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VG Weimar, 24.09.2004 - 4 E 5747/04.We |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im …
Auszug aus VG Weimar, 24.09.2004 - 4 E 5747/04
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame Kontrolle (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. des 2. Senats, 1. Kammer, v. 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 zit. nach juris m.w.N.).Das von der Antragsgegnerin vor der Wahl durchgeführte Auswahlverfahren unter den Bewerbern auf die Ausschreibung des Amtes des hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden verletzt den Antragsteller in seinem als Bewerbungsverfahrensanspruch bezeichneten, grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B. y. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, in Juris m.w.N.) und § 48 Abs. 3 ThürKO.
Das Grundgesetz knüpft dabei die Einstellung von Bewerbern um ein öffentliches Amt an besondere Eignungsanforderungen und verlangt deren gleichmäßige Handhabung (vgl. BVerwG, B. v. 18.07.1996 - 8 B 85/96 -, zit. nach Juris, auf die auch BVerfG, B. v. 29.07.2003 a.a.O. Bezug nimmt).
- BVerwG, 18.11.1955 - II C 180.54
Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - Versäumnis der rechtzeitigen …
Auszug aus VG Weimar, 24.09.2004 - 4 E 5747/04
Der Gesetzgeber hat es erkennbar aber auch den Verwaltungsgemeinschaften gerade nicht überlassen, kraft der ihnen durch die Gewährleistung des Selbstverwaltungsrechts zugebilligten Autonomie (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.1955 - II C 180.54-, BVerwGE 2, S. 339 [BVerwG 24.11.1955 - III C 14/53] [333]), darüber hinaus jeweils konkret-individuell als objektive Wählbarkeitsvoraussetzung laufbahnrechtliche Anforderungen an die Bewerber zu stellen.Aber auch sie wird den Gemeinden nur "im Rahmen der Gesetze" gewährleistet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.1955 - BVerwG II C 180.54 - BVerwGE 2, 329 [333]).
- BVerwG, 18.07.1996 - 8 B 85.96
Ungültigkeit der Wahl zum Bürgermeister wegen früherer Stasi-Tätigkeit
Auszug aus VG Weimar, 24.09.2004 - 4 E 5747/04
Der Landesgesetzgeber ist im Rahmen seiner Kompetenzen für das Kommunalwahlrecht und das Recht der kommunalen Wahlbeamten befugt, die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Wahl eines Gemeinschaftsvorsitzenden festzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1996 - 8 B 85.96 - zit. nach Juris).Das Grundgesetz knüpft dabei die Einstellung von Bewerbern um ein öffentliches Amt an besondere Eignungsanforderungen und verlangt deren gleichmäßige Handhabung (vgl. BVerwG, B. v. 18.07.1996 - 8 B 85/96 -, zit. nach Juris, auf die auch BVerfG, B. v. 29.07.2003 a.a.O. Bezug nimmt).
- BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51
Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden
Auszug aus VG Weimar, 24.09.2004 - 4 E 5747/04
Art. 33 Abs. 2 GG und § 6 Abs. 1 ThüBG berühren das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht (für Art. 33 Abs. 2 GG: BVerfG, Urt. v. 20. März 1952 -1 BvR 267/51 - zit. nach Juris). - BVerwG, 24.11.1955 - III C 14.53
Auslegung des Rechtsbegriffes "Versorgen" i.R.d. § 35 Abs. 2 Nr. 1 SHG
Auszug aus VG Weimar, 24.09.2004 - 4 E 5747/04
Der Gesetzgeber hat es erkennbar aber auch den Verwaltungsgemeinschaften gerade nicht überlassen, kraft der ihnen durch die Gewährleistung des Selbstverwaltungsrechts zugebilligten Autonomie (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.1955 - II C 180.54-, BVerwGE 2, S. 339 [BVerwG 24.11.1955 - III C 14/53] [333]), darüber hinaus jeweils konkret-individuell als objektive Wählbarkeitsvoraussetzung laufbahnrechtliche Anforderungen an die Bewerber zu stellen. - BVerwG, 21.01.1999 - 11 VR 8.98
Planfeststellung für den Ausbau eines Schienenweges; Anordnung der aufschiebenden …
Auszug aus VG Weimar, 24.09.2004 - 4 E 5747/04
Ausnahmsweise ist dabei auch die Vorwegnahme der Hauptsache geboten; ihm könnte auf andere Weise kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999 -11 VR8/98-, NVwZ 1999, 650).
- OVG Thüringen, 17.06.2022 - 3 EO 738/21
Anforderungsprofil für das Amt des/der Vorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft
Das Verwaltungsgericht schließt unter Bezugnahme auf ältere, mittlerweile aber aufgegebene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VG Weimar, Beschluss vom 24. September 2004 - 4 E 5747/04 We - ThürVBl. 2005, 21 ff.; vgl. dazu Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 3 E 1400/21 We - juris) aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG), nach der das Gesetz für kommunale Wahlbeamte nicht gilt, darauf, dass die Erfüllung von in diesem Gesetz geregelten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auch nicht zum Bestandteil des Anforderungsprofils für ein kommunales Wahlamt gemacht werden dürfen. - VG Weimar, 15.10.2021 - 3 E 1400/21
Ausschreibung für Beigeordnetenwahl
Die Kammer hat in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 15.08.2017 - 3 E 850/17 We -) im Anschluss an einen vorausgehenden Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (vom 24.09.2004 - 4 E 5747/04.We - ThürVBl. 2005, 21, 22 f.; noch zur vorhergehenden gleichlautenden Bestimmung der Thüringer Laufbahnverordnung) aus der Nichtanwendbarkeit des ThürLaufbG den Schluss gezogen, dass dann in der Ausschreibung nicht doch eine Laufbahnbefähigung gefordert werden darf.