Rechtsprechung
   VG Weimar, 03.09.2009 - 2 K 1128/08 We   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,24819
VG Weimar, 03.09.2009 - 2 K 1128/08 We (https://dejure.org/2009,24819)
VG Weimar, Entscheidung vom 03.09.2009 - 2 K 1128/08 We (https://dejure.org/2009,24819)
VG Weimar, Entscheidung vom 03. September 2009 - 2 K 1128/08 We (https://dejure.org/2009,24819)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,24819) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürHGEG 4
    Vereinbarkeit des Verwaltungskostenbeitrags auf der Grundlage des § 4 ThürHGEG mit höherrangigem Recht; Beitrag; Gebühr; Übermaßverbot; Verwaltungskostenbeitrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erhebung von Hochschulverwaltungskostenbeitrag zulässig - Höhe des Beitrages steht in keinem Missverhältnis zu Verwaltungsdienstleistungen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06

    Verwaltungskostenbeitrag an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg

    Auszug aus VG Weimar, 03.09.2009 - 2 K 1128/08
    In Hamburg hat sich ebenfalls ergeben, dass die Kosten für die in etwa entsprechenden Verwaltungsleistungen ebenfalls über dem festgesetzten Beitrag von 50, 00 EUR pro Semester liegen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21.06.2006 - 4 K 573/06 - OVG Hamburg, Urteil vom 14.10.2008 - 3 Bf 252/06 -).
  • VG Weimar, 29.05.2008 - 2 K 1663/07
    Auszug aus VG Weimar, 03.09.2009 - 2 K 1128/08
    Die Frage, ob es sich dabei um eine Gebühr oder einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt, hat die Kammer mit Urteil vom 29.05.2008 - 2 K 1663/07 We - dahingehend beantwortet, dass es sich um einen Beitrag mit gebührenrechtlichen Elementen handelt.
  • VG Weimar, 09.01.2008 - 2 E 1761/07
    Auszug aus VG Weimar, 03.09.2009 - 2 K 1128/08
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Behördenakte der Beklagten (ein Hefter) sowie die Verfahrensakten 2 K 1683/07 We und 2 E 1761/07 We.
  • VG Hamburg, 21.06.2006 - 4 K 573/06

    Rechtmäßiger Verwaltungskostenbeitrag für Studierende in Hamburg

    Auszug aus VG Weimar, 03.09.2009 - 2 K 1128/08
    In Hamburg hat sich ebenfalls ergeben, dass die Kosten für die in etwa entsprechenden Verwaltungsleistungen ebenfalls über dem festgesetzten Beitrag von 50, 00 EUR pro Semester liegen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21.06.2006 - 4 K 573/06 - OVG Hamburg, Urteil vom 14.10.2008 - 3 Bf 252/06 -).
  • VGH Hessen, 15.11.2007 - 8 UE 1584/05

    Zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrags nach dem Hessischen

    Auszug aus VG Weimar, 03.09.2009 - 2 K 1128/08
    In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main ist zurückgegriffen worden auf eine Erhebung des Landes Baden-Württemberg vom 28.05.2003 und auf einen Bericht des Rechnungshofes des Landes Baden-Württemberg aus dem Jahre 1994, der bereits zum damaligen Zeitpunkt für vergleichbare Verwaltungsdienstleistungen pro Studierenden und Semester Kosten in Höhe von 120, 00 DM veranschlagt hat (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2870/04 - VGH Kassel, Urteil vom 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 -).
  • VG Frankfurt/Main, 23.05.2007 - 12 E 2870/04

    Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrags durch die Hochschule

    Auszug aus VG Weimar, 03.09.2009 - 2 K 1128/08
    In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main ist zurückgegriffen worden auf eine Erhebung des Landes Baden-Württemberg vom 28.05.2003 und auf einen Bericht des Rechnungshofes des Landes Baden-Württemberg aus dem Jahre 1994, der bereits zum damaligen Zeitpunkt für vergleichbare Verwaltungsdienstleistungen pro Studierenden und Semester Kosten in Höhe von 120, 00 DM veranschlagt hat (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2870/04 - VGH Kassel, Urteil vom 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 -).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Weimar, 03.09.2009 - 2 K 1128/08
    Letztendlich kann diese Frage im vorliegenden Verfahren jedoch dahinstehen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 108, 1,17) die Erhebung so genannter Vorzugslasten wie Gebühren und Beiträge sowie die Bemessung ihrer Höhe zum Schutze der bundesstaatlichen Finanzverfassung einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen.
  • VG Gera, 07.12.2009 - 2 K 65/09

    Studiengebühren

    Dem steht nicht entgegen, dass die Beitragserlöse von den Hochschulen gemäß § 3 Satz 2 ThürHGEG zu 50 % an den Landeshaushalt abgeführt werden und somit nicht, wie der den Hochschulen verbleibende Anteil, vollständig unmittelbar für die Aufgaben der Hochschule verwendet wird (vgl. VG Weimar, Urteil vom 3. September 2009 - 2 K 1128/08.We -).
  • VG Gera, 07.10.2009 - 2 K 65/09

    Rückzahlung eines Verwaltungskostenbeitrages für das Wintersemester; Erhebung von

    Dem steht nicht entgegen, dass die Beitragserlöse von den Hochschulen gemäß § 3 Satz 2 ThürHGEG zu 50 % an den Landeshaushalt abgeführt werden und somit nicht, wie der den Hochschulen verbleibende Anteil, vollständig unmittelbar für die Aufgaben der Hochschule verwendet wird (vgl. VG Weimar, Urteil vom 3. September 2009 - 2 K 1128/08.We -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht