Rechtsprechung
   VG Weimar, 27.02.2008 - 7 K 1410/07 We   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,29858
VG Weimar, 27.02.2008 - 7 K 1410/07 We (https://dejure.org/2008,29858)
VG Weimar, Entscheidung vom 27.02.2008 - 7 K 1410/07 We (https://dejure.org/2008,29858)
VG Weimar, Entscheidung vom 27. Februar 2008 - 7 K 1410/07 We (https://dejure.org/2008,29858)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,29858) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fäkalschlammentsorgung als Teil der Gesamtaufgabe "Abwasserbeseitigung"; Grundstücksabwasserentsorgung unabhängig vom anfallenden Schmutz als Hauptvorteil einer Abwasserbeseitigungseinrichtung; Begriff der "leitungsgebundenen Einrichtung" als Ausdruck der Möglichkeit zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Auszug aus VG Weimar, 27.02.2008 - 7 K 1410/07
    Unterschiede in der Arbeitsweise bestehen insoweit nur hinsichtlich der unterschiedlichen Zuführungen der Abwässer, nicht in der unterschiedlichen Klärung" (Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rdnr. 1444 unter Bezugnahme auf ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006, Aktenzeichen 4 N 574/98 ).

    Dies macht jedoch nur Sinn, wenn die Fäkalschlammentsorgung keine eigene öffentliche Einrichtung, sondern Teil einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung ist (vgl. hierzu ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 ).

    Unterschiedliche Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Einrichtung nicht allen Grundstücken im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung eine vergleichbare Leistung bietet, z.B. weil teilweise das gesamte Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise aber nur das Schmutzwasser oder nur das Niederschlagswasser abgeleitet oder weil die Entwässerungseinrichtung teilweise ohne, teilweise mit Vorklärung in Anspruch genommen werden kann bzw. weil eine Nutzung der Entwässerungseinrichtung teilweise nur über eine Abfuhr aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben ermöglicht wird (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006, a.a.O, ebenso BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 98.3160 - BayVBl. 2000, 208).

    Wie jede Maßstabsregelung muss daher auch die Regelung über die Beitragssatzabstufung geeignet sein, die den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gebotenen, grundstücksbezogenen Vorteile angemessen zu gewichten" ( ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006 4 N 574/98 ).

    Bei einer reinen Schmutzwasserentwässerung bestehen somit Bedenken hinsichtlich eines aus Grundstücks- und Geschossfläche gemischten Maßstabes (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006, Aktenzeichen 4 N 574/98 ).

    "Für eine reine Schmutzwasserbeseitigung wird (deshalb) ... grundsätzlich nur ein reiner Geschossflächen- oder Vollgeschossmaßstab als geeignet angesehen, weil der wahrscheinliche Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung nicht in Relation zur Grundstücksgröße steht, sondern nur zum Umfang der baulichen Nutzung, die Ursache für die Entstehung des Schmutzwassers als häuslichem Abwasser ist" ( ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006, Aktenzeichen 4 N 574/98 ).

    Sachgerechte Gründe, die Beitragsbemessung bei der Fäkalschlammentsorgung - wie sie hier in der Entwässerungssatzung des Beklagten als Teil der Entwässerungseinrichtung festgelegt ist - durch einen kombinierten Beitragsmaßstab unter Einbeziehung eines Beitragssatzes auch für die Grundstücksfläche zu bemessen, konnte das Thüringer Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 21.06.2006, Aktenzeichen 4 N 574/98 nicht erkennen.

    Ein gerechter Vorteilsausgleich bei abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, bei denen nur die Fäkalschlammentsorgung erfolgt, ist somit nur bei einem reinen Geschossflächen- oder Vollgeschossmaßstab möglich (so ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006 Aktenzeichen 4 N 574/98 ).

  • VGH Bayern, 26.10.2000 - 23 B 00.1146
    Auszug aus VG Weimar, 27.02.2008 - 7 K 1410/07
    Er hat einen weiten Ermessensspielraum und muss nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten, wahrscheinlichsten oder gerechtesten Maßstab wählen (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.01.2000 und Urteil vom 26.10.2000 in BayVBl. 2001, 498 ff.).

    Denn sowohl das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz als auch der im Beitragsrecht besonders bedeutsame Grundsatz des Vorteilsausgleichs finden im Beitragsmaßstab ihren Niederschlag" (BayVGH, Urteil vom 26.10.2000, in BayVBl 2001, 498; ebenso Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rdnr. 739).

    Grundsätzlich bestehen auch keine Bedenken, mehrere zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zu kombinieren, wobei jedoch zu beachten ist, dass stets nur solche Maßstäbe gewählt werden dürfen, die einen einigermaßen sicheren Schluss auf das Ausmaß des Vorteils zulassen" (BayVGH, Urteil vom 26.10.2000, a.a.O.).

    Der bloße Grundstücksflächenmaßstab allein ist allerdings ungeeignet, die Vorteile sachgerecht zu erfassen, die ein Grundstück aus einer öffentlichen leitungsgebundenen Versorgungseinrichtung erfährt, ausgenommen der Beitragsmaßstab der befestigten Grundstücksfläche für eine bloße Regenwasserkanalisation (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.10.2000, a.a.O.).

    Dieser Maßstab ist bei einer reinen Schmutzwasserkanalisation zulässig, weil sich dort der Grad des Vorteils aus der Möglichkeit der Ableitung des Abwassers aus der vorhandenen oder zulässigen Bebauung bestimmt (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.10.2000 a.a.O.).

    Daher kann bei einer "reinen" Schmutzwasserkanalisation ein solcher Maßstab nur zulässig sein, wenn durch die Verteilung des Aufwandes auf die jeweiligen Bezugsflächen diese Ungleichbehandlung weitgehend ausgeschlossen wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.10.2000, a.a.O.).

    Ob die Ungleichbehandlung auch dadurch ausgeschlossen werden kann, dass neben dem Geschossflächen- oder Vollgeschossmaßstab auch ein entsprechend geringer Teil der Grundstücksfläche, der 10 Prozent nicht übersteigen darf, Berücksichtigung finden kann (so BayVGH, Urteil vom 26.10.2000, a.a.O.), kann vorliegend offenbleiben, da der Beklagte ohne Differenzierung einen kombinierten Geschoßflächenmaßstab anwendet, in den die gesamte Grundstücksfläche grundsätzlich Eingang findet.

  • VGH Bayern, 11.02.1999 - 4 C 99.227
    Auszug aus VG Weimar, 27.02.2008 - 7 K 1410/07
    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ( § 162 Abs. 1 VwGO ) des ursprünglichen Beklagten (Landkreis Nordhausen) aus § 155 Abs. 4 VwGO (vgl. VGH München, Beschluss vom 11.02.1999, NVwZ-RR 1999, 695).
  • VGH Bayern, 18.11.1999 - 23 N 98.3160
    Auszug aus VG Weimar, 27.02.2008 - 7 K 1410/07
    Unterschiedliche Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Einrichtung nicht allen Grundstücken im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung eine vergleichbare Leistung bietet, z.B. weil teilweise das gesamte Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise aber nur das Schmutzwasser oder nur das Niederschlagswasser abgeleitet oder weil die Entwässerungseinrichtung teilweise ohne, teilweise mit Vorklärung in Anspruch genommen werden kann bzw. weil eine Nutzung der Entwässerungseinrichtung teilweise nur über eine Abfuhr aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben ermöglicht wird (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006, a.a.O, ebenso BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 98.3160 - BayVBl. 2000, 208).
  • BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber

    Auszug aus VG Weimar, 27.02.2008 - 7 K 1410/07
    Unterschiedliche Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Einrichtung nicht allen Grundstücken im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung eine vergleichbare Leistung bietet, z.B. weil teilweise das gesamte Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise aber nur das Schmutzwasser oder nur das Niederschlagswasser abgeleitet oder weil die Entwässerungseinrichtung teilweise ohne, teilweise mit Vorklärung in Anspruch genommen werden kann bzw. weil eine Nutzung der Entwässerungseinrichtung teilweise nur über eine Abfuhr aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben ermöglicht wird (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006, a.a.O, ebenso BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 98.3160 - BayVBl. 2000, 208).
  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus VG Weimar, 27.02.2008 - 7 K 1410/07
    Nach der Rechtsprechung des ThürOVG ist der in § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG verwendete Begriff der "öffentlichen Einrichtung" allerdings nicht anlagenbezogen, sondern rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen (so grundlegend ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 ).
  • VG Gera, 28.03.2017 - 2 K 500/16

    Kanalanschlussbeitrag; Voll- und Teileinleiter; Satzungsnichtigkeit

    Dabei ist nicht auszuschließen, dass auch im Zusammenhang mit der Regelung eines abgestuften Beitrages eine Kostenspaltung notwendig werden kann, z. B. wenn ein Teilbeitrag für die Nutzung der Kläranlage für Voll- und Teileinleiter zu erheben ist (vgl. VG Weimar, Urteil vom 27. Februar 2008 - 7 K 1410/07 We -).
  • VG Gera, 05.10.2011 - 2 E 626/11

    Kommunalabgabenrecht: Fäkalschlammentsorgung - Vollgeschossmaßstab; Teileinleiter

    Dabei ist nicht auszuschließen, dass auch im Zusammenhang mit der Regelung eines abgestuften Beitrages eine Kostenspaltung notwendig werden kann, z. B. wenn ein Teilbeitrag für die Nutzung der Kläranlage für Voll- und Teileinleiter zu erheben ist (vgl. VG Weimar, Urteil vom 27. Februar 2008 - 7 K 1410/07 We -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht