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   VG Würzburg, 23.07.2015 - W 5 K 14.1105   

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VG Würzburg, 23.07.2015 - W 5 K 14.1105 (https://dejure.org/2015,44331)
VG Würzburg, Entscheidung vom 23.07.2015 - W 5 K 14.1105 (https://dejure.org/2015,44331)
VG Würzburg, Entscheidung vom 23. Juli 2015 - W 5 K 14.1105 (https://dejure.org/2015,44331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Ermessensfehlerhafte Ausübung eines Vorkaufsrechts in einem Sanierungsgebiet

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 06.02.2014 - 2 B 13.2570

    Vorkaufsrecht; Sanierungssatzung; Wohl der Allgemeinheit; Konkretisierung des

    Auszug aus VG Würzburg, 23.07.2015 - W 5 K 14.1105
    Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (BayVGH, U.v. 6.2.2014 Nr. 2 B 13.2570, m. w. N.).

    Im Gegensatz zu Enteignung kann das Vorkaufsrecht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, wenn die benötigten Grundstücksflächen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden (BayVGH, U.v. 6.2.2014 Nr. 2 B 13.2570, m. w. N.).

    Ist dies geschehen, können die Sanierungsziele auch nach einem längeren Zeitraum die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2014 Nr. 2 B 13.2570, m. w. N.).

  • VG Würzburg, 04.07.2002 - W 5 K 01.379
    Auszug aus VG Würzburg, 23.07.2015 - W 5 K 14.1105
    Der Eigentumserwerb durch die Gemeinde ist bereits dann gerechtfertigt, wenn eine der Vertragsparteien mit dem Kauf Maßnahmen plant, die dem Sinn und Zweck der Sanierungsmaßnahme zuwider laufen würden, und wenn demgegenüber der gemeindliche Vorkauf die Ziele und Zwecke der Sanierungsmaßnahme fördert (VG Würzburg, Ue.v. 29.9.2008 Nr. W 5 K 08.720 u. 4.7.2002 Nr. W 5 K 01.379, m. w. N.).

    Die Gemeinde muss jedoch Gründe, die zugunsten eines Erwerbers gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts streiten, zumindest dann in ihre Ermessenserwägungen einstellen, wenn diese Gründe über das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung des ursprünglich geschlossenen Kaufvertrages hinausgehen und der Gemeinde bekannt sind bzw. bekannt sein müssten (vgl. VG Würzburg, U.v. 4.7.2002 Nr. W 5 K 01.379).

  • VGH Bayern, 09.03.2000 - 2 B 96.467
    Auszug aus VG Würzburg, 23.07.2015 - W 5 K 14.1105
    Das private Interesse des Käufers, das Grundstück zu erwerben, muss demgegenüber im Regelfall zurücktreten (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2000 Nr. 2 B 96.467).
  • BGH, 15.05.1998 - V ZR 89/97

    Ausübung des Vorkaufsrechts

    Auszug aus VG Würzburg, 23.07.2015 - W 5 K 14.1105
    Da die Gemeinde nach der Rechtsprechung des BGH das Vorkaufsrecht nach Abschluss eines Kaufvertrags jedoch schon vor Erteilung der zur Wirksamkeit dieses Vertrags erforderlichen Genehmigung mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt ausüben darf (vgl. U.v. 15.5.1998 Nr. V ZR 89/97), führt das derzeitige Fehlen der Sanierungsgenehmigung nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, mit dem das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist, sondern berührt nur die Frage der Wirksamkeit der Ausübungserklärung.
  • VG Ansbach, 11.05.2016 - AN 9 K 15.01199

    Rechtmäßige Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufrechts

    Ob der Kaufvertrag wegen Ausstehens der mithin erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung schwebend unwirksam ist, kann vorliegend dahinstehen, da die Ausübung des Vorkaufsrechts auch schon vor Erteilung der Genehmigung eines Kaufvertrags möglich ist und die schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwischen den Klägern und der Beigeladenen nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 3. Juli 2015 führt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., § 24 Rn. 55a; VG Würzburg, U. v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris Rn. 42).

    Denn das Fehlen eines Sanierungsvermerks im Grundbuch kann die Rechtswirksamkeit der Satzung nicht berühren (vgl. VG Würzburg, U. v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris Rn. 41; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 143 Rn. 55).

