verfahren W 5 K 17.1391 verpflichtete die Kammer die beklagte Gemeinde Thüngersheim mit Urteil vom 21. März 2019, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 7. November 2017 die begehrte sanierungsrechtliche Genehmigung zur Anbringung von rotem Sandstein zu erteilen (Ziffer I.) und auferlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens (Ziffer II.).

    Da die Aufwendungen insgesamt für alle drei Verfahren (W 5 K 17.1390, W 5 K 17.1391 und W 5 K 17.1414) angefallen seien, seien die entstandenen Kosten entsprechend dem Anteil des einzelnen Verfahrens (hier: 5.000,00 EUR) an der Summe aller Verfahren (insgesamt 10.200 EUR: 200, 00 EUR + 5.000,00 EUR + 5.000,00 EUR) zu berechnen und festzusetzen.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Kosten nicht nur zwischen den beiden Verfahren W 5 K 17.1391 und W 5 K 17.1414, in denen die Klägerin obsiegt habe, aufzuteilen, sondern vielmehr unter allen drei Verfahren (ebenso W 5 K 17.1390), da die Aufwendungen für diese drei Verfahren angefallen seien.

    Es sei daher sachgerecht, eine anteilige Berechnung der Aufwendungen gemessen am Gesamtstreitwert aller Verfahren vorzunehmen, sodass auf die Verfahren W 5 K 17.1391 und W 5 K 17.1414 jeweils ein Anteil von 49, 02% und auf das dritte Verfahren W 5 K 17.1390 ein Anteil von 1, 96% falle.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren W 5 K 17.1414, W 5 K 17.1390 und W 5 K 17.1391 sowie W 5 M 19.1138 Bezug genommen.

    Dabei ist die von der Urkundsbeamtin vorgenommene anteilige Aufteilung dieser Kosten auf die drei von der Klägerin angestrengten Gerichtsverfahren (W 5 K 17.1414, W 5 K 17.1390, W 5 K 17.1391) entsprechend ihrer jeweiligen Streitwerte grundsätzlich nicht zu beanstanden.

    Dies trägt die Klägerin andererseits aber auch selbst vor, indem sie sinngemäß ausführt, dass ihr die Beratung durch die Rechtsanwälte ... die Schwierigkeit der zu klärenden Rechtsfragen, insbesondere die Aufspaltung der Zuständigkeit auf die Gemeinde Thüngersheim (Sanierungsrecht) einerseits und das Landratsamt W. (Denkmalschutzrecht) andererseits, eröffnet habe, und indem sie in ihren aufgestellten Berechnungen selbst eine anteilige Aufteilung zwischen den Verfahren W 5 K 17.1414 und W 5 K 17.1391 vornimmt (Bl. 176 der Gerichtsakte W 5 K 17.1414).

    Insbesondere von einer generellen Nichtberücksichtigung lediglich des Verfahrens W 5 K 17.1390, wie sie die Klägerin ihrer Erinnerung zugrunde legt, kann unter diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin den Gegenstand dieses Verfahrens selbst im Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 noch mit dem Gegenstand des Verfahrens W 5 K 17.1391 zu einer objektiven Klagehäufung verbunden hat.

    In diesem Zeitraum war das Gerichtsverfahren W 5 K 17.1390 bereits insgesamt rechtskräftig abgeschlossen, sodass sich die Rechtsberatung sinnvollerweise nur noch auf die Verfahren W 5 K 17.1391 und W 5 K 17.1414 beziehen konnte.

    Demgemäß sind die in diesem Zeitraum angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 219, 07 EUR - anders als im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2019 vorgenommen - nur noch auf die Verfahren W 5 K 17.1391 und W 5 K 17.1414 anteilig - nämlich entsprechend ihrer Streitwerte jeweils zur Hälfte - aufzuteilen, sodass die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin vorliegend letztlich um 2, 15 EUR (219,07 EUR x 0, 0196 : 2) höher festzusetzen sind.

    Zwar lässt sich aufgrund der Datierung der jeweiligen Dokumente vermuten, dass den vorgelegten Quittungen (auch) Ausdrucke der Schriftsätze bzw. Anlagen der Klägerin vom 9. Februar 2018 (W 5 K 17.1390 und W 5 K 17.1391), vom 19. Oktober 2018 (W 5 K 17.1391 und W 5 K 17.1414) und vom 11. Dezember 2018 (W 5 K 17.1391) zugrunde liegen könnten.

  • BGH, 10.11.2010 - IV ZR 188/08

    Rechtsschutzversicherung: Erstattung der durch die Selbstvertretung eines

    Auszug aus VG Würzburg, 07.02.2020 - W 5 M 19.1139
    Weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Rechtsanwältin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG (in eigener Sache) handelt, kann sie die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für ihre getätigten Recherchen bzw. ihre Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 nicht verlangen (vgl. BGH, U.v. 10.11.2010 - IV ZR 188/08 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, § 1 Rn. 2 ff.).
  • BGH, 27.03.2008 - IX ZB 144/07

    Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf

    Auszug aus VG Würzburg, 07.02.2020 - W 5 M 19.1139
    Neue Tatsachen und Glaubhaftmachungsmittel sind zulässig und zu beachten, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der angegriffenen Entscheidung entstanden sind (vgl. Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 35. Edition Stand: 1.1.2020, § 104 Rn. 69 m.V.a. BGH, B.v. 27.3.2008 - IX ZB 144/07 - juris; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Auflage 2018, § 104 Rn. 46).
  • VG Würzburg, 25.01.2016 - W 1 M 15.1117

    Erinnerung gegen Kostenfessetzungsbeschluss

    Auszug aus VG Würzburg, 07.02.2020 - W 5 M 19.1139
    Vielmehr richtet sich die festzusetzende Verzinsung nach § 164 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach auf Antrag auszusprechen ist, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags (hier: 15.4.2019) ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind (vgl. VG Würzburg, B.v. 25.1.2016 - W 1 M 15.1117 - juris).
  • OLG Bamberg, 06.08.1981 - 6 W 20/81
    Auszug aus VG Würzburg, 07.02.2020 - W 5 M 19.1139
    Ist fristgerecht Erinnerung eingelegt worden, ist eine Erweiterung derselben auch nach Fristablauf grundsätzlich zulässig (Anschlusserinnerung, vgl. Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 35. Edition Stand: 1.1.2020, § 104 ebenda m.V.a. OLG Bamberg, B.v. 6.8.1981 - 6 W 20/81 - juris).
  • VGH Bayern, 19.01.2007 - 24 C 06.2426

    Erledigungsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VG Würzburg, 07.02.2020 - W 5 M 19.1139
    Über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO hat nach § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO das Gericht zu entscheiden, das die Kostenentscheidung getroffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris).
  • VG Würzburg, 07.02.2020 - W 5 M 19.1138
    Auszug aus VG Würzburg, 07.02.2020 - W 5 M 19.1139
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren W 5 K 17.1414, W 5 K 17.1390 und W 5 K 17.1391 sowie W 5 M 19.1138 Bezug genommen.
  • VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360

    Nassschäden an Mühlengebäude nach Aufstau einer Talsperre

    Zudem wurden die entstandenen Kosten und Aufwendungen jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft dargelegt (vgl. zu den Anforderungen VG Würzburg, B.v. 7.2.2020 - W 5 M 19.1139 - juris Rn. 16).
  • VG Würzburg, 07.02.2020 - W 5 M 19.1138

    Antrags auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren W 5 K 17.1391, W 5 K 17.1390 und W 5 K 17.1414 sowie W 5 M 19.1139 Bezug genommen.
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