Rechtsprechung
   VG Würzburg, 24.04.2014 - W 5 K 12.659   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14249
VG Würzburg, 24.04.2014 - W 5 K 12.659 (https://dejure.org/2014,14249)
VG Würzburg, Entscheidung vom 24.04.2014 - W 5 K 12.659 (https://dejure.org/2014,14249)
VG Würzburg, Entscheidung vom 24. April 2014 - W 5 K 12.659 (https://dejure.org/2014,14249)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,14249) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Hundegebell während der Nachtzeit - Halter muss seinen Hund abgeben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Haltungsverbot für Pyrenäischen Hirtenhund aufgrund nächtlichen Gebells - Kein Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen fehlender Bemühungen des Hundehalters zur Besserung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Würzburg, 08.08.2012 - W 5 S 12.660

    Haltungsverbot für Pyrenäischen Hirtenhund; (nächtliches) Hundegebell;

    Auszug aus VG Würzburg, 24.04.2014 - W 5 K 12.659
    Den gleichzeitig mit der Klage eingebrachten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 8. August 2012 (Nr. W 5 S 12.660) ab.

    Den Antrag des Klägers vom 31. Mai 2013 auf Abänderung des Beschlusses vom 8. August 2012 (Nr. W 5 S 12.660) lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 24. Juni 2013 (Nr. W 5 S 13.456) ab.

    Den am 20. Dezember 2013 gestellten erneuten Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. August 2012 (Nr. W 5 S 12.660) lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 16. Januar 2014 (Nr. W 5 S 13.1274) ab.

    Die Akten der Verfahren W 5 S 12.660, W 5 S 13.456 und W 5 S 13.1274 wurden beigezogen.

    Weiterhin wird auf den Beschluss vom 8. August 2012 Nr. W 5 S 12.660 Bezug genommen, in dem die Kammer zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids Folgendes ausgeführt hat:.

  • VG Würzburg, 24.06.2013 - W 5 S 13.456

    Haltungsverbot für Pyrenäischen Hirtenhund; (nächtliches) Hundegebell; Antrag auf

    Auszug aus VG Würzburg, 24.04.2014 - W 5 K 12.659
    Den Antrag des Klägers vom 31. Mai 2013 auf Abänderung des Beschlusses vom 8. August 2012 (Nr. W 5 S 12.660) lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 24. Juni 2013 (Nr. W 5 S 13.456) ab.

    Die Akten der Verfahren W 5 S 12.660, W 5 S 13.456 und W 5 S 13.1274 wurden beigezogen.

    Wie die erkennende Kammer bereits in den Beschlüssen vom 24. Juni 2013 Nr. W 5 S 13.456 und 16. Januar 2014 Nr. W 5 S 13.1274 ausgeführt hat, kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger geltend gemachte Änderung der Sachlage tatsächlich vorliegt, da diese jedenfalls nicht in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts noch zu beeinflussen.

  • BVerwG, 20.12.1991 - 7 B 165.91

    Verbot der Hundehaltung - Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsstreitverfahren

    Auszug aus VG Würzburg, 24.04.2014 - W 5 K 12.659
    Zum Nachweis der Lärmstörungen durch Hundegebell sind Aufzeichnungen der belästigten Nachbarn als Beweismittel ausreichend (vgl. VG Frankfurt (Oder), B.v. 16.11.2010 Nr. 5 L 130/10; VG Stade, U.v. 03.08.1989 Nr. 1 A 188/88; vgl. zu den Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht im Hauptsacheverfahren BVerwG, B.v. 20.12.1991 Nr. 7 B 165/91).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1991 Nr. 7 B 165/91; BayVGH, B.v. 28.6.2010 Nr. 10 AS 10.1074) hätten die vorliegenden wiederholten Nachbarbeschwerden und die Aufzeichnungen des Beklagten zur Bildung der richterlichen Überzeugung bereits ausgereicht.

  • VG Frankfurt/Oder, 16.11.2010 - 5 L 130/10

    Immissionsschutz: Untersagung des Haltens jeglicher Hunde auf Dauer in einem

    Auszug aus VG Würzburg, 24.04.2014 - W 5 K 12.659
    Zum Nachweis der Lärmstörungen durch Hundegebell sind Aufzeichnungen der belästigten Nachbarn als Beweismittel ausreichend (vgl. VG Frankfurt (Oder), B.v. 16.11.2010 Nr. 5 L 130/10; VG Stade, U.v. 03.08.1989 Nr. 1 A 188/88; vgl. zu den Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht im Hauptsacheverfahren BVerwG, B.v. 20.12.1991 Nr. 7 B 165/91).

