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   VG Weimar, 12.05.2004 - 4 E 270/04   

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VG Weimar, 12.05.2004 - 4 E 270/04 (https://dejure.org/2004,62214)
VG Weimar, Entscheidung vom 12.05.2004 - 4 E 270/04 (https://dejure.org/2004,62214)
VG Weimar, Entscheidung vom 12. Mai 2004 - 4 E 270/04 (https://dejure.org/2004,62214)
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  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus VG Weimar, 12.05.2004 - 4 E 270/04
    Die Gebührenbemessung der Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss der Wasserzähler und die in der Satzung festgelegte Steigerung der Gebührensätze seien nicht nachvollziehbar und widersprächen den im Urteil des ThürOVG vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, aufgestellten Grundsätzen.

    Durchgreifend, weil auf der Hand liegend, sind dagegen die unter Bezugnahme auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12.12.2001 (4 N 595/94 ) geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der für die Grundgebühr festgelegten Gebührensätze.

    Es ergeben sich im vorliegenden Eilverfahren unter Berücksichtigung der im Urteil des ThürOVG vom 21.12.2001 - 4 N 595/94 - entwickelten Grundsätzen, denen die Kammer folgt, auch keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zusammenfassung mehrerer technischer Anlagen unter Einbeziehung der Fäkalschlammabfuhr zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung.

    Soweit im Bereich der Abwasserbeseitigung das Organisationsermessen des Aufgabenträgers eingeschränkt sein könnte, wenn Unterschiede in Arbeitsleistung und Arbeitsergebnis technisch selbständiger Entwässerungssysteme eine Vergleichbarkeit der Leistungen schlechterdings ausschließen, ist dies nicht nur ein schwieriges, in der Rechtssprechung von einigen Obergerichten konträr behandeltes (vgl. zur Beschränkung des Organisationsermessens im Bereich der Abwasserbeseitigung: OVG Lüneburg, U.v. 13.08.1991 - 9 L 352/89 - KStZ 1992, 34; OVG NW, U.v. 18.03.1996 - 9 A 384/93 - NVwZ-RR 1997, 652; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 15.03.1995 - 4 K 22/94 - KStZ 1996, 114; a.A. BayVGH, U.v. 18.11.1999 - 23 N 98.3160 - BayVBl. 2000, 208, OVG Rh-Pf. , U.v. 23.10.2003 - 12 A 10679/03 - ) Rechtsproblem, sondern möglicherweise auch Frage des Einzelfalles (s. den vorsorglichen Hinweis des ThürOVG im U.v. 12.12.2001 a.a.O. auf BVerwG, B.v. 03.07.1978 - 7 B 124.78 -, Buchh. 401.84 Nr. 40).

  • OVG Thüringen, 23.04.1998 - 4 EO 6/97

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Tenor; Bekanntgabe;

    Auszug aus VG Weimar, 12.05.2004 - 4 E 270/04
    Dies bleibt regelmäßig dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -ThürVBl. 1998, 184 ff.), es sei denn Rechtmäßigkeitszweifel liegen so offensichtlich und eindeutig auf der Hand, dass im Hauptsacheverfahren keine andere rechtliche Beurteilung zu erwarten ist ( ThürOVG, Beschluss v. 23.04.1998 - 4 EO 6/97 - ThürVBl. 1998, 184 ff.).

    Dabei hat das Gericht für das vorliegende Eilverfahren den Streitwert auf ein Viertel des in dem Gebührenbescheid geforderten Betrages festgesetzt (vgl. ThürOVG, B.v. 23.04.1998 - 4 EO 6/97 - Ziff. I.7. des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkataloges ( NVwZ 1996, 563 ff.).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

    Auszug aus VG Weimar, 12.05.2004 - 4 E 270/04
    Beschränkungen aufgrund von Vorschriften, die formell und materiell verfassungsgemäß sind, verletzen auch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht (vgl. etwa BVerfGE 34, 369, 379 f. [BVerfG 14.03.1973 - 2 BvR 768/71] ; 38, 312, 320; 41, 88, 116; 54, 143, 144; 55, 144, 148; 57, 170, 177 ) .

    Dies gilt insbesondere auch für Landesrecht (vgl. etwa BVerfGE 7, 111, 119 f. [BVerfG 03.10.1957 - 1 BvR 194/52] ; 41, 88, 116; 51, 77, 89 f., 95, 96; 54, 143 144; 80, 137, 153 ) und ebenso für Satzungen (vgl. etwa BVerfGE 54, 143, 144 [BVerfG 23.05.1980 - 2 BvR 854/79] ).

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