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   VG Würzburg, 16.07.2013 - W 4 K 13.604   

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VG Würzburg, 16.07.2013 - W 4 K 13.604 (https://dejure.org/2013,28242)
VG Würzburg, Entscheidung vom 16.07.2013 - W 4 K 13.604 (https://dejure.org/2013,28242)
VG Würzburg, Entscheidung vom 16. Juli 2013 - W 4 K 13.604 (https://dejure.org/2013,28242)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anfechtungsklage; Einstellungs- und Beseitigungsanordnung bzgl. Erdaufschüttungen; Lärmschutzwall; Abfallbegriff; Deponiebegriff; Ermessen; Zwangsgeldandrohung; zu kurz bemessene Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 30.03.1990 - 7 C 82.88

    Sammelleidenschaft Autowracks - Abfallrechtlicher Anlagenbegriff, Straf-,

    Auszug aus VG Würzburg, 16.07.2013 - W 4 K 13.604
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nicht auf das Vorhandensein baulicher Anlagen, technischer Geräte oder sonstiger Einrichtungen an; entscheidend ist vielmehr, dass ein Grundstück oder ein Grundstücksteil ständig für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen benutzt und durch diese Nutzung geprägt wird (BVerwG, U.v. 30.3.1990 - 7 C 82/88 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang nur geringe Anforderungen an den Begriff der Anlage, indem es genügen lässt, dass ein Grundstück vom Eigentümer oder Besitzer zum wiederholten Lagern oder Ablagern von Abfällen bestimmt ist, auch wenn dies, etwa aufgrund einer Sammelleidenschaft, ohne besonderes System geschieht; bei der Zweckbestimmung muss es sich um eine "auch nach außen hin erkennbare Funktionseinheit" handeln (BVerwG, U.v. 30.3.1990 - 7 C 82/88 - juris).

  • VGH Bayern, 24.04.2013 - 22 CS 13.590

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Anlage zum Lagern und Behandeln von

    Auszug aus VG Würzburg, 16.07.2013 - W 4 K 13.604
    Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG enthält eine zwingende rechtliche Vorgabe, deren Beachtung auch deshalb erhebliche Bedeutung zukommt, weil das bayerische Verwaltungsvollstreckungsrecht - anders als das z.B. nach § 14 Satz 1 VwVG der Fall ist - keine gesonderte Festsetzung von Zwangsmitteln kennt (BayVGH, B.v. 24.4.2013 - 22 CS 13.590 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10139/10

    Anspruch auf abfallbehördliches ermessensfehlerfreies Einschreiten nach

    Auszug aus VG Würzburg, 16.07.2013 - W 4 K 13.604
    Das Abfallrecht findet auf Bodenmassen, die zur Verfüllung in eine künstlich geschaffene Vertiefung eingebracht wurden, auch dann Anwendung, wenn sie untrennbar mit Siebresten, Bauschutt oder Straßenaufbruchmaterial vermischt sind; die Vermengung mehrerer beweglicher Stoffe oder Gegenstände aus unbedenklichem Verfüllmaterial und Abfall fällt unter das Abfallrecht, sofern keine "Verwachsung" mit dem Boden eingetreten ist (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 23.6.2010 - 8 A 10139/10 - juris).
  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 8 CS 11.2989

    Rechtsbehelfe Dritter gegen eine wasserrechtliche Plangenehmigung;

    Auszug aus VG Würzburg, 16.07.2013 - W 4 K 13.604
    Sie haben in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets, insbesondere der Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse, und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 8 CS 11.2989 - B.v. 19.3.2012 - 8 ZB 10.2343 - beide juris).
  • BVerwG, 11.08.1992 - 4 B 161.92

    Bauen ohne Baugenehmigung - Beseitigungsanordnung - Bauordnungsrechtliche

    Auszug aus VG Würzburg, 16.07.2013 - W 4 K 13.604
    Im Anfechtungsprozess gegen eine Beseitigungsanordnung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - mithin vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - maßgeblich, weil sich diese Anordnung in einem einmaligen Gebot erschöpft und keinen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1992 - 4 B 161/92 - NVwZ 1993, 476; BayVGH, U.v. 17.6.1998 - 2 B 97.171 - BayVBl. 1999, 590; U.v. 9.3.2001 - 2 B 95.1270 - juris; U.v. 21.10.2003 - 2 B 00.3005 - juris).
  • BVerwG, 23.01.1989 - 4 B 132.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit einer

    Auszug aus VG Würzburg, 16.07.2013 - W 4 K 13.604
    Nur wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Ergehen der Anordnung in rechtserheblicher Weise ändert und dies dazu führt, dass sie nachträglich rechtswidrig wird, kann dies vom Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG zu beachten sein (BVerwG, B.v. 23.1.1989 - 4 B 132/88 - juris).
  • VGH Bayern, 04.07.2011 - 15 ZB 09.1237

    Beseitigungsanordnung für Pavillon an der Grundstücksgrenze; Anspruch des

    Auszug aus VG Würzburg, 16.07.2013 - W 4 K 13.604
    Davon ist dann auszugehen, wenn die für das Vorhaben erforderliche Baugenehmigung - wie hier - nicht vorliegt und sie auch nicht erteilt werden kann, da es an der Genehmigungsfähigkeit fehlt (BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 2 ZB 10.2996 - B.v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - beide juris).
  • VGH Bayern, 17.04.2012 - 2 ZB 10.2996

    Beseitigungsanordnung; Verunstaltung; Ermessensausübung

    Auszug aus VG Würzburg, 16.07.2013 - W 4 K 13.604
    Davon ist dann auszugehen, wenn die für das Vorhaben erforderliche Baugenehmigung - wie hier - nicht vorliegt und sie auch nicht erteilt werden kann, da es an der Genehmigungsfähigkeit fehlt (BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 2 ZB 10.2996 - B.v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - beide juris).
  • BVerwG, 30.08.1996 - 4 B 117.96

    Bauplanungsrecht - Bauen im Außenbereich, Privilegierung einer Jagdhütte

    Auszug aus VG Würzburg, 16.07.2013 - W 4 K 13.604
    Wer ohne die erforderliche Genehmigung eine Anlage errichtet oder ändert - und damit selbst vollendete Tatsachen schafft -, hat das Risiko der rechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen (BVerwG, B.v. 30.8.1996, NVwZ-RR 1997, 273; BayVGH, U.v. 12.5. 2005 - 26 B 03.2452 - juris).
  • VGH Bayern, 17.06.1998 - 2 B 97.171

    Genehmigungspflicht für eine Überdachung des Garagenvorplatzes (Carport); Verstoß

    Auszug aus VG Würzburg, 16.07.2013 - W 4 K 13.604
    Im Anfechtungsprozess gegen eine Beseitigungsanordnung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - mithin vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - maßgeblich, weil sich diese Anordnung in einem einmaligen Gebot erschöpft und keinen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1992 - 4 B 161/92 - NVwZ 1993, 476; BayVGH, U.v. 17.6.1998 - 2 B 97.171 - BayVBl. 1999, 590; U.v. 9.3.2001 - 2 B 95.1270 - juris; U.v. 21.10.2003 - 2 B 00.3005 - juris).
  • VGH Bayern, 21.08.2000 - 2 B 96.2456
  • VGH Bayern, 09.03.2001 - 2 B 95.1270
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

  • VGH Bayern, 19.03.2012 - 8 ZB 10.2343

    Berufungszulassung (abgelehnt); wasserrechtliche Bewilligung;

  • VGH Bayern, 12.04.1999 - 20 B 98.3564
  • VGH Bayern, 21.10.2003 - 2 B 00.3005
  • VG Würzburg, 14.07.2015 - W 4 K 14.990

    Beseitigung einer illegalen Deponie

    Mit Urteil vom 16. Juli 2013 (Az. W 4 K 13.604) hob das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg Ziffer 5 des Bescheids vom 3. November 2011 auf.

    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juli 2013 (Az. W 4 K 13.604), welches u. a. die Beseitigungsverpflichtung der illegalen Deponie zum Inhalt hatte, ist nach Ablehnung der Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 2. Mai 2014 (Az. 20 ZB 13.1972) rechtskräftig geworden.

    Nur ergänzend ist zu der Menge des zu beseitigenden Materials auszuführen, dass die Kammer an den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 13.604, festhält (VG Würzburg, U. v. 16.7.2013 - W 4 K 13.604 - juris Rn. 32, 69, 76).

    Dieser hatte im Verfahren W 4 K 13.604 zum Streitwert in einem Schriftsatz vom 1. Juli 2013 Stellung genommen und dort ausgeführt, dass von "mindestens 20.000 m³ zu beseitigendem Material" ausgegangen werde und daher ein Gegenstandswert von 400.000,00 Euro zugrunde zu legen sei.

    In dem Verfahren W 4 K 13.604 wurde auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 8. November 2012 zurückgegriffen.

    Insoweit hat das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 16. Juli 2013 (Az. W 4 K 13.604) zur Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung der Deponie alle entscheidenden Ausführungen gemacht.

    Die Klägerin hätte sich im Verfahren W 4 K 13.604, welches sich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung befasste, darum bemühen müssen, alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen.

    Im Verfahren W 4 K 13.604 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg wurde aufgrund von Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts festgestellt, dass es sich bei den Aufschüttungen um Erdaushub handelt, der mit unterschiedlich hohen Anteilen an Fremdmaterialien (< 1% bis. ca. 30%) durchsetzt ist, bzw. um reinen Bau- und Asphaltschutt, wobei der Anteil an Bauschutt insgesamt etwa 5% beträgt (VG Würzburg, U. v. 16.7.2013 - W 4 K 13.604 - juris Rn. 32).

    Art. 31 BayAbfG tritt im konkreten Fall nicht hinter die speziellere Vorschrift des Art. 21 BayAbfG zurück, da Art. 21 BayAbfG nur die Fälle erfasst, in denen der "Betrieb einer Deponie untersagt" wird (vgl. Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Satz 1 BayAbfG; hierzu allgemein VG Würzburg, U. v. 16.7.2013 - W 4 K 13.604 - juris Rn. 30).

    Die Kammer hat im Urteil vom 16. Juli 2013 festgestellt, dass die Erdaufschüttungen dem Abfallrechtsregime unterfallen und Art. 31 BayAbfG grundsätzlich als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung in Betracht kommt (VG Würzburg, U. v. 16.7.2013 - W 4 K 13.604 - juris Rn. 61 f.).

    Die maßgebliche Fläche auf den Grundstücken Fl. Nrn. 69 bis 72 ist klar umgrenzt und ergibt sich für die Klägerin ergänzend aus den Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg vom 8. November 2012, die schon dem Verfahren W 4 K 13.604 zugrunde lagen.

    Dies entspricht den Angaben des Klägervertreters, der von einer Menge von "mindestens 20.000 m³" ausgegangen ist (Schriftsatz vom 1.7.2013 in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 13.604).

  • VG Würzburg, 14.07.2015 - W 4 K 14.1258

    Zwangsgeldandrohung bei abfallrechtlicher Einstellungs- und Beseitigungsanordnung

    Mit Urteil vom 16. Juli 2013 (Az. W 4 K 13.604) hob das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg Ziffer 5 des Bescheids vom 3. November 2011 auf.

    Art. 31 BayAbfG tritt im konkreten Fall nicht hinter die speziellere Vorschrift des Art. 21 BayAbfG zurück, da Art. 21 BayAbfG nur die Fälle erfasst, in denen der "Betrieb einer Deponie untersagt" wird (vgl. Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Satz 1 BayAbfG; hierzu allgemein VG Würzburg, U.v. 16.7.2013 - W 4 K 13.604 - juris Rn. 30).

    Die Kammer hat im rechtskräftigen Urteil vom 16. Juli 2013 festgestellt, dass die Erdaufschüttungen dem Abfallrechtsregime unterfallen und Art. 31 BayAbfG als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung in Betracht kommt (VG Würzburg, U.v. 16.7.2013 - W 4 K 13.604 - juris Rn. 61 f.).

    Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Urteil vom 16. Juli 2013 (W 4 K 13.604 - juris) die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestätigt.

    Im Verfahren W 4 K 13.604 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg wurde aufgrund von Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts festgestellt, dass es sich bei den Aufschüttungen um Erdaushub handelt, der mit unterschiedlich hohen Anteilen an Fremdmaterialien (< 1% bis. ca. 30%) durchsetzt ist, bzw. um reinen Bau- und Asphaltschutt, wobei der Anteil an Bauschutt insgesamt etwa 5% beträgt (VG Würzburg, U.v. 16.7.2013 - W 4 K 13.604 - juris Rn. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 10 S 42.15

    Anordnung der Baueinstellung; Abgrenzung von genehmigungsfreien

    Da es sich bei dieser Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, beurteilt sich dessen Rechtmäßigkeit nach der jeweils aktuellen Rechtslage (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 3 S 507/93 -, juris Rn. 5; VG Würzburg, Urteil vom 16. Juli 2013 - W 4 K 13.604 -, juris Rn. 28), so dass nunmehr § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14 S. 1) - BbgBO 2016 - maßgebend für die weitere Aufrechterhaltung der Baueinstellungsanordnung ist.
  • VG Düsseldorf, 29.04.2019 - 17 K 3108/17

    Abfallbeseitigungsrecht

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Entsorgungsanordnung im Rahmen einer Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, weil sich diese Anordnung in einem einmaligen Gebot erschöpft und keinen Dauerverwaltungsakt darstellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 - 4 B 161.92 -, juris Rn. 6; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 - 8 K 1863/13 -, juris Rn. 13, 16; VG Würzburg, Urteil vom 16. Juli 2013 - W 4 K 13.604 -, juris Rn. 48; VG München, Urteil vom 21. Januar 2016 - M 17 K 14.5755 -, juris Rn. 39.
  • VG Düsseldorf, 15.02.2022 - 17 K 8415/19
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Entsorgungsanordnung im Rahmen einer Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, weil sich diese Anordnung in einem einmaligen Gebot erschöpft und keinen Dauerverwaltungsakt darstellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 - 4 B 161.92 -, juris Rn. 6; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 - 8 K 1863/13 -, juris Rn. 13, 16; VG Würzburg, Urteil vom 16. Juli 2013 - W 4 K 13.604 -, juris Rn. 48; VG München, Urteil vom 21. Januar 2016 - M 17 K 14.5755 -, juris Rn. 39.
  • VGH Bayern, 06.04.2017 - 20 B 16.933

    Zwangsgeldandrohung - rechtswidrige Fristsetzung bei gesetzlichem Handlungsverbot

    Mit Urteil vom 16. Juli 2013 (Az. W 4 K 13.604) hob das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg Ziffer 5 des Bescheids vom 3. November 2011 auf.
  • VG Cottbus, 05.11.2018 - 3 K 617/17

    Einstellung von Bauarbeiten

    Da es sich bei dieser Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, beurteilt sich dessen Rechtmäßigkeit nach der jeweils aktuellen Rechtslage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 3 S 507/93 -, juris Rn. 5; VG Würzburg, Urteil vom 16. Juli 2013 - W 4 K 13.604 -, juris Rn. 28), so dass nunmehr § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14 S. 1; im Folgenden: BbgBO) maßgebend für die weitere Aufrechterhaltung der Baueinstellungsanordnung ist.
  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 3 K 720/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Da es sich bei dieser Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, beurteilt sich dessen Rechtmäßigkeit nach der jeweils aktuellen Rechtslage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 3 S 507/93 -, juris Rn. 5; VG Würzburg, Urteil vom 16. Juli 2013 - W 4 K 13.604 -, juris Rn. 28), so dass nunmehr § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14 S. 1; im Folgenden: BbgBO n.F.) maßgebend für die weitere Aufrechterhaltung der Baueinstellungsanordnung ist.
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