    Für die Annahme einer erheblichen Belästigung ist es auch nicht erforderlich, dass die Geräuschbeeinträchtigungen, die von einer Tierhaltung ausgehen, die für die Bestimmung der Erheblichkeit von Geräuscheinwirkungen durch Anlagen in Regelwerken, wie z.B. der TA Lärm, festgelegt sind überschreiten; dies gilt insbesondere für Störungen der Nachtruhe (VG Frankfurt (Oder), B.v. 16.11.2010 Nr. 5 L 130/10 u. U.v. 26.9.2013 Nr. 5 K 705/11).

  • VGH Bayern, 01.12.1988 - 21 B 88.01683
    Auszug aus VG Würzburg, 24.04.2014 - W 5 K 12.659
    Als Rechtsgrundlage für das Hundehaltungsverbot kann auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 117 OWiG bzw. Art. 18 Abs. 2, 3 LStVG herangezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 01.12.1988 Nr. 21 B 88.01683, B.v. 28.02.2008 Nr. 10 C 08.286).

    Bei Geräuschbelästigungen, die von einer Tierhaltung ausgehen, ist für die Annahme einer "erheblichen" Belästigung nicht erforderlich, dass diese die Immissionsrichtwerte überschreiten, die für die Bestimmung der Erheblichkeit von Geräuscheinwirkungen durch Anlagen in Regelwerken wie z.B. der TA Lärm festgelegt sind; dies gilt insbesondere bei Störungen der Nachtruhe (vgl. BayVGH, U.v. 01.12.1988 Nr. 21 B 88.01683; VG München, U.v. 06.10.2009 Nr. M 22 K 08.6241; VG Frankfurt (Oder), a.a.O.).

  • VG München, 06.10.2009 - M 22 K 08.6241

    Anordnung, einen Hund zu bestimmten lärmgeschützten Zeiten nur unter Aufsicht

    Auszug aus VG Würzburg, 24.04.2014 - W 5 K 12.659
    Bei Geräuschbelästigungen, die von einer Tierhaltung ausgehen, ist für die Annahme einer "erheblichen" Belästigung nicht erforderlich, dass diese die Immissionsrichtwerte überschreiten, die für die Bestimmung der Erheblichkeit von Geräuscheinwirkungen durch Anlagen in Regelwerken wie z.B. der TA Lärm festgelegt sind; dies gilt insbesondere bei Störungen der Nachtruhe (vgl. BayVGH, U.v. 01.12.1988 Nr. 21 B 88.01683; VG München, U.v. 06.10.2009 Nr. M 22 K 08.6241; VG Frankfurt (Oder), a.a.O.).
  • VGH Bayern, 28.06.2010 - 10 AS 10.1074

    Hundegebell zur Mittags- und Nachtzeit ("Ezzo")

    Auszug aus VG Würzburg, 24.04.2014 - W 5 K 12.659
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1991 Nr. 7 B 165/91; BayVGH, B.v. 28.6.2010 Nr. 10 AS 10.1074) hätten die vorliegenden wiederholten Nachbarbeschwerden und die Aufzeichnungen des Beklagten zur Bildung der richterlichen Überzeugung bereits ausgereicht.
  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2013 - 5 K 705/11

    Immissionsschutzrecht

    Auszug aus VG Würzburg, 24.04.2014 - W 5 K 12.659
    Für die Annahme einer erheblichen Belästigung ist es auch nicht erforderlich, dass die Geräuschbeeinträchtigungen, die von einer Tierhaltung ausgehen, die für die Bestimmung der Erheblichkeit von Geräuscheinwirkungen durch Anlagen in Regelwerken, wie z.B. der TA Lärm, festgelegt sind überschreiten; dies gilt insbesondere für Störungen der Nachtruhe (VG Frankfurt (Oder), B.v. 16.11.2010 Nr. 5 L 130/10 u. U.v. 26.9.2013 Nr. 5 K 705/11).
  • VG Stade, 03.08.1989 - 1 A 188/88
    Auszug aus VG Würzburg, 24.04.2014 - W 5 K 12.659
    Zum Nachweis der Lärmstörungen durch Hundegebell sind Aufzeichnungen der belästigten Nachbarn als Beweismittel ausreichend (vgl. VG Frankfurt (Oder), B.v. 16.11.2010 Nr. 5 L 130/10; VG Stade, U.v. 03.08.1989 Nr. 1 A 188/88; vgl. zu den Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht im Hauptsacheverfahren BVerwG, B.v. 20.12.1991 Nr. 7 B 165/91).
  • VGH Bayern, 28.02.2008 - 10 C 08.286

    Hundehaltung

    Auszug aus VG Würzburg, 24.04.2014 - W 5 K 12.659
    Als Rechtsgrundlage für das Hundehaltungsverbot kann auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 117 OWiG bzw. Art. 18 Abs. 2, 3 LStVG herangezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 01.12.1988 Nr. 21 B 88.01683, B.v. 28.02.2008 Nr. 10 C 08.286).
  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 10 CS 12.1946

    Verbot der Hundehaltung; Aussetzung der Vollziehung; Rechtsschutzbedürfnis;

  • VG Münster, 08.03.1991 - 1 K 623/90
  • VG Trier, 28.01.2020 - 8 L 111/20

    Gesundheitsschädliches Hundegebell

    Geräuscheinwirkungen während des Schlafens können sich dabei negativ auf die Schlaftiefe - gegebenenfalls mit und ohne Aufwachen - auswirken sowie zu Erschwerungen und Verzögerungen des Einschlafens oder Wiedereinschlafens, Verkürzungen der Tiefschlafzeit, vegetativen Reaktionen oder Minderungen der empfundenen Schlafqualität führen (VG Neustadt, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 L 1573/18.NW -, juris, Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 - 8 K 3784/13 -, juris, Rn. 24, 30; VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 - W 5 K 12.659 -, juris, Rn. 40).
  • VG Neustadt, 19.12.2018 - 5 L 1573/18

    Verfügung gegen eine Hundehalterin; nächtliches Hundegebell in einem allgemeinen

    Aufzeichnungen der belästigten Nachbarn - wie die hier in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorliegenden - wären auch in einem gerichtlichen Klageverfahren als Beweismittel ausreichend (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 26. September 2013 - 5 K 705/11 -, juris, Rn. 46; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 - 8 K 3784/13 -, Rn. 19 - 20, juris; VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 - W 5 K 12.659 -, Rn. 39, juris).

    Geräuscheinwirkungen während des Schlafens können sich dabei negativ auf die Schlaftiefe - gegebenenfalls mit und ohne Aufwachen - auswirken sowie zu Erschwerungen und Verzögerungen des Einschlafens oder Wiedereinschlafens, Verkürzungen der Tiefschlafzeit, vegetativen Reaktionen oder Minderungen der empfundenen Schlafqualität führen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 - 8 K 3784/13 -, Rn. 24, 30, juris; VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 - W 5 K 12.659 -, Rn. 40, juris).

    Auf eine "freiwillige" Beseitigung der Zustände durch die Antragstellerin konnte und musste die Antragsgegnerin mit Blick auf das Verhalten der Antragstellerin - auch in der Vergangenheit - nicht mehr warten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 - W 5 K 12.659 -, Rn. 48 - 49, juris und VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. November 2010 - 5 L 130/10 -, Rn. 29, juris).

  • VG Würzburg, 24.06.2013 - W 5 S 13.456
    Hiergegen ließ der Antragsteller Klage erheben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist (Nr. W 5 K 12.659).

    Die Akten der Verfahren W 5 S 12.660 und W 5 K 12.659 wurden beigezogen.

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 10 CS 12.1946
    Der Antragsteller hat zur Begründung der Beschwerde allein geltend gemacht, der Antragsgegner habe mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 6. August 2012 mitgeteilt, dass bis zur Entscheidung über den Antrag im Hauptsacheverfahren (W 5 K 12.659) die angeordnete sofortige Vollziehung für die Nummern 1., 2. und 4. des Bescheids vom 23. Juli 2012, auf den sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezieht, gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt werde.

    Der Antragsgegner hat dem Verwaltungsgericht mit seinem Schreiben vom 6. August 2012 unter dem Aktenzeichen des Eilverfahrens mitgeteilt, dass die mit dem Bescheid vom 23. Juli 2012 angeordnete sofortige Vollziehung der Nummern 1., 2. und 4. dieses Bescheids bis zur Entscheidung "über den Antrag (Az.: W 5 K 12.659)" ausgesetzt werde.

  • VG Würzburg, 01.10.2015 - W 5 K 14.1203

    Rechtmäßige Anordnung von Leinenzwang

    Nach diesen Kriterien steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum grundsätzlich maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. dazu VG Würzburg, U. v. 24.4.2014 - W 5 K 12.659 - juris Rn. 63 m. w. N.) eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter bestand, weil die beiden Hunde des Klägers am 15. und am 16. April 2013 sowie ein weiteres Mal im Sommer 2013, am 2. August 2014 und am 15. September 2014 vom Kläger auf öffentlichen Wegen unangeleint und in deutlicher Entfernung zu ihm selbst ausgeführt wurden und der Kläger nicht in angemessenem Maß auf seine Hunde einwirkte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht