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   VG Weimar, 15.03.2013 - 1 E 1151/12 We   

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VG Weimar, 15.03.2013 - 1 E 1151/12 We (https://dejure.org/2013,35566)
VG Weimar, Entscheidung vom 15.03.2013 - 1 E 1151/12 We (https://dejure.org/2013,35566)
VG Weimar, Entscheidung vom 15. März 2013 - 1 E 1151/12 We (https://dejure.org/2013,35566)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Thüringen, 18.03.2011 - 2 EO 471/09

    Konkurrentenstreitigkeit; Dokumentationspflicht; Gesamtnote; arithmetisches

    Auszug aus VG Weimar, 15.03.2013 - 1 E 1151/12
    Die Beurteilung genüge auch den Anforderungen, die vom Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 - gestellt worden seien.

    Dabei entbindet der im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren herabgestufte Prüfungsmaßstab im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit jedoch nicht von einer eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, wenn der Eilentscheidung weitgehend die Bedeutung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zukommt (vgl. nur ThürOVG, Beschl. v. 18.03.2011 - 2 EO 471/09 - juris, Rdn. 35 bis 37, m.w.N.).

    Ungeachtet der Frage, ob zumindest noch ein ergänzender Sachvortrag durch den Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren zulässig gewesen wäre (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 18.03.2011 - 2 EO 471/09 - juris, Rdn. 69), wurden trotz einer entsprechender Anfrage des Gerichts auch im Schriftsatz vom 1. März 2013 einschließlich der ergänzenden Ausführungen der Erstbeurteilerin zur Frage der Statusamtbezogenheit der Leistungen des Antragstellers keine Stellung genommen.

    Insoweit ist es aber dem Gericht angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Bewerbers als möglich erscheint, eine Prognose über den Inhalt einer neu zu fertigenden Beurteilung und Auswahlentscheidung abzugeben und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 18.03.2011 - 2 EO 471/09 - juris, Rdn. 85).

  • OVG Thüringen, 18.06.2012 - 2 EO 961/11

    Anordnungsgrund und Rechtsschutzbedürfnis im beamtenrechtlichen

    Auszug aus VG Weimar, 15.03.2013 - 1 E 1151/12
    Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese - durch Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (h.M., vgl. nur ThürOVG, Beschl. v. 18.06.2012 - 2 EO 961/11 - juris, Rdn. 36, m.w.N.).

    Die Beurteilung von Beamten im Thüringer Polizeivollzugsdienst richtet sich gemäß §§ 4a, 20 der Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst - ThürLbVOPol - vom 4. Juni 1998 i.d.F. vom 10. Mai 2002, GVBl. S. 295 nach der Beurteilungsrichtlinie der Thüringer Polizei vom 19. März 2001- Beurteilungsrichtlinie -, ThürStAnz Nr. 16/2001, S. 775 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO - vom 7. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Art. 6 d. Gesetzes v. 22. September 2011, GVBl. S. 233, 234 (vgl. auch ThürOVG, Beschl. v . 18.06.2012 - 2 EO 961/11- juris, Rdn. 32).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Weimar, 15.03.2013 - 1 E 1151/12
    Wird der Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, ergibt sich daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rdn. 13).
  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus VG Weimar, 15.03.2013 - 1 E 1151/12
    Geht man davon aus, dass eine Dienstpostenbündelung "A 11/A 12" bei Thüringer Polizeibeamten im Vollzugsdienst unzulässig ist, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 - 2 C 19/10 - juris, Rdn. 27 bis 29, dort zur Bündelung Bundespolizei, gehobener Dienst, A 9 bis A 11; dem für die Rechtslage im Freistaat Thüringen folgend: ThürOVG, Beschl. v. 23.10.2012 - 2 EO 132/12 - juris, Rdn. 25, 27 ff.), spricht vieles dafür, dass nicht nur eine Auswahlentscheidung zwischen den Konkurrenten im Beförderungverfahren ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rdn. 30), sondern auch, dass eine Beurteilung auf dem gebündelten Dienstposten von vornherein ausscheidet.
  • OVG Thüringen, 20.07.2012 - 2 EO 361/12

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten

    Auszug aus VG Weimar, 15.03.2013 - 1 E 1151/12
    Denn auch wenn es vorliegend nicht um eine unmittelbar beförderungsrelevante Auswahlentscheidung, sondern - entsprechend der Ausschreibung - nur um eine im Wege der Leistungsauswahl (Bestenauslese) beabsichtigte Dienstpostenbesetzung geht, die im Hauptsacheverfahren wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris, Rdn. 10), ergibt sich gleichwohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung, wenn der ausgewählte Bewerber auf dem streitigen Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen kann, der im Fall des Obsiegens des unterlegenen Bewerbers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu seinen Lasten zu berücksichtigen wäre (vgl. nur ThürOVG, Beschl. v. 20.07.2012 - 2 EO 361/12 - juris, Rdn. 7, m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 23.10.2012 - 2 EO 132/12

    Fehlerhafte Auswahlentscheidung bei sog. gebündelten Dienstposten ohne vorherige

    Auszug aus VG Weimar, 15.03.2013 - 1 E 1151/12
    Geht man davon aus, dass eine Dienstpostenbündelung "A 11/A 12" bei Thüringer Polizeibeamten im Vollzugsdienst unzulässig ist, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 - 2 C 19/10 - juris, Rdn. 27 bis 29, dort zur Bündelung Bundespolizei, gehobener Dienst, A 9 bis A 11; dem für die Rechtslage im Freistaat Thüringen folgend: ThürOVG, Beschl. v. 23.10.2012 - 2 EO 132/12 - juris, Rdn. 25, 27 ff.), spricht vieles dafür, dass nicht nur eine Auswahlentscheidung zwischen den Konkurrenten im Beförderungverfahren ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rdn. 30), sondern auch, dass eine Beurteilung auf dem gebündelten Dienstposten von vornherein ausscheidet.
  • VG Darmstadt, 16.03.2012 - 1 K 632/11

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus VG Weimar, 15.03.2013 - 1 E 1151/12
    Insoweit ist es aber zweifelhaft, ob die auf der Grundlage einer rechtsfehlerhaften Dienstpostenbündelung erstellte dienstliche Beurteilung überhaupt sachgerecht erfolgen kann, weil dem Beurteiler der notwendige Maßstab für die Einstufung der erbrachten Leistung fehlt (so VG Darmstadt, Urt. v. 16.03.2012 - 1 K 632/11.DA - juris, Rdn. 53; VG Wiesbaden, Urt. v. 17.09.2012 - 3 K 431/11.WI - juris, Rdn.35, 36, VG Frankfurt, Urt. v.17.12.2012 - 9 K 2941/12.F - juris, Rdn. 17, a.A. wohl VG Weimar, Beschl. v. 14.12.2012 - 4 E 12220/12 We - S. 11 d. amtl.
  • VG Wiesbaden, 17.09.2012 - 3 K 431/11

    Zur Rechtswidrigkeit von dienstlichen Beurteilungen bei gebündelter

    Auszug aus VG Weimar, 15.03.2013 - 1 E 1151/12
    Insoweit ist es aber zweifelhaft, ob die auf der Grundlage einer rechtsfehlerhaften Dienstpostenbündelung erstellte dienstliche Beurteilung überhaupt sachgerecht erfolgen kann, weil dem Beurteiler der notwendige Maßstab für die Einstufung der erbrachten Leistung fehlt (so VG Darmstadt, Urt. v. 16.03.2012 - 1 K 632/11.DA - juris, Rdn. 53; VG Wiesbaden, Urt. v. 17.09.2012 - 3 K 431/11.WI - juris, Rdn.35, 36, VG Frankfurt, Urt. v.17.12.2012 - 9 K 2941/12.F - juris, Rdn. 17, a.A. wohl VG Weimar, Beschl. v. 14.12.2012 - 4 E 12220/12 We - S. 11 d. amtl.
  • VGH Hessen, 28.03.2006 - 1 UE 981/05

    Beförderung, Bewerberauswahl, Dienstpostenvergabe; Beförderung,

    Auszug aus VG Weimar, 15.03.2013 - 1 E 1151/12
    1858/07 - juris, Rdn. 11 ff., dort auch Polizeistrukturreform; HessVGH, Beschl. v. 28.03.2006 - 1 UE 981/05 - juris, Rdn. 28 ff).
  • VG Frankfurt/Main, 17.12.2012 - 9 K 2941/12

    Fehlerhaftes Beurteilungsverfahren

    Auszug aus VG Weimar, 15.03.2013 - 1 E 1151/12
    Insoweit ist es aber zweifelhaft, ob die auf der Grundlage einer rechtsfehlerhaften Dienstpostenbündelung erstellte dienstliche Beurteilung überhaupt sachgerecht erfolgen kann, weil dem Beurteiler der notwendige Maßstab für die Einstufung der erbrachten Leistung fehlt (so VG Darmstadt, Urt. v. 16.03.2012 - 1 K 632/11.DA - juris, Rdn. 53; VG Wiesbaden, Urt. v. 17.09.2012 - 3 K 431/11.WI - juris, Rdn.35, 36, VG Frankfurt, Urt. v.17.12.2012 - 9 K 2941/12.F - juris, Rdn. 17, a.A. wohl VG Weimar, Beschl. v. 14.12.2012 - 4 E 12220/12 We - S. 11 d. amtl.
  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • VG Arnsberg, 27.03.2014 - 2 L 240/14

    Ausschreibung und Besetzung des Dienstpostens eines Sachbearbeiters zur

    2013, 157, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2013 - 13 L 724/13 -, juris; VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2013 - 1 E 1151/12 -, juris.
  • VG Weimar, 26.04.2013 - 1 E 1138/12

    Beurteilung auf gebündeltem Dienstposten

    Selbst wenn die vormalige PD J ab 1. Juli 2012 als LPI J noch als zuständige Stelle über die Auswahl der zu befördernden Bewerber entscheiden konnte (vgl. hierzu VG Weimar, Beschl. v. 15.03.2013 - 1 E 1151/12 We - S. 10 f. d. amtl. Umdrucks), eine konkrete Ausschreibung der 15 zu besetzenden Dienstposten nach ihrer Entbündelung von A 7/A 9 auf A 9 nicht erforderlich gewesen sowie die Erstellung und Bestätigung des "Vermerks Beförderungsauswahlverfahren" vom 22. August 2012 durch den Leiter der LPI J , einschließlich der Übersendung zusammen mit der als Beförderungsrangliste erstellten Übersicht über die beförderungsfähigen Beamtinnen und Beamten an den örtlichen Personalrat, nicht formell zu beanstanden wäre, ist die streitige Auswahlentscheidung gemessen an vorstehenden Grundsätzen materiell rechtsfehlerhaft, weil die ihr zugrundeliegenden Qualifikationsbeurteilungen an einem in diesem Auswahlverfahren nicht mehr korrigierbaren Mangel leiden.
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