    Im Hinblick darauf, dass es sich bei der städtebaulichen Sanierung um einen in der Regel langen, zum Teil in Jahrzehnten bemessenen Prozess handelt, und die Sanierungssatzung der Beklagten aus dem Jahr 2009 stammt, stellt sich die Frage, ob eine Sanierungssatzung auch bei unzulänglicher Durchführung der Sanierung und auch nach längerer Zeit nicht "automatisch" außer Kraft tritt (vgl. VG Würzburg, U. v. 23.7.2015, a. a. O., juris Rn. 41; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 144 Rn. 19), hier nicht.

    Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris m. w. N.; BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - NJW 90, 2703; VG Würzburg, U. v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris Rn. 54).

  • VG Ansbach, 24.02.2016 - AN 9 K 16.00069

    Ausübung des Vorkaufsrechts

    Gegen diesen Verwaltungsakt steht auch den Klägern als Käufer die Anfechtungsklage zu, sie können durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in eigenen Rechten verletzt sein (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 -, juris Rn. 35; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2015, § 28 Rn. 26, m. w. N.).

    Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (BayVGH, U.v. 6.2.2014 Nr. 2 B 13.2570, m. w. N.; VG Würzburg, U.v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 -, juris Rn. 54).

    Aus der Zweckbindung des Vorkaufsrechts ergibt sich auch, dass die Gemeinde bei Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB dieses nicht "lediglich" zu Vorratszwecken ohne Bezug zu einer städtebaulichen Maßnahme oder im Widerspruch zu Bebauungsplanfestsetzungen ausüben darf (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.1985 - 1 B 84 A 14.20 - juris; VG Würzburg, U. v. 23.7.2015, a. a. O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 24 Rn. 64).

    Wird der Verwendungszweck unzureichend angegeben, kann die Ermessensausübung hiervon gleichsam "infiziert" und unzureichend werden (VG Würzburg, U.v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 -, Rn. 65, juris).

    Dies lässt auf einen vollständigen Ermessensausfall schließen (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 -, Rn. 61, juris).

  • VG Mainz, 06.05.2020 - 3 K 532/19

    Vorkaufsrecht nur im Ermessen der Gemeinde

    Insbesondere berührt die Tatsache, dass die Beklagte nicht unmittelbar nach Beschluss der Satzung die Eintragung eines Sanierungsvermerks in das Grundbuch erwirkt hat, nicht deren Wirksamkeit (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11. Mai 2016 - AN 9 K 15.01199, juris Rn. 42; VG Würzburg, Urteil vom 23. Juli 2015 - W 5 K 14.1105 -, juris Rn. 41).
  • VG Würzburg, 19.04.2016 - W 4 K 15.524

    Gemeindliches Vorkaufsrecht im Sanierungsgebiet

    Die als Rechtfertigung angeführten Sanierungsziele sind zudem derart unbestimmt und allgemein, dass sich nicht beurteilen lässt, ob die Kläger mit dem Kauf Maßnahmen planen, die überhaupt dem Sinn und Zweck der Sanierungsmaßnahme zuwider laufen (vgl. VG Würzburg, U. v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris).
  • VG Würzburg, 29.10.2020 - W 5 K 20.497

    Ermessensnichtgebrauch bei Ausübung des Vorkaufrechts

    Die Gemeinde muss jedoch Gründe, die zugunsten eines Erwerbers gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts streiten, zumindest dann in ihre Ermessenserwägungen einstellen, wenn diese Gründe über das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung des ursprünglich geschlossenen Kaufvertrages hinausgehen und der Gemeinde bekannt sind bzw. bekannt sein müssten (vgl. VG Würzburg, U.v. 4.7.2002 - W 5 K 01.379 sowie U.v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - beide juris).
  • VG München, 29.11.2017 - M 9 K 16.4828

    Städtebauliches Vorkaufsrecht: Wenn der Verwendungszweck nicht genau genug

    825. Mit der Nennung einer solchen Vielzahl möglicher, z.T. einander widersprechender Nutzungen der zu erwerbenden Grundstücke ist der von § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB verlangten Angabe des Nutzungszwecks nicht mehr genügt (VG Würzburg, U.v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris Rn. 65, bestätigt durch BayVGH, B.v. 22.1.2016 - 9 ZB 15.2027 - juris).
  • VG Regensburg, 19.01.2023 - RO 7 K 19.1857

    Prozeßkostenhilfeverfahren, Sanierungsverfahren, Vorläufige Vollstreckbarkeit,

    Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris m.w.N.; BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - NJW 90, 2703; VG Würzburg, U.v. 23.7.2015 - W 5 K 14.1105 - juris).
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