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   VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718   

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VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718 (https://dejure.org/2014,32961)
VG Würzburg, Entscheidung vom 25.09.2014 - W 1 E 14.718 (https://dejure.org/2014,32961)
VG Würzburg, Entscheidung vom 25. September 2014 - W 1 E 14.718 (https://dejure.org/2014,32961)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Professorin; Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlung in Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Lebenszeitprinzip; vorübergehender außergewöhnlicher Personalbedarf

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Saarlouis, 06.11.2012 - 2 K 303/11

    Rechtsfolgen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit; Umwandlung in ein

    Auszug aus VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718
    Damit bliebe die Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihr zugrunde liegenden Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG wirksam und wandelte sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit um (VG Saarland, U.v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41; VG Hannover, G.v. 1.6.2010 - 13 A 4245/09 - juris Rn. 25 f.).

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Antragstellerin - was hier nicht der Fall ist - die Ernennung zur Professorin auf Zeit angefochten hätte mit der Begründung, sie sei auf Lebenszeit zu ernennen, weil die Ernennung dann noch nicht bestandskräftig geworden wäre (VG Saarland U.v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 44 ff.; vgl. auch Baßlsperger a.a.O. Rn. 64).

    Eine Umdeutung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit ist daher nicht möglich (VG Saarland, U.v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41).

    Zum anderen wäre die Rechtsfolge einer (angenommenen) Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht die Nichtigkeit, sondern die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Ernennungen (BVerwG, U.v. 17.12.2009 - 7 C 71/08 - juris Rn. 20; VG Saarland, U.v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41 ff.).

    Ein Anspruch der Antragstellerin auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses aufgrund (angenommener) Verfassungswidrigkeit des Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG würde des Weiteren das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussetzen, die sich von denen für ein Zeitbeamtenverhältnis unterscheiden (VG Saarland, U.v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 45; VG Hannover G.v. 1.6.2010 - 13 A 4245/09 - juris Rn. 26 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718
    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass die Ansicht der Kläger in den zugrunde liegenden Ausgangsverfahren, dass ihnen das bisher auf Zeit innegehabte Amt auf Lebenszeit zu übertragen sei, keinen Bedenken begegne (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 - juris Rn. 28).

    Zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört auch die prinzipielle Zulässigkeit von Beamtenverhältnissen auf Zeit (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 - juris Rn. 38; Reich, BeamtStG, § 4 Rn. 5).

    Art. 33 Abs. 5 GG gibt jedoch ein Regel-Ausnahme-Verhältnis von Lebenszeitbeamten und Zeitbeamten vor (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 - juris Rn. 41; Detmer in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2004, Rn. 142); dieses darf nicht durch ein weitreichendes Gebrauchmachen von Ausnahmen umgekehrt werden.

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit für einen Zeitraum von länger als zwei Jahren (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 ff. - juris) kann nicht auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen werden (vgl. zum Professorenverhältnis auf Zeit zu Erprobungszwecken VG Gießen, U.v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 21, zu befristet angestellten Professoren BAG, U.v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 44 ff.).

  • BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11

    Angestellte Hochschulprofessoren - Gesetzgebungskompetenz

    Auszug aus VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718
    Maßstab der verfassungsrechtlichen Überprüfung ist bei Beamten auf Zeit allein Art. 33 Abs. 5 GG, bei dessen Anwendung jedoch bei Hochschullehrern die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG zu berücksichtigen ist (vgl. zum Verhältnis von Art. 12 Abs. 1 GG zu Art. 5 Abs. 3 GG bei befristet angestellten Professoren BVerfG, U.v. 10.3.1992 - 1 BvR 454/91 - juris; BAG, U.v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 45 ff.).

    Dem Gesetzgeber ist für den von ihm vorzunehmenden Ausgleich der Grundrechte der betroffenen Professorinnen und Professoren und der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Hochschulen sowie der Gesellschaft ein weiter sozialpolitischer Spielraum eingeräumt (BAG, U.v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 44 ff.).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit für einen Zeitraum von länger als zwei Jahren (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 ff. - juris) kann nicht auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen werden (vgl. zum Professorenverhältnis auf Zeit zu Erprobungszwecken VG Gießen, U.v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 21, zu befristet angestellten Professoren BAG, U.v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 44 ff.).

  • VG Hannover, 01.06.2010 - 13 A 4245/09

    Anspruch auf eine Beförderung zur Direktorstellvertreterin

    Auszug aus VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718
    Damit bliebe die Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihr zugrunde liegenden Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG wirksam und wandelte sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit um (VG Saarland, U.v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41; VG Hannover, G.v. 1.6.2010 - 13 A 4245/09 - juris Rn. 25 f.).

    Ein Anspruch der Antragstellerin auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses aufgrund (angenommener) Verfassungswidrigkeit des Art. 8 Abs. 2 BayHSchPG würde des Weiteren das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussetzen, die sich von denen für ein Zeitbeamtenverhältnis unterscheiden (VG Saarland, U.v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 45; VG Hannover G.v. 1.6.2010 - 13 A 4245/09 - juris Rn. 26 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718
    Maßstab der verfassungsrechtlichen Überprüfung ist bei Beamten auf Zeit allein Art. 33 Abs. 5 GG, bei dessen Anwendung jedoch bei Hochschullehrern die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG zu berücksichtigen ist (vgl. zum Verhältnis von Art. 12 Abs. 1 GG zu Art. 5 Abs. 3 GG bei befristet angestellten Professoren BVerfG, U.v. 10.3.1992 - 1 BvR 454/91 - juris; BAG, U.v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 45 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 07.05.2012 - 9 L 297/12

    Zur Feststellung der persönlichen Eignung eines Hochschullehrers bei der

    Auszug aus VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718
    Das Gericht folgt insoweit nicht der diese Argumentation stützenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (VG Frankfurt a.M., B.v. 7.5.2012 - 9 L 297/12.F - juris Rn. 3).
  • VG Gießen, 25.08.2011 - 5 K 1979/10

    Entfristung einer Professur

    Auszug aus VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit für einen Zeitraum von länger als zwei Jahren (BVerfG, B.v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 ff. - juris) kann nicht auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen werden (vgl. zum Professorenverhältnis auf Zeit zu Erprobungszwecken VG Gießen, U.v. 25.8.2011 - 5 K 1979/10.GI - juris Rn. 21, zu befristet angestellten Professoren BAG, U.v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 44 ff.).
  • VG Lüneburg, 31.01.2007 - 1 A 157/05

    Ablauf; Amt; Angestelltenverhältnis; Antrag; Beamtenverhältnis; Beamtenverhältnis

    Auszug aus VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718
    Auch im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs - der auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes (status quo ante), nicht aber auf die Schaffung eines qualitativ anderen Zustandes gerichtet ist - oder nach anderen Anspruchsgrundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts bestünde bei (angenommener) Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ernennung auf Zeit kein Anspruch auf Übertragung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (vgl. HessVGH, B.v. 4.3.1991 - 1 TG 3306/90 - juris; VG Lüneburg, U.v. 31.1.2007 - 1 A 157/05 - juris Rn. 20 ff.).
  • VG München, 22.05.2014 - M 17 K 13.473

    Professor auf Zeit; Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag; Wiederaufleben des

    Auszug aus VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718
    Dasselbe gilt hinsichtlich der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit, die nicht ohne ausdrückliche Nennung in der Ernennungsurkunde und damit nicht ohne eine neue Ernennung verlängert - oder "entfristet" - werden kann (VG München, U.v. 22.5.2014 - M 17 K 13.473 - juris Rn. 30).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2011 - 4 S 377/11

    Kein Anspruch auf Beförderung, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich

    Auszug aus VG Würzburg, 25.09.2014 - W 1 E 14.718
    Denn ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Amtes scheidet von vornherein aus, wenn eine entsprechende freie und besetzbare Planstelle nicht vorhanden ist (BayVGH, B.v. 25.10.2013 - 3 CE 13.1839 - juris Rn. 23; B.v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - juris Rn. 2; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 28 Rn. 16).
  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 6 CE 12.474

    Bundesbeamtenrecht; Antrag auf Versetzung an bestimmten Dienstort; freie und

  • VGH Bayern, 25.10.2013 - 3 CE 13.1839

    Beamtenrecht; Beförderung; Besetzung einer sog. "Hebungsstelle"; Stellenhebung

  • VGH Hessen, 04.03.1991 - 1 TG 3306/90

    Anspruch auf Berufung als Professor in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199

    Kein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

    Zudem ist dem Gesetzgeber für den von ihm vorzunehmenden Ausgleich der Grundrechte des betroffenen Hochschulpersonals und der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Hochschulen sowie der Gesellschaft ein weiter sozialpolitischer Spielraum eingeräumt (vgl. BAG, U. v. 11.9.2013 - 7 AZR 843/11 - juris Rn. 47; VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 37).

    Damit bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihr zugrunde liegenden Art. 22 BayHSchPG wirksam und würde sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln (VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 31; VG Saarland, U. v. 6.11.2012 - 2 K 303/11 - juris Rn. 41; VG Hannover, G. v. 1.6.2010 - 13 A 4245/09 - juris Rn. 25 f).

    Wäre die Ernennung zum Beamten auf Zeit nichtig, so wäre dem Kläger vielmehr überhaupt kein Amt verliehen worden (VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 32; VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 49).

    Im vorliegenden Falle wären aber bei (angenommener) Verfassungswidrigkeit des Art. 22 BayHSchPG weder Nichtigkeits- noch Rücknahmegründe nach §§ 11 und 12 BeamtStG erfüllt (vgl. VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 33).

    b) Ebenso wenig kann ein Folgenbeseitigungsanspruch den Rechtskreis des Klägers seinem Klagebegehren entsprechend erweitern (vgl. VG Würzburg, B. v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 35).

  • VG München, 25.06.2015 - M 3 K 14.1137

    Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf

    Im Hinblick auf die Frage anderer geeigneter Instrumente, die weniger in das Lebenszeitprinzip eingreifen, ist zum einen zu berücksichtigen, dass Grund für eine Befristung nicht allein die Prüfung der Eignung, sondern etwa auch ein nur befristet auftretender Bedarf sein kann (vgl. VG Würzburg, B.v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 44); diesbezüglich weniger in das Lebenszeitprinzip einschneidende Mittel sind nicht ersichtlich.

    Das für die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgesehene Verfahren der Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung nach Art. 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 BayHSchPG, insbesondere das erforderliche Einvernehmen des Fakultätsrats, gewährleistet eine auf wissenschaftliche und pädagogische Kriterien gestützte unabhängige Entscheidung (vgl. VG Würzburg, B.v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2017 - 4 S 1433/17

    Einstweiliger Rechtsschutz; Verbeamtung auf Lebenszeit als Kanzler einer

    Damit bliebe die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit selbst im Falle ihrer Rechtswidrigkeit wegen (angenommener) Verfassungswidrigkeit des ihm zugrunde liegenden § 17 Abs. 2 LHG BW wirksam und würde sich auch nicht automatisch in eine Ernennung auf Lebenszeit umwandeln (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 25.9.2014 - W 1 E 14.718 -, Juris Rn. 31; VG Saarland, Urteil vom 06.11.2012 - 2 K 303/11 -, Juris Rn. 41; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 01.06.2010 - 13 A 4245/09 -, Juris Rn. 25 f).
  • VG Augsburg, 12.03.2018 - Au 2 K 17.162

    Festsetzung von Versorgungsbezügen

    Aus § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO ergibt sich, dass ein Vorverfahren in beamtenrechtlichen Streitigkeiten fakultativ zulässig, aber nicht zwingend erforderlich ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 22; VG Ansbach, U.v. 12.11.2013 - AN 1 K 13.1386 - juris Rn. 75).
  • VG Aachen, 27.03.2015 - 1 L 208/15

    Beamter auf Zeit; Wissenschaftlicher Assistent; Akademischer Oberrat;

    vgl. zur Frage der Entfristung bei Professoren VG Gießen, Urteil vom 25. August 2011 - 5 K 1979/10.GI -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 25. September 2014 - W 1 E 14.718 -, juris.
  • VGH Bayern, 05.10.2015 - 3 C 15.1922

    Streitwertbeschwerde; Beamtenrecht; Berufung in das Beamtenverhältnis auf

    Soweit sich der Kläger auf vergleichbare Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen (B.v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris) und Verwaltungsgericht Würzburg (B.v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris) bezieht, bei denen ein Streitwert von 30.000,- Euro bzw. 31.069,38 Euro festgesetzt worden war, übersieht er, dass es sich hier um Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt, bei denen aufgrund des vorläufigen Charakters der ermittelte Betrag regelmäßig nur zur Hälfte angesetzt wird (s. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).